Direktzahlungen für Naturschutzflächen

Acker- oder Dauergrünland das infolge von vielen Landschaftspflege- und Umweltprogrammen, die auf Extensivierung und Renaturierung setzen, nicht mehr den Kriterien landwirtschaftlicher Flächen entsprechen, bleiben dann in der Einkommensgrundstützung förderfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Für die Flächen muss geprüft werden, ob im Zeitraum 2015 bis 2027 eine Beantragung in der Basisprämie oder der Einkommensgrundstützung vorliegt und ob diese auch begünstigungsfähig war.
  2. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) oder die Untere Wasserbehörde (UWB) muss bestätigen, dass die Flächen sich durch die Teilnahme an Naturschutzprogrammen, die unter die Anwendung der FFH-, Vogelschutz- oder Wasserrahmenrichtlinie fallen, in den aktuellen naturbelassenen Zustand entwickelt haben.

Sind diese zwei Bedingungen erfüllt, können die Flächen mit der Fruchtart 583 „Naturschutz (1307/2013-i)“ in das Flächenverzeichnis aufgenommen und die Einkommensgrundstützungfür für diese Flächen beantragt werden. Dazu muss der Landwirt die entsprechenden Bestätigungen bei der zuständigen UNB/UWB einholen und bei der Kreisstelle einreichen. Wenn die Bestätigung bereits in den Vorjahren eingereicht wurde und sich die Größe der Fläche nicht geändert hat, muss keine neue Bestätigung eingereicht werden. Für den Fall, dass sich nur die Bezeichnung (FLIK/Schlag) ändert, ist die Kreisstelle zu informieren.

Je nachdem, ob es sich um ein Programm der Wasserrahmenrichtlinie oder ein Programm der FFH- oder Vogelschutz-Richtlinie handelt, sind zwei verschiedene Formulare zu verwenden. Aus den Formularen muss hervorgehen, dass jeweils konkrete Auflagen zur Pflege und/oder Entwicklung der Flächen angeordnet, festgesetzt oder vereinbart wurden. Diese Angaben muss die UNB/UWB in der Bescheinigung aufführen. Die Formulare finden Sie unter Formulare und Merkblätter.

Stand: 09.03.2023