Antrag auf Betriebsprämie

Felder in Ostwestfalen
Zahlungsansprüche und die Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Vorraussetzung für den Erhalt der Betriebsprämie. Hierfür muss jedoch ein Antrag gestellt werden.

Weitere Informationen:

Nur unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller landwirtschaftlicher Betriebsinhaber ist, kann er eine Betriebsprämie erhalten. Für die Anerkennung von Betriebsinhabern kommt es maßgeblich auf die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Betriebsführung an. Der Betriebsinhaber ist allein verantwortlich für die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den Cross-Compliance-Bestimmungen ergeben und trägt Nutzen und Lasten des Betriebes.

Der Antrag ist dort zu stellen, wo der Unternehmenssitz ist; dies ist in der Regel derjenige Ort, an dem der Betriebsinhaber zur Einkommenssteuer veranlagt ist.

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

Der Wert der Zahlungsansprüche kann in Form der Betriebsprämie nur ausgezahlt werden, wenn der Betriebsinhaber in seinem jährlich zu stellenden Antrag eine entsprechend große beihilfefähige Fläche nachweist. Diese Fläche kann für den Anbau aller landwirtschaftlichen Kulturen genutzt werden, dieses gilt auch für bestimmte Dauerkulturen einschl. Baumschulflächen. Zulässig ist auch, auf den beihilfefähigen Flächen keine landwirtschaftliche Erzeugung vorzunehmen, sondern lediglich die Flächen in guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Werden landwirtschaftliche Flächen aus der Produktion genommen, gilt es dann jedoch bestimmte Anforderungen aus dem Bereich der Cross Compliance-Regelungen zu beachten.

Wird ein Zahlungsanspruch zusammen mit einer beihilfefähigen Fläche mit zulässiger Nutzung nachgewiesen, spricht man von Aktivierung oder Nutzung der Zahlungsansprüche. Ein Zahlungsanspruch ist mit jeweils einem Hektar beihilfefähiger Fläche zu aktivieren. Mit einem Bruchteil eines Hektars kann der entsprechende Bruchteil des Wertes des Zahlungsanspruchs aktiviert werden. Ein Zahlungsanspruch kann in einem Antragsjahr nur von demjenigen genutzt werden, der ihn am 15. Mai des jeweiligen Jahres besitzt, also er sich im Eigentum befindet oder gepachtet wurde.

Hat sich bei einem Betriebsinhaber z.B. durch einen auslaufenden Pachtvertrag der Umfang der beihilfefähigen Fläche reduziert, so ist er nicht mehr in der Lage, alle seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Er kann dies verhindern, indem er sich rechtzeitig darum bemüht, als Ersatz für die verloren gegangene Fläche eine adäquate Fläche ohne zugehörige Zahlungsansprüche zu pachten bzw. zu kaufen oder aber indem er die nicht genutzten Zahlungsansprüche auf einen anderen Betriebsinhaber überträgt.

Für die Aktivierung der Zahlungsansprüche gelten folgende Regeln:

  • Bei allen beihilfefähigen Flächen ist es egal, ob sie mit Grünland, Ackerland oder Dauerkulturen genutzt werden, mit ihnen kann jede Art von Zahlungsansprüchen, ob Grünland-, Ackerland- oder Dauerkulturzahlungsanspruch genutzt werden.
  • Für Flächen, auf denen bestimmte Obstarten, Gemüse oder Kartoffeln erzeugt werden, können mit normalen Zahlungsansprüchen aktiviert werden.
  • Da in den letzten Jahren die ehemaligen Stilllegungszahlungsansprüche zu normalen Zahlungsansprüchen geworden sind, ist es auch nicht mehr notwendig die Stilllegungszahlungsansprüche vorrangig zu aktivieren. Die Regelungen zu den Stilllegungsauflagen sind entfallen, die Stilllegung von Flächen ist nicht mehr zwingend zum Erhalt der Betriebsprämie notwendig.

Nicht genutzte Zahlungsansprüche verfallen

Zahlungsansprüche, die während einer bestimmten Anzahl von aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt werden, verfallen und werden der nationalen Reserve zugeführt. Es gilt eine Frist von 2 Jahren, d.h. ein Zahlungsanspruch muss innerhalb von 2 Jahren mindestens einmal genutzt werden. Wird ein Zahlungsanspruch zwei Jahre hintereinander nicht genutzt, so wird dieser Zahlungsanspruch zugunsten der nationalen Reserve ersatzlos eingezogen. Dieses gilt auch für Zahlungsansprüche die im Wege des Handels übernommen wurden, hier werden dann ggf. beim Übernehmer die Zahlungsansprüche ersatzlos eingezogen.

Da im Rahmen der Agrarreform vermutlich in 2015 neue Zahlungsansprüche zugewiesen werden und die bisherigen Zahlungsansprüche eingezogen bzw. entwertet werden, wird dann der Einzug der Zahlungsansprüche bezüglich einer fehlenden Nutzung in diesem Jahr nicht relevant sein.

Stichtag 15.05.

Eine beihilfefähige Fläche kann nur dann zur Aktivierung eines Zahlungsanspruchs verwendet werden, wenn sie dem Betriebsinhaber zum Stichtag 15.05. des Jahres zur Verfügung steht. Weiterhin muss die Fläche ganzjährig der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Flächen, die im Laufe des Jahres einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden (z.B. Bebauung der Fläche mit Häusern oder Verkehrswegen) sind nicht beihilfefähig, auch wenn diese nicht landwirtschaftliche Nutzung erst nach der Ernte eintritt. Für den Fall, dass die betroffene Fläche zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Flächenverzeichnis 2014 angegeben wurde, da beispielsweise zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abzusehen war, ob der Baubeginn noch vor Jahresende vorgenommen wurde, so kann diese Fläche auch nachträglich zurückgezogen werden.

Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass die Stichtagsregelung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden können.

Aktivierung verschiedener Arten von Zahlungsansprüchen

Es ist unerheblich, mit welcher Art beihilfefähiger Fläche (Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen) die Zahlungsansprüche aktiviert werden. Ein Zahlungsanspruch, in den im Rahmen der Erstzuweisung ein flächenbezogener Betrag für Ackerland eingegangen ist, kann auch mit einer Dauergrünlandfläche aktiviert werden und umgekehrt.

Von diesen Regeln gibt es allerdings eine Ausnahme:

  • Besondere Zahlungsansprüche können auch ohne beihilfefähige Fläche aktiviert werden. Allerdings müssen die Betriebsinhaber in diesem Fall mindestens 50 % der im Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit (ausgedrückt in Großvieheinheiten) beibehalten. Werden besondere Zahlungsansprüche mit Flächen aktiviert, werden diese dauerhaft zu normalen Zahlungsansprüchen und können auch zukünftig nur mittels Flächenbewirtschaftung aktiviert werden.

Auszahlung der Betriebsprämie

Es gilt eine Bagatellgrenze für die Gewährung von Direktzahlungen. Diese werden nur gewährt, wenn der Antragsteller über mindestens 1 Hektar beihilfefähige Fläche und über mindestens 1 Zahlungsanspruch verfügt. Für Betriebe, die über Besondere Zahlungsansprüche verfügen, muss der Gesamtbetrag der zustehenden Betriebsprämie mindestens 100 € betragen, damit eine Betriebsprämie gewährt werden kann.

Die Auszahlung der Betriebsprämie erfolgt zwischen dem 1. Dezember des Antragsjahres und dem 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. Der genaue Auszahlungstermin wird jährlich durch den Bund auf dem Erlasswege festgelegt.

Die endgültige Höhe der Betriebsprämie wird erst im Herbst / Winter des Jahres feststehen. Von der errechneten Prämie wird ab einem Freibetrag in Höhe von 2.000 € ein Kürzungsbetrag aufgrund der Haushaltsdisziplin eingehalten, dessen Höhe wird ebenfalls erst am Jahresende feststehen. Die bisher angewandte Modulationskürzung bzw. Anpassung in Höhe von 10 bzw. 14 Prozentpunkten bei der Auszahlung der Betriebsprämie ist entfallen und wird nicht mehr angewandt.

Umverteilungsprämie

Die Umverteilungsprämie kann als eigenständige Direktzahlung zusätzlich zur Betriebsprämie beantragt werden kann. Sie ist eng mit der Betriebsprämie verknüpft und kann nur im Zusammenhang mit der Beantragung der Betriebsprämie bewilligt werden. Als Zahlungsbasis gelten die mit entsprechender Fläche im Rahmen der Betriebsprämie aktivierten Zahlungsansprüche. Die Prämie kann für maximal 46 Hektar, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert wurden, gewährt werden. Eine Gewährung der Umverteilungsprämie findet für flächenlose Betriebe nicht statt. Nicht zulässig ist die Gewährung der Umverteilungsprämie, wenn eine Betriebsaufspaltung nach dem 19.10.2011 einzig zum Zwecke des Prämienerhalts oder zur Prämienoptimierung erfolgt ist.

Für die ersten 30 Hektar/Zahlungsansprüche wird ein Prämiensatz in ungefährer Höhe von 50 € je Hektar/Zahlungsanspruch gewährt, für die folgenden 16 Hektar/Zahlungsanspruch beläuft sich der Prämiensatz auf ungefähr 30 € je Hektar/Zahlungsanspruch. Die genaue und endgültige Höhe der Prämiensätze wird allerdings erst im Herbst für das Jahr 2014 ermittelt werden können. Die Förderung wird in Höhe der tatsächlich aktivierten Zahlungsansprüche, jedoch nur bis zur Obergrenze von bis einschließlich 46 Hektar/Zahlungsansprüche ausgezahlt.