Sperrfristregelung: keine Gülleausbringung in diesem Zeitraum

Da die Vegetation für einen gewissen Zeitraum im Jahr ruht, haben die Pflanzen in dieser Zeit auch keinen Nährstoffbedarf. Der Gesetzgeber hat deshalb eine „Sperrfrist“ für Ackerland und Grünland bestimmt, in dessen Zeiträumen Gülle auf keinen Fall ausgebracht werden darf.

In folgenden Zeiträumen darf der Landwirt keine Gülle ausbringen:

  • Ackerland: ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar
  • Grünland: bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar. In Regionen mit erhöhten Auflagen (Landesdüngeverordnung, §3 Bestimmung von nitratbelasteten Gebieten) ist die Sperrfrist für Grünland um vier Wochen verlängert und gilt somit vom 1. Oktober bis 31. Januar.

Im Herbst dürfen gedüngt werden:

  • Zwischenfrüchte,
  • Winterraps und
  • Feldfutter,

die bis zum 15. September ausgesät wurden, sowie

  • Wintergerste nach Getreide,

die bis zum 1. Oktober ausgesät wurde.

Diese Düngung darf nur bis zum 1. Oktober aufgebracht werden.

Ab Herbst 2021 wird der Gülleeinsatz auf Flächen in nitratsensiblen Gebieten im Herbst weiter eingeschränkt. Eine Güllegabe ist nach der Hauptfruchternte dann nur noch zu Zwischenfrüchten mit Futternutzung zulässig. Winterraps darf im Herbst nur gedüngt werden, wenn eine Bodenuntersuchung einen Düngebedarf ausweist.

Möglichkeit der Sperrfristverschiebung

Landwirte haben allerdings die Möglichkeit, eine „Sperrfristverschiebung“ für ihren gesamten Betrieb zu beantragen. Mit dem Antrag kann der Landwirt die offizielle Sperrfrist entweder vorziehen oder nach hinten verlagern. Für den Landwirt bedeutet dies im Falle des Vorziehens der Sperrfrist zum Beispiel, dass der Zeitraum, in dem er keine Gülle ausbringen darf, bereits bis zu vier Wochen früher beginnt als im Normalfall. Dafür darf er im Gegenzug vier Wochen bevor die offizielle Sperrfrist zu Ende geht schon Gülle ausbringen, sofern die anderen Regeln der guten fachlichen Praxis - siehe auch „Wann darf man keine Gülle ausbringen“ - eingehalten werden. Da die Pflanzen zu diesem Zeitpunkt allerdings meistens noch keine Nährstoffe benötigen, verpflichtet der Gesetzgeber den Anwender der Gülle dazu, einen Nitrifikationshemmer einzusetzen, der verhindert, dass der in der Gülle enthaltene Stickstoff zu dem auswaschungsgefährdeten Nitratstickstoff umgebaut wird. Der Stickstoff bleibt dann sehr lange in der Krume fixiert und gelangt nicht ins Grundwasser. Wenn die Pflanzen dann etwas später mit dem Wachstum beginnen, steht ihnen der Stickstoff rechtzeitig und in voller Menge zur Verfügung.

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