Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls, der Tiergesundheit und der Energiesicherheit in landwirtschaftlichen Unternehmen

Aktuelles

Für das Antragsverfahren für Investitionen zur Verbesserung der Energiesicherheit (Förderbaustein: Anlagen zur Sicherung einer Notstromversorgung) wurde zum 08.11.2023 ein entsprechender Antragsstopp ausgesprochen. Es können keine Anträge mehr bei den zuständigen Kreisstellen eingereicht werden.

Aufgrund der Änderung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung in dem Jahr 2021 kann ab dem 09.02.2024 die Nachrüstung für weiche und elastisch verformbare Bodenbeläge im Bereich der Kälberhaltung nicht mehr gefördert werden. Die Förderung von weichen oder elastisch verformbaren Bodenbelägen im Bereich der Mastbullenhaltung ist weiterhin möglich.

Anträge für Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls und der Tiergesundheit können nur noch bis einschließlich zum 01.04.2024 bei den zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer eingereicht werden. Zum 02.04.2024 wurde ein entsprechender Antragsstopp ausgesprochen

Rechtsgrundlagen

Für die Unternehmen in NRW gelten unmittelbar die Richtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW in der Fassung vom 16.02.2023 (Veröffentlichung am 16.03.2023, Inkrafttreten 17.03.2023).  Die Richtlinien und Formulare finden Sie am Seitenende.

Zudem sind noch folgende Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung relevant:

  •  §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
  •  Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),
  • Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-P (Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44)

Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe der Richtlinie v. 05.05.2023 sowie der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen. Ziele der Förderung sind spezielle Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls und zur Tiergesundheit in bestehenden Tierhaltungsanlagen sowie Maßnahmen, um die Energiesicherheit in Betrieben mit Tierhaltung sowie mit Lagerung von verderblichen pflanzlichen Produkten zu verbessern. 

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln entscheidet das Datum des Antragseingangs sowie die Vollständigkeit des Antrages über die Reihenfolge der Bewilligung.


Gegenstand der Förderung

  • Anlagen zur Kühlung von Tierhaltungsanlagen
  • Offene Tränken in Schweineställen
  • Scheuerbürsten
  • Vorrichtungen zur Bereitstellung von verzehrbarem organischem Beschäftigungsmaterial in Schweineställen
  • Nachrüstung im Bereich der Kälberhaltung und Mastbullenhaltung mit weichen oder elastisch verformbaren Bodenbelägen; Mindestumfang:
    • Kälberhaltung = gesamte Bucht
    • Mastbullenhaltung = mindestens 2,25 m²
  • Kälberiglus und Kälberhütten in Milchviehbetrieben
  • Fang- und Behandlungsstände für Weidetiere
  • Anlagen zur Sicherung einer Notstromversorgung

Alle Investitionen sind inklusive Montagekosten förderfähig.


Förderausschluss

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
  • der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen,
  • Planungs- und Vorbereitungsleistungen,
  • Anlagen und Gegenstände zur Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Standards

Zuwendungsempfänger und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsempfangende sind Unternehmen der Landwirtschaft mit Sitz und Investitionsstandort in Nordrhein-Westfalen, welche in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Für diese gilt:

  • 40 % Zuschuss der förderfähigen Nettoausgaben
  • Form der Zuwendung: Zuschuss / De-minimis-Beihilfe
  • Der Zuwendungsbetrag muss mindestens 1 000,01 Euro Zuschuss betragen.

Die Förderung ist begrenzt auf den nach der Verordnung 1408/2013 (De-minimis-Beihilfen) festgelegten Höchstbetrag von 20 000 Euro Zuschuss je Zuwendungsempfänger in einem Zeitraum von drei Steuerjahren.


Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden. Zuwendungen und Zuschüsse von öffentlichen Stellen dürfen die Höhe der tatsächlichen Ausgaben nicht überschreiten.


Zweckbindungsdauer

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Anlagen fünf Jahre ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.


Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zuwendungsempfangende haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle zuwendungsrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.


Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen. Sofern den Antragstellern eine Onlineantragstellung ermöglicht wird, sind die Anträge ausschließlich hierüber zu stellen.

Bei welcher Verwaltungseinheit der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ihr Antrag einzureichen ist, finden Sie in der unten aufgeführten Datei „Zuordnung der Kreisstellen“. Es werden nur vollständige Anträge inkl. aller Anlagen und Angebote als gültig betrachtet und bewilligt. Die aktuelle Richtlinie vom 05.05.2023, Inkrafttreten am 24.05.2023, tritt am 31.12.2024 außer Kraft.

Für Fördermaßnahmen im Rahmen der Verbesserung der Energiesicherheit in landwirtschaftlichen Unternehmen musste in dem Jahr 2023 noch ein entsprechender Mittelabruf erfolgen. Die Lieferung und Bezahlung der Investition kann jedoch auch noch innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass der fristgerechte Maßnahmenbeginn einzuhalten ist. Weitere Informationen sind den entsprechenden Zuwendungsbescheiden zu entnehmen.

Für das Antragsverfahren für Investitionen zur Verbesserung der Energiesicherheit (Förderbaustein: Anlagen zur Sicherung einer Notstromversorgung) wurde zum 08.11.2023 ein entsprechender Antragsstopp ausgesprochen. Es können keine Anträge mehr bei den zuständigen Kreisstellen eingereicht werden.

Anträge für Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls und der Tiergesundheit können nur noch bis einschließlich zum 01.04.2024 bei den zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer eingereicht werden.


Erforderliche Anlagen

  • Antragsformular
  • Angebotsvergleichsblatt
  • Drei Vergleichsangebote je Gewerk
    (Bei Direktkäufen/Rechnungskäufen mit Auftragswerten von weniger als 7.500 € (ohne MwSt.) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden)
  • Anlage ‚De-minimis-Erklärung‘ und Nachweise über bereits bewilligte De-minimis-Beihilfen
  • Ggf. Vollmacht (bei Gesellschaften und sonstigen Gemeinschaften)
  • Ggf. Gesellschaftsverträge (bei Gesellschaften u. sonstigen Gemeinschaften)
  • Ggf. Stallzeichnung bei Beantragung der Nachrüstung von weichen oder elastisch verformbaren Bodenbelägen

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen begonnen worden ist. Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.


Auszahlungsverfahren

Der Zuwendungsbetrag wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf das im InVeKos für Ihr Unternehmen hinterlegte Konto ausgezahlt.


Beratung und Mithilfe

Sollten Sie eine Beratung oder Mithilfe bei der Antragstellung bezüglich der Maßnahmen zur Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohl, der Tiergesundheit und der Energiesicherheit wünschen oder benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisstelle. Dort werden Ihnen Kontaktdaten und Informationen zu lokalen Beraterinnen und Beratern zur Verfügung gestellt.


Stand: 25.03.2024