Finanzierungshilfen für berufliche Fortbildung

Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - Aufstiegs-BAföG -

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Das "Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung" (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, abgekürzt AFBG), das zum 23. April 1996 in Kraft getreten ist, hat für mehr Chancengleichheit zwischen akademischer und beruflicher Fortbildung gesorgt. Durch das Gesetz wurde erstmals ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung für berufliche Fortbildungsmaßnahmen eingeführt.

1. Wer wird gefördert, welche Fortbildungsmaßnahmen sind förderungsfähig

  • Gefördert werden Fachkräfte, die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss verfügen und sich auf einen Fortbildungsabschluss über dem Niveau einer Abschlussprüfung vorbereiten oder die Fachschulen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen besuchen. Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt.
  • Förderungsfähige Fortbildungsmaßnahmen müssen fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Hierzu gehören für die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen der Besuch der Fachschulen Landwirtschaft und Gartenbau in Vollzeit mit dem Abschluss zum/zur staatlich geprüften Wirtschafter/in und zum/zur staatlich geprüften Agrarbetriebswirt/in. Bei den Vorbereitungslehrgängen auf die Meisterprüfung in den Berufen Forstwirt/in und Pferdewirt/in, die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum/zur Natur- und Landschaftspfleger/in, zum/zur Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Baumpflege, geprüfter Greenkeeper – Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Golfplatzpflege oder Sportstätten-Freianlagen und geprüfter Headgreenkeeper – Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Golfanlagen oder Sportstätten-Freianlagen ist der jeweilige Bildungsträger gefragt, nur dieser kann Auskunft über die Förderfähigkeit seiner Vorbereitungslehrgänge geben.
  • Die Fortbildung muss sowohl bei Vollzeitmaßnahmen als auch Teilzeitmaßnahmen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel wöchentlich an 4 Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden durchgeführt werden. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen im Durchschnitt der Monate mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden. Bei Fortbildungen, die in Maßnahmeabschnitten durchgeführt werden, ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend. Die Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Fortbildungsmaßnahme. Die Förderungshöchstdauer beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 24 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. In Abschnitten absolvierte Fortbildungen müssen bei Vollzeitmaßnahmen in 36 Monaten und bei Teilzeitmaßnahmen in 48 Monaten abgeschlossen sein. Abweichend davon kann die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.

2. Mögliche Leistungen

Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt

Alleinstehende Teilnehmer/innen an Vollzeitmaßnahmen können, wenn sie selbst kranken- und pflegeversichert sind, einen monatlichen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt in Höhe von bis zu 963 € als 100% igen Zuschuss erhalten.

Familienkomponente

Ist der/die Antragsteller/in verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und lebt nicht dauerhaft getrennt, dann erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 €, für jedes Kind, für das der/die Antragsteller/in einen Anspruch auf Kindergeld hat, erhöht sich der Unterhaltsbeitrag zusätzlich um weitere 235 €. Auch diese Beträge werden zu 100% als Zuschuss gezahlt. 

Anrechnung von Vermögen und Einkommen

Das Vermögen der Teilnehmer/innen wird auf den Unterhaltsbeitrag nur angerechnet, soweit es den Freibetrag in Höhe von 45.000 € übersteigt. Für Verheiratete/Verpartnerte erhöht sich dieser Freibetrag um 2.300 € und je Kind nochmals um 2.300 €. In Härtefällen können bestimmte Vermögenswerte anrechnungsfrei gestellt werden.

Der Einkommensfreibetrag der Teilnehmer/innen beträgt 330 €, mit weiterer Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist ein Minijob (520 €) somit anrechnungsfrei. Dieser Freibetrag erhöht sich für Verheiratete/Verpartnerte um 805 € und je Kind nochmals um 730 €. Ein Ehe- oder Lebenspartner hat zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.605 €, bevor sein Einkommen auf die Förderung angerechnet wird.

Fortbildungskosten

Bei Vollzeit- und Teilzeitfortbildungen werden einkommens- und vermögensunabhängig die tatsächlich anfallenden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis maximal 15.000 € gefördert. Der Förderbetrag gliedert sich in einen Zuschuss von 50% und einem zinsgünstigen Darlehen.

Darlehensbedingungen

Das Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ist während der Fortbildung und anschließend noch zwei Jahre - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. Anschließend ist es innerhalb von 10 Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 € zu tilgen. Der Zinssatz liegt in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz, der fest oder variabel gewählt werden kann.

Bei bestandener Prüfung werden auf Antrag 50% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Bei einem erfolgreichen Abschluss und einer Existenzgründung innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung der Maßnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallene Restdarlehen in voller Höhe erlassen werden.

Höhe der Förderung, Fachschüler/in

Förderung (Unterhaltsbeitrag) auf einen Blick soweit kein anrechenbares Einkommen und Vermögen vorliegt:

Förderung zu 100 % als Zuschuss     mtl. Unterhaltsbeitrag, Schüler/in
selbst krankenversichert durch Eltern krankenversichert
Beitrag zum Lebensunterhalt für Teilnehmende 963 € 841€
Aufschlag für Verheiratete/ Verpartnerte 235 € 235 €
Aufschlag je Kind 235 € 235 €

Der Erhöhungsbetrag für Kinder wird nur gezahlt, wenn Anspruch auf Kindergeld besteht. Alleinerziehende können ohne Kostennachweis darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss von 150 € je Kind zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung bis zum Alter des Kindes von 14 Jahren erhalten.

3. Abgrenzung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG)

Schüler/innen der Berufskollegs für Agrarwirtschaft können wählen zwischen den Leistungen nach dem Schüler-BAföG oder dem Aufstiegs-BAföG. Beide Förderungen werden zu 100% als Zuschuss gezahlt. Bei der Schüler-BAföG Förderung wird jedoch das Elterneinkommen berücksichtigt, beim Aufstiegs-BAföG hingegen bleibt das Elterneinkommen unberücksichtigt. Somit ist aktuell das Aufstiegs-BAföG für die Schüler/innen der Fachschulen die bessere Wahl.

4. Antragsfristen

  • Unterhaltsbeiträge, Kinderbetreuungszuschlag
    Anträge müssen frühzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Diese Leistungen werden ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Lehrgang tatsächlich beginnt. Sie werden frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Eine rückwirkende Bewilligung dieser Leistungen ist nicht möglich. 
  • Maßnahmebeiträge (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren)
    Anträge müssen spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme, bei mehreren Maßnahmeabschnitten bis zum Ende eines jeden Maßnahmeabschnitts beim zuständigen Amt eingegangen sein.

Nur frühzeitige Antragstellung stellt sicher, dass zu Schul- oder Lehrgangsbeginn die BAföG-Leistungen zur Verfügung stehen.

5. Durchführung des Gesetzes

Die Bezirksregierung Köln, Dezernat 49, 50606 Köln, Tel.: 0221 147 4980, entscheidet über Anträge auf Förderung nach dem Aufstiegs-BAföG für Antragsteller mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen.

Im Interesse einer praxisnahen Beratung der Antragsteller sowie der Entgegennahme und ersten Vorprüfung der Anträge unterstützt die Landwirtschaftskammer für Ihren Zuständigkeitsbereich die Bezirksregierung Köln. Die Mitwirkung der Landwirtschaftskammer bezieht sich nur auf Fortbildungsmaßnahmen (siehe unter 1.), für die sie zuständig ist.

Informationen zum Aufstiegs-BAföG und Vordrucke zur Beantragung des Aufstiegs-BAföG können über die Seite www.aufstiegs-bafoeg.de unter „Antragstellung“ aufgerufen, ausgefüllt, abgespeichert und ausgedruckt werden.

Unter www.bafoeg-online.nrw.de/bafoeg/authenticate.do besteht für Antragsteller aus NRW die Möglichkeit, sowohl Schüler-BAföG wie auch Aufstiegs-BAföG-Anträge online zu stellen.

Angehende Fachschüler/innen, die Leistungen nach dem Schüler-BAföG beantragen möchten, sollten sich an die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung wenden. Diese beraten Antragsteller, händigen Vordrucke zur Beantragung des Schüler-BAföG aus und nehmen ausgefüllte Anträge zur Bearbeitung entgegen.

Bitte beachten Sie:

In dieser Fachinformation werden verkürzt nur die wesentlichen Regelungen des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) berücksichtigt.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150).

Haben Sie Fragen? Bitte wenden Sie sich an:

Bernadette Wewer
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Berufsbildung, Fachschulen
Nevinghoff 40
48147 Münster
Telefon: 0251 2376-292
Telefax: 0251-2376-19292
E-Mail: bernadette.wewer@maillwk.nrw.de