Umverteilungsprämie

Da ab dem Jahr 2014 der Abzug, der unter dem Begriff Modulation und im Jahr 2013 als Anpassung bekannt wurde, entfällt, wurde für kleinere, flächenarme Betriebe eine verstärkte Förderung beschlossen. Somit wird ab dem Jahr 2014 die sogenannte Umverteilungsprämie eingeführt. Diese Umverteilungsprämie kann zusätzlich zur Betriebsprämie beantragt werden und wird für maximal 46 Hektar, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert wurden, gewährt. Die Umverteilungsprämie ist eng mit der Betriebsprämie verknüpft und kann nur im Zusammenhang mit der Beantragung der Betriebsprämie bewilligt werden. Als Zahlungsbasis gelten die mit entsprechender Fläche im Rahmen der Betriebsprämie aktivierten Zahlungsansprüche, flächenlose besondere Zahlungsansprüche werden hierbei nicht berücksichtigt.

Für die ersten 30 Hektar/Zahlungsansprüche wird ein Prämiensatz in ungefährer Höhe von 50 € je Hektar/Zahlungsanspruch gewährt, für die folgenden 16 Hektar/Zahlungsanspruch beläuft sich der Prämiensatz auf ungefähr 30 € je Hektar/Zahlungsanspruch. Die genaue und endgültige Höhe der Prämiensätze wird allerdings erst im Herbst ermittelt werden können.

Auch Betriebe, die mehr als 46 Zahlungsansprüche mit beihilfefähiger Fläche aktivieren, können die Umverteilungsprämie beantragen, dann wird jedoch nur bis einschließlich 46 Hektar/Zahlungsansprüche die Prämie bewilligt. Für Betriebe, die weniger als 46 Hektar bewirtschaften, wird die Förderung in Höhe der tatsächlich aktivierten Zahlungsansprüche ausgezahlt.

Nicht zulässig ist die Gewährung der Umverteilungsprämie, wenn eine Betriebsaufspaltung nach dem 19.10.2011 einzig zum Zwecke des Erhalts der Umverteilungsprämie oder zur Prämienoptimierung erfolgt ist. Sollte eine solche Betriebsaufspaltung vorliegen, so ist keinem der aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebe die Umverteilungsprämie zu bewilligen.

Beantragt wird die Umverteilungsprämie mittels der neuen Anlage C des Sammelantrags.