Anlage von Blüh- und Schonstreifen

Förderung von Agrarumweltmaßnahmen - Anlage von Blüh- und Schonstreifen

Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Anlage von Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen auf jeweils denselben oder jährlich wechselnden Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes durch die Einsaat von vorgeschriebenen Saatgutmischungen.

Hinweis: Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen werden im Verlauf des Verpflichtungszeitraumes nicht ihren Status als Ackerland verlieren bzw. sie werden nach Ablauf der Maßnahme nicht als Dauergrünland eingestuft.


Änderungen aufgrund der GAP-Reform ab dem Verpflichtungsjahr 2023

Wird die Maßnahme mit der Öko-Regelung 1a – Bereitstellung nichtproduktiver Flächen kombiniert, verringert sich der Prämiensatz für die AUM-Blüh- und Schonstreifen um den Betrag der für die Öko-Regelung gezahlt wird. Der Prämiensatz verringert sich jedoch höchstens auf null.


Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 1.200 €/ha Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonfläche.

Für die jährliche Zuwendung werden Blüh- und Schonstreifen und Blüh- und Schonflächen mit einem Anteil bis zu 20 % des Bezugsschlags berücksichtigt. Als Ausnahme zur Regelung, dass jeder Blühstreifen und jede Blühfläche an einem Acker-oder Dauerkulturschlag (Bezugsschlag) angrenzen muss, können je Feldblock eine Blühfläche mit einer maximalen Größe von 0,25 ha ohne Bezugsschlag beantragt werden. Die Anlage einer Blühfläche ohne Bezugsschlag mit (direktem) Kontakt zu einem Blühstreifen oder einer anderen Blühfläche ist nicht möglich. Werden mehr als eine Blühfläche im Feldblock beantragt ist für alle weiteren ein Bezugsschlag anzugeben.


Auflagen / Verpflichtungen

Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.

Hinweis: Die Cross Compliance Vorschriften müssen bis zum Ende der Verpflichtung weiterhin eingehalten werden. Für brachliegende Ackerflächen, zu denen auch Blüh- und Schonstreifen und Blüh- und Schonflächen zählen, gilt, dass diese bis zum 31.07. auf der Fläche verbleiben müssen. Der Umbruch ab dem 1. August darf auch nur dann erfolgen, wenn unmittelbar im Anschluss entweder die Neueinsaat des Blüh- und Schonstreifens oder eine Herbstaussaat auf dieser Fläche erfolgt, und die ausgesäte Kultur nicht im gleichen Jahr geerntet wird.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

  • Blüh- und Schonstreifen auf seiner Acker- oder Dauerkulturfläche in einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 12 Metern entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages oder Blüh- oder Schonflächen von maximal 0,25 ha je Schlag neu anlegt
  • den Umfang der erstmalig zur Auszahlung gelangten Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen für die Dauer von fünf Jahren beibehält; eine jährliche Verlegung der Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen in gleichem Umfang an andere Stelle ist möglich,
  • für die Anlage der Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen ausschließlich eine der in NRW festgelegten Saatgutmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten gemäß Anlage 2 des RdErl. d. MKULNV NRW vom 29.10.2015 verwendet und entsprechende Belege für eine Überprüfung vorhält,
  • ddie Einsaat der Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen spätestens bis zum 15. Mai des Antragsjahres vornimmt - wobei eine Herbsteinsaat im Vorjahr nach Ernte der Hauptkultur zulässig ist - und die Blühstreifen oder Blühflächen, sofern sie an andere Stellen verlegt werden sollen, bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen lässt,
  • auf den Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt,
  • auf den Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchführt und die Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen, außer für die genannten Maßnahmen, nicht befährt; im Falle, dass Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli vorgenommen werden,
  • den Aufwuchs der Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen nicht nutzt,
  • den Aufwuchs mindestens in jedem zweiten Jahr nach dem 31. Juli zerkleinert und ganzflächig verteilt.

Anträge / Anlagen

Grundantrag nach Muster, jährlicher Auszahlungsantrag und Flächenverzeichnis

Stand: 28.02.2023