Lehrgang für Nebenerwerbslandwirte, Zulassungsbedingungen für die Teilnahme an der Berufsabschlussprüfung

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  1. Qualifizierungskurse zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz
  2. Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz ohne Vorbereitungskurs
  3. Rechtsgrundlagen

1. Qualifizierungskurse zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bietet alle 2 Jahre (immer in den geraden Jahren) einen Qualifizierungskurs zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz an. Landläufig ist er unter „Lehrgang für Nebenerwerbslandwirte/Nebenerwerbslandwirtinnen“ oder „Abendschule für Nebenerwerbslandwirte/ Nebenerwerbslandwirtinnen“ bekannt. Dazu folgende Antworten auf häufig gestellte Fragen, Informationen zum Qualifizierungskurs, zu den Anmeldeunterlagen und den Zulassungsbedingungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung zur Landwirtin/zum Landwirt nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz.

Häufige Fragen und Antworten

Nein. Man ist Nebenerwerbslandwirtin/Nebenerwerbslandwirt, wenn das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit weniger als 50% zum Gesamteinkommen beiträgt. Nebenerwerbslandwirtin/ Nebenerwerbslandwirt ist kein Berufsabschluss.

Nein. Da die Stunden im Qualifizierungskurs langjährig am Abend in den Räumlichkeiten der Fachschulen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen angeboten werden, hat sich der Begriff „Abendschule“ etabliert. Es handelt sich jedoch um ein Weiterbildungsangebot, nicht um einen Schulbesuch. Zum Begriff „Nebenerwerbslandwirtin/Nebenerwerbslandwirt“ siehe oben.

Nein, zum Begriff „Nebenerwerbslandwirtin/Nebenerwerbslandwirt“ siehe oben. Am Ende des Kurses wird bei mindestens 75% Teilnahme eine erfolgreiche Teilnahmebescheinigung ausgestellt.

Indem man an der Abschlussprüfung zur Landwirtin/zum Landwirt teilnimmt. Diese Prüfung ist die gleiche, die Auszubildende am Ende ihrer dualen Ausbildung absolvieren. Sie ist schriftlich und praktisch zu absolvieren.

Es muss ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Dafür müssen die Voraussetzungen nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz erfüllt werden. Man muss über 4,5 Jahre in Vollzeit (Vollzeit= 40h/Woche) vollumfängliche Kenntnisse im Berufsbild Landwirtin/Landwirt nachweisen. Wenn man haupt- oder nebenberuflich weniger Stunden als 40h/Woche landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, verlängert sich die nachzuweisende Zeit entsprechend. Als Beispiel: bei nur 20h landwirtschaftliche Tätigkeit/Woche beträgt die zulassungsrelevante Zeit 9 Jahre. Fragen hierzu lassen sich vorab telefonisch klären.

Nein. Die zulassungsrelevante Zeit kann erst nach dem höchsten Bildungsabschluss angerechnet werden. Dies kann ein Schulabschluss sein, wenn keine Berufsausbildung folgt, oder ein Berufsabschluss (z.B. Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf) oder ein Fortbildungsabschluss (Meisterprüfung, Fachschulabschluss, Technikerschule, Studium) etc.


Informationen zum Qualifizierungskurs

Im Qualifizierungskurs wird landwirtschaftliches Grundlagenwissen vermittelt wird. Die Teilnahme nur an einzelnen Teilen des Programms ist möglich. Die Besetzung der Plätze erfolgt nach dem „Windhund-Prinzip“: die Plätze werden nach Eingang der vollständigen Anmeldung zugewiesen.

Weitere Bildungsangebote zu verschiedenen Themen finden Sie auf der Website der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen unter diesem Link:

Weiterbildung in der Landwirtschaft

Lehrgangsstart und -inhalte

Der Kurs dauert zwei Jahre. Die Grundlehrgänge werden in Form von Abendkursen verteilt auf 2x 24 Wochen von September/Oktober bis März/April angeboten. Je Woche finden ein bis zwei Abende mit je vier Unterrichtsstunden (Ustd, 45 min) statt. Sie werden an zwei Standorten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Der Kurs umfasst folgende Bestandteile:

  • Grundlehrgänge für
    • Pflanzenproduktion - 70 Unterrichtsstunden (Ustd.),
    • Tierproduktion - 70 Ustd.,
    • Wirtschaft und Soziales/Unternehmensführung - 50 Ustd.,
  • fachpraktische Ergänzungslehrgänge für
    • Pflanzenproduktion/Landtechnik - 80 Ustd.
    • und Tierhaltung - 80 Ustd..
    Die fachpraktischen Ergänzungslehrgänge werden in den Einrichtungen der DEULA und im Versuchs- und Bildungszentrum Landwirtschaft Haus Düsse in zwei je 10-tägigen Unterrichtsblöcken angeboten.

Termine, Orte und Kosten

Die nächsten Grundlehrgänge sollen Ende September, Anfang Oktober 2024 beginnen und werden bei ausreichender Teilnehmerzahl an den Standorten stattfinden:

  • Kreisstellen Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis
    Gartenstraße 11
    50765 Köln
  • Berufskolleg der Landwirtschaftskammer NRW
    Münsterstr. 62 - 68
    48167 Münster

Achtung: Aktuell liegen für beide Standorte ausreichend Anmeldungen vor, so dass für weitere Anmeldungen Wartelisten eingerichtet werden.

Die Lehrgangsgebühren betragen vorbehaltlich einer Änderung für das Gesamtprogramm je Teilnehmer/in 2.800 € (Grundlehrgang 1.300 €, zu zahlen in zwei Teilbeträgen von 650 €, und zwei fachpraktische Ergänzungslehrgänge, ohne Übernachtung und Verpflegung jeweils 750 €).

Anmeldeunterlagen

Interessenten melden sich bitte bis zum 01.03.2024 mit Anmeldebogen und angeforderten Belegen unter der nachfolgenden Anschrift an:

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Geschäftsbereich 4 - Berufsbildung/Fachschulen
Postfach 5980, 48135 Münster

Wer nach Kursende eine Zulassung zur Abschlussprüfung zum/zur Landwirt/in beantragen möchte, informiert sich über die Zulassungsbedingungen bitte unbedingt nachfolgend unter Teilnahme an der Abschlussprüfung zum/zur Landwirt/in nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz (s.u.)!

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an:

  • Ursula Wagener, Telefon 0251 2376-463 oder E-Mail: ursula.wagener@maillwk.nrw.de
  • Birgit Pannenbecker (Dozentin im Qualifizierungslehrgang in Köln-Auweiler), Telefon 0221 5340-290 oder E-Mail: birgit.pannenbecker@maillwk.nrw.de

Zulassungsbedingungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung zum/zur Landwirt/in nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz

Ein Berufsabschluss kann nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf 2 Wegen erlangt werden. Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann nach Durchlaufen einer dualen Ausbildung, also am Ende einer meist 3-jährigen dualen Ausbildungszeit, beantragt werden. Einen weiteren Weg bietet § 45.2 BBiG, die Zulassung von Antragstellerinnen und Antragstellern, die nachweisen können, dass sie mindestens das 1,5 fache der Zeit, die für die Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig waren, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Es wird eine professionelle Tätigkeit verlangt, die darauf abstellt, dass die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde, und zwar im Sinne des gesamten Berufsbildes (siehe Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin unter den Rechtsgrundlagen). Als professionelle Tätigkeit können nur Zeiten außerhalb eines Schulbesuch/ einer Aus- und Fortbildung/eines Studiums gewertet werden.

Als Richtwerte können folgende Zeiten gelten:

  • bei hauptberuflicher landwirtschaftlicher Tätigkeit in Vollzeit (ca. 40 Wochenstunden): 4,5 Jahre
  • bei hauptberuflicher landwirtschaftlicher Tätigkeit in Teilzeit (mindestens 20 Wochenstunden) oder als landwirtschaftliche Nebentätigkeit neben dem außerlandwirtschaftlichen Hauptberuf: 9,0 Jahre

Der Qualifizierungskurs bietet gutes Grundlagenwissen, um sich auf die Abschlussprüfung vorzubereiten. Die alleinige Kursteilnahme berechtigt nicht zur anschließenden Teilnahme an der Abschlussprüfung! Entscheidend für die Zulassung nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz ist der Nachweis der umfassenden landwirtschaftlichen Tätigkeit über die oben angeführte Dauer unter den genannten Bedingungen.

Bei Unklarheit melden Sie sich gerne!
Ursula Wagener, Telefon 0251 2376-463 oder E-Mail: ursula.wagener@maillwk.nrw.de


2. Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz ohne Vorbereitungskurs

Ein Berufsabschluss kann nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf 2 Wegen erlangt werden. Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann nach Durchlaufen einer dualen Ausbildung, also am Ende einer meist 3-jährigen dualen Ausbildungszeit, beantragt werden. Einen weiteren Weg bietet § 45.2 BBiG, die Zulassung von Antragstellerinnen und Antragstellern, die nachweisen können, dass sie mindestens das 1,5 fache der Zeit, die für die Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig waren, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Es wird eine professionelle Tätigkeit verlangt, die darauf abstellt, dass die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde, und zwar im Sinne des gesamten Berufsbildes (siehe Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin unter den  Rechtsgrundlagen). Als professionelle Tätigkeit können nur Zeiten außerhalb eines Schulbesuch/ einer Aus- und Fortbildung/eines Studiums gewertet werden.

Als Richtwerte können folgende Zeiten gelten:

  • bei hauptberuflicher landwirtschaftlicher Tätigkeit in Vollzeit (ca. 40 Wochenstunden): 4,5 Jahre
  • bei hauptberuflicher landwirtschaftlicher Tätigkeit in Teilzeit (mindestens 20 Wochenstunden) oder als landwirtschaftliche Nebentätigkeit neben dem außerlandwirtschaftlichen Hauptberuf: 9,0 Jahre

Bei Unklarheit melden Sie sich gerne!
Ursula Wagener, Telefon 0251 2376-463 oder E-Mail: ursula.wagener@maillwk.nrw.de


3. Rechtsgrundlagen