Flächenmonitoring

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Landschaft in Ostwestfalen

In Nordrhein-Westfalen wird im Rahmen der EU-Agrarförderung ein satellitengestütztes Flächenmonitoring angewendet. Ziel ist es unter anderem, den Kontrollaufwand vor Ort nach Möglichkeit zu verringern und dem Antragsteller zu helfen, die Anforderungen einzuhalten.

Aktuelles:

Erste Ergebnisse werden voraussichtlich ab Anfang August über den Ampel-Layer in der ELAN-Anwendung abrufbar sein.


Was bedeutet Flächenmonitoring?

Das Flächenmonitoring im Sinne des Agrarförderrechts bezeichnet eine dauerhafte Beobachtung aller beantragten landwirtschaftlichen Flächen anhand von Satellitendaten.

Dabei erfolgen automatisierte Auswertungen von Satellitenbild-Zeitreihen, insbesondere von Sentineldaten aus dem Copernicus-Programm, mithilfe von künstlicher Intelligenz. Die Satellitenbilder haben eine Auflösung von 10 m.

Sollte eine Auswertung auf Grundlage dieser Bilder kein eindeutiges Ergebnis liefern, weil die Fläche möglicherweise zu klein ist, es sich um eine selten angebaute Kulturart handelt oder die Fläche aufgrund der Wetterlage mittels Satellit nicht ausreichend einsehbar war, werden weitere Methoden zur Aufklärung hinzugenommen. Als weitere Aufklärungsmethoden kommen automatisierte und manuelle Auswertungen höher aufgelöster Bilder mit einer Auflösung von 3 m oder schnelle Feldkontrollen vor Ort in Betracht.


Was wird in NRW per Satellit kontrolliert?

Das Flächenmonitoring wird in Nordrhein-Westfalen für alle flächenbezogenen Fördermaßnahmen angewendet. Konkret sollen in diesem Jahr folgende Fördervoraussetzungen über Satellitenbilder geprüft werden:

  • Richtigkeit der im Flächenverzeichnis angegebenen Kulturart
  • Ganzjährige Beihilfefähigkeit der Flächen
  • Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Dauergrünland
  • Durchführung der Mindesttätigkeit auf Brachen / Streifen
  • Ab 2024: Einhaltung des Sperrzeitraumes auf Brachen (Konditionalität)

Ausführlichere Informationen zu den über das Flächenmonitoring zu prüfenden Fördervoraussetzungen erhalten Sie hier:

Für jeden Schlag bzw. Teilschlag ist die Hauptnutzung bzw. die Hauptkultur im jeweiligen Antragsjahr anzugeben. Darunter ist die Kultur zu verstehen, die sich im Zeitraum 01.06. - 15.07. am längsten auf dem Schlag befindet. Von der Ernte oder dem Umbruch einer Kultur bis zur Aussaat der nachfolgenden Kultur ist grundsätzlich weiterhin die geerntete oder umgebrochene Kultur maßgeblich. Die Angabe der Hauptkultur erfolgt anhand einer Liste der zulässigen Fruchtarten (siehe Sammelantrag 2024 - Verzeichnis der Frucht- und Kulturarten PDF-Datei ).

Aufgabe des Antragstellers in Kurzform:
Hauptkultur im Flächenverzeichnis angeben

Eine Fläche ist dann beihilfefähig, wenn sie zwischen dem 01. Januar und dem 31. Dezember des Antragsjahres, also das gesamte Jahr über, hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt wird. Hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden kann eine Fläche, wenn sie durch die Intensität, Art und Dauer oder den Zeitpunkt einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird. Wesentlich ist dabei der Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Eine Fläche wird der landwirtschaftlichen Nutzung z. B. dann dauerhaft entzogen - und verliert damit ihre Beihilfefähigkeit - wenn auf ihr ein Haus oder eine Straße gebaut wird, auch wenn diese Bauvorhaben erst nach der Ernte durchgeführt werden.

Eine kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit hingegen verhindert nicht automatisch die ganzjährige Beihilfefähigkeit. Zu beachten ist, dass eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im Regelfall nach der Antragstellung der Kreisstelle spätestens drei Tage vor Beginn zu melden ist. Näheres siehe: Kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit.

Aufgabe des Antragstellers in Kurzform:
Fläche ganzjährig landwirtschaftlich nutzen

Dauergrünland muss jährlich für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

Die landwirtschaftliche Tätigkeit auf Dauergrünland liegt vor, wenn der Betriebsinhaber die Fläche mindestens einmal jährlich gemäht oder aber die Fläche zur Beweidung genutzt hat..

Aufgabe des Antragstellers in Kurzform:
Dauergrünland jährlich mähen oder beweiden

Mindestens in jedem zweiten Jahr bis zum 15.11. eines Kalenderjahres ist auf Brachen und Streifen die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit, also eine Mindestpflege, durchzuführen.

Diese Mindesttätigkeit ist im ersten Jahr, in dem eine Aussaat zur Begrünung durchgeführt wird, erfolgt. In den Folgejahren ist es erforderlich, den Aufwuchs einer Fläche zu mähen und das Mähgut abzufahren oder den Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Diese Tätigkeit ist jedoch in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres verboten. Achtung: Bei bestimmten Fördermaßnahmen können erweiterte Sperrzeiträume bzw. besondere Vorgaben zur Mindesttätigkeit gelten. 

Aufgabe des Antragstellers in Kurzform:
Brachen und Streifen mähen/ mulchen/ häckseln bis 15.11 mindestens in jedem zweiten Jahr

Brachen sind beihilfefähig, wenn sie im Zeitraum vom April bis Mitte August des Antragsjahres ruhen bzw. sich selbst überlassen bleiben. Gemäß den Vorgaben der Konditionalität ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf Brachen, die sogenannte Mindesttätigkeit, im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August aus Naturschutzgründen verboten. Achtung: Bei bestimmten Fördermaßnahmen können erweiterte Sperrzeiträume bzw. besondere Vorgaben zur Mindesttätigkeit gelten.


Information der Antragsteller über den ELAN-Ampellayer ab August

Der aktuelle Stand zur Prüfung für die eigenen Betriebsflächen ist ab August im Antragsportal ELAN-WebClient in dem Layer „Ampelergebnis Flächenmonitoring“ durch farbige Füllung der Flächen (grün, gelb oder rot) einsehbar.

Beim Flächenmonitoring wird jeder Fläche ein Ergebnis entsprechend den Ampelfarben zugeordnet:

 grün   Fördervoraussetzungen eingehalten bzw. Angabe im Antrag bestätigt
 gelb   Prüfung noch nicht abgeschlossen
 rot   Fördervoraussetzungen nicht eingehalten / abweichende Feststellung zur Angabe im Antrag

In einem Informationsfeld werden die für die einzelnen im Flächenüberwachungssystem beobachteten Antragsangaben bzw. Fördervoraussetzungen ermittelten Ergebnisse angezeigt.

Nähere Informationen zum Layer „Ampelergebnis Flächenmonitoring“ können Sie an folgender Stelle einsehen:


ELAN NRW Video: Layer „Ampel Flächenmonitoring"

In diesem Video zeigen wir Ihnen wie die Ergebnisse des Flächenmonitorings in ELAN dargestellt werden und erklären wie Sie auf den Ampel-Layer zugreifen können.

Länge: 3:55. Bei YouTube anschauen: https://www.youtube.com/watch?v=x7ThYcyeWMs


Erläuterungen zu den Ampelfarben und Handlungsempfehlungen

Nachfolgend finden sich allgemeine Erläuterungen zu den Ampelfarben der einzelnen Monitore sowie allgemeine Handlungsempfehlungen, die im August bzw. in den Folgemonaten in Betracht kommen können.

Es ist möglich, dass die Handlungsempfehlungen für 2024 in den kommenden Monaten bzw. bis August noch einmal angepasst werden.

Ausführlichere Informationen zu den Ampelfarben bezüglich der Überprüfung der beantragten Kulturart erhalten Sie hier:

Die im Flächenverzeichnis angegebene Kulturart wurde bestätigt. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Die aktuellen Satellitenbilder werden weiterhin ausgewertet. Ggf. werden höher aufgelöste Bilder automatisiert oder manuell geprüft oder es wird eine schnelle Feldkontrolle vor Ort durchgeführt.

Sobald die Prüfungen abgeschlossen sind, wird die Ampelfarbe auf „grün“ oder „rot“ geändert.

Die im Flächenverzeichnis angegebene Kulturart wurde nicht bestätigt. Ergänzend zur „roten“ Ampel wird dem Antragsteller zur Information die auf der Fläche festgestellte Kulturart angegeben.

Handlungsempfehlungen für den Antragsteller:
Der Antragsteller kann eine fehlerhafte Beantragung (z.B. eine fehlerhafte Kulturart-Angabe oder eine nicht eindeutige Schlagaufteilung) im Flächenverzeichnis bis Ende September über die ELAN-Antragssoftware ändern. In anderen Fällen sollte der Antragsteller Kontakt zu seiner zuständigen Kreisstelle aufnehmen:
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer


Ausführlichere Informationen zu den Ampelfarben bezüglich der Überprüfung der Ganzjährigen Beihilfefähigkeit der Flächen erhalten Sie hier:

Die ganzjährige landwirtschaftliche Nutzung/ Beihilfefähigkeit der Fläche ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt. Es besteht aktuell kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen bzw. bislang konnte die ganzjährige landwirtschaftliche Nutzung/ Beihilfefähigkeit der Fläche noch nicht eindeutig festgestellt werden. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller. Die aktuellen Satellitenbilder werden weiterhin ausgewertet. Ggf. werden höher aufgelöste Bilder automatisiert oder manuell geprüft oder es wird eine schnelle Feldkontrolle vor Ort durchgeführt.

Sobald die Prüfungen abgeschlossen sind, wird die Ampelfarbe auf „grün“ oder „rot“ geändert.

Die ganzjährige landwirtschaftliche Nutzung/ Beihilfefähigkeit der Fläche ist nicht gegeben. Es besteht Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Handlungsempfehlungen für den Antragsteller:

Der Antragsteller kann eine fehlerhafte Beantragung im Flächenverzeichnis bis Ende September über die ELAN-Antragssoftware ändern. In anderen Fällen sollte der Antragsteller Kontakt zu seiner zuständigen Kreisstelle aufnehmen:
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer


Ausführlichere Informationen zu den Ampelfarben bezüglich der Überprüfung der Landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Dauergrünland (jährlich zu erbringen) erhalten Sie hier:

Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit wurde bestätigt. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Auf der Fläche konnte keine landwirtschaftliche Tätigkeit festgestellt werden. Es besteht Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Handlungsempfehlungen für den Antragsteller:

  • Sofern die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche erbracht wurde, sollte der Antragsteller Kontakt zu seiner zuständigen  Kreisstelle aufnehmen:
    Kreisstellen der Landwirtschaftskammer
  • Sofern in diesem Jahr keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt wurde, sollte sie zeitnah erbracht werden.

Ausführlichere Informationen zu den Ampelfarben bezüglich der Überprüfung der Mindesttätigkeit auf Brachen / Streifen (alle zwei Jahre) erhalten Sie hier:

Die Ausübung der Mindesttätigkeit wurde bestätigt. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Auf der Fläche konnte keine Mindesttätigkeit festgestellt werden. Es besteht Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Handlungsempfehlungen für den Antragsteller:

  • Sofern die Mindesttätigkeit auf der Fläche in diesem Jahr erbracht worden ist, sollte der Antragsteller Kontakt zu seiner zuständigen Kreisstelle aufnehmen: Kreisstellen der Landwirtschaftskammer
  • Sofern weder im Vorjahr noch in diesem Jahr eine Mindesttätigkeit auf der Fläche ausgeübt wurde, sollte sie zeitnah erbracht werden

Ausführlichere Informationen zu den Ampelfarben bezüglich der Überprüfung der Einhaltung der Schutzperiode auf Brachen (Konditionalität) erhalten Sie hier:

Die Einhaltung der Schutzperiode wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestätigt. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Antragsteller.

Auf der Fläche wurde eine Aktivität innerhalb der Schutzperiode festgestellt. Es besteht Handlungsbedarf für den Antragsteller. Der Antragsteller sollte Kontakt zu seiner zuständigen Kreisstelle aufnehmen: Kreisstellen der Landwirtschaftskammer


Antragsänderungen bis Ende September möglich

Eventuell notwendige Antragsänderungen, die sich aus den Feststellungen des Flächenmonitorings ergeben, können bis Ende September sanktionslos über die ELAN-Antragssoftware vorgenommen werden, sofern die förderrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Jede Antragsänderung bewirkt eine erneute Prüfung im Flächenmonitoring, da sich die Prüfungsgrundlage verändert hat. Konkret bedeutet dies, dass eine Fläche, für die ein rotes Ergebnis mitgeteilt wurde, nach der Antragsänderung durch den Antragsteller und erneuter automatisierter Prüfung im Regelfall grün wird. Verfahrensbedingt kann es zu Zeitverzögerungen von einigen Wochen zwischen Korrektur und aktualisierter Anzeige kommen.

Änderungen sind hingegen nicht mehr möglich, wenn die EU-Zahlstelle bereits im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle Feststellungen gemacht hat bzw. Vor-Ort-Kontrollen angekündigt wurden.


Schnelle Feldkontrollen bei gelben Ergebnissen möglich

Im Rahmen des satellitengestützten Flächenmonitorings ist es möglich, dass sich nicht bei allen Flächen die genannten vier Fördervoraussetzungen eindeutig aufklären lassen. Insbesondere bei kleinen und schmalen Flächen oder seltener vorkommenden Nutzungen ist die automatisierte Überprüfung anhand von Satellitendaten nur eingeschränkt möglich.

Aus diesem Grunde ist damit zu rechnen, dass diese Fördervoraussetzungen bei bestimmten Flächen im Jahresverlauf ergänzend im Rahmen von schnellen Feldkontrollen vor Ort, sowohl durch den Technischen Prüfdienst der EU-Zahlstelle als auch durch beauftragte Dienstleister, überprüft werden.

Da es sich hierbei nicht um betriebsbezogene Kontrollen, sondern um Einzelflächenüberprüfungen handelt, finden diese Überprüfungen ohne vorherige Ankündigung statt.

Die Ergebnisse aus den schnellen Feldkontrollen werden – analog zu den anderen, finalen Flächenmonitoring-Feststellungen – in den Layer „Ampelergebnis Flächenmonitoring“ übernommen. 


Gibt es noch klassische, betriebsbezogene Flächenkontrollen?

Das Flächenmonitoring bringt den Vorteil mit sich, dass die automatisiert geprüften Fördervoraussetzungen nicht mehr im Rahmen von betriebsbezogenen Kontrollstichproben vor Ort geprüft werden müssen.

Im Rahmen von betriebsbezogenen Vor-Ort-Kontrollen konzentriert sich die Prüfung somit auf diejenigen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, die sich nicht über das Flächenmonitoring kontrollieren lassen (Beispiele: Bearbeitungs-/Nutzungsverzicht, Aussaattermine, Düngungs- und Pflanzenschutzmittelverzicht, Befahrensverbote, Verwendung der zulässigen Saatgutmischung).

Nähere Informationen zu den Vor-Ort-Kontrollen entnehmen Sie bitte dem Artikel „Vor-Ort-Kontrolle“.


Mithilfe gefragt: Zusammenarbeit und zukünftige Kommunikationsmethoden

In diesem Jahr ist beabsichtigt, die Zusammenarbeit zwischen Antragsteller und der EU-Zahlstelle im Rahmen einer Pilotphase zu intensivieren und noch digitaler werden zu lassen.  

Konkret ist die Einführung einer kostenlosen Foto-App für das Smartphone zur Unterstützung der Agrarförderung beabsichtigt.

Die App bietet damit die Möglichkeit, die Einhaltung von Fördervoraussetzungen mittels georeferenzierter Fotos zu dokumentieren und diese bei einer entsprechenden Anfrage durch die EU-Zahlstelle in der App einzureichen. Schnelle Feldkontrollen vor Ort durch den Prüfdienst wären dann nicht mehr oder seltener erforderlich.

Die Nutzung ist für alle Antragsteller freiwillig; eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht. Zudem ist auch keine vorherige Anzeige der Teilnahme erforderlich.

Sobald die App veröffentlicht wird, werden nähere Informationen zu der App sowohl im Internetangebot der Landwirtschaftskammer als auch in der Fachpresse veröffentlicht.

Stand: 12.03.2024

Autorin: Britta Stümper