Rahmenbedingungen für nachwachsende Rohstoffe

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Silomaisernte
Silomaisernte bei guten Bedingungen.


In den zurückliegenden Jahren ist der Absatz von nachwachsenden Rohstoffen als Ausgangsbasis für biogene Treibstoffe und auch für die Erzeugung von Strom durch verschiedene gesetzliche Regelungen unterstützt worden. Gleichzeitig sind neue Anforderungen an nachwachsende Rohstoffe, zum Beispiel aus dem Bereich der Nachhaltigkeit, eingeführt worden.

Absatzförderung von Biokraftstoffen

Auf der Grundlage des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006 erfolgt seit dem 01. Januar 2007 in Deutschland eine Beimischung von Biokraftstoffen zu Motorenbenzin und Dieselkraftstoff. Mit dem Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 wurden Teile der Regelung geändert. Mit dem Biokraftstoffquotengesetz besteht für die Mineralölwirtschaft die Verpflichtung, einen festen und weiter wachsenden Anteil von Biokraftstoffen zuzumischen. Dieser steigt jährlich um 0,25 % bis 2015 auf 8 % des Energiegehaltes der insgesamt in Verkehr gebrachten Kraftstoffe an.

Nachhaltigkeitszertifizierung für Pflanzenöle

Nach der Richtlinie 2009/28/EG von 2009 zur Förderung erneuerbarer Energien ist für Biokraftstoffe und Pflanzenöl, sofern diese als Biokraftstoffe im Verkehr eingesetzt werden, ein Herkunftsnachweis erforderlich. Für eine staatliche Förderung und Steuervergünstigung darf nur zertifiziertes und den Kriterien der Nachhaltigkeit entsprechendes Pflanzenöl als Treibstoff genutzt werden. Dadurch soll unter anderem der Schutz von Regenwäldern, Mooren und großem Grasland erreicht werden. Zu den Nachhaltigkeitskriterien zählt, dass durch die Nutzung von Biomasse im Vergleich zum fossilen Energiemix mindestens 35 % Treibhausgase eingespart werden. Dieser Anteil steigt bis 2018 auf 60 %. Die Zertifizierungsvorgaben der Europäischen Union gelten derzeit für Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff, für den Einsatz in Pflanzenöl-Blockheizkraftwerken oder als flüssiger Brennstoff für Heizzwecke. Mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde in 2011 auch eine Ermächtigungsregelung für die Einführung von Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse zur Stromerzeugung geschaffen. Danach kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei einem Vergütungsanspruch für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse per Rechtsverordnung Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau festlegen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz und Biomasse-Verordnung

Am 01. Januar 2012 ist das novellierte Gesetz zur Förderung der erneuerbaren Energien (EEG vom 30. Juni 2011) in Kraft getreten. In diesem wurden neue Rahmenbedingungen und eine neue Vergütungsstruktur für die Erzeugung von Strom aus Biomasse festgelegt. Für den Strom aus Biogas wurde der Einsatz von Mais und Getreide massebezogen auf 60 % begrenzt. Biogasanlagen müssen entweder 60 % Wärmenutzung oder 60 % Gülleeinsatz nachweisen oder den Strom direkt vermarkten.

Gleichzeitig wurde die Vergütungsstruktur durch die weitgehende Abschaffung der Boni vereinfacht. Die Vergütung von Biogasanlagen und Biomasseheizkraftwerken nach dem EEG vom 30. Juni 2011 ergibt sich aus einer Grundvergütung zuzüglich einer Vergütung nach Einsatzstoffvergütungsklassen, wobei sich Einzelheiten aus der Biomasseverordnung ergeben.

Die Biomasseverordnung vom 30. Juni 2011 regelt nicht nur, welche Stoffe als Biomasse gelten, sondern in drei Listen über definierte Methanerträge von einzelnen Einsatzstoffen auch, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung der Gesamtvergütung einer Anlage bei der Verwendung verschiedener Energiepflanzen anzuwenden sind. Unter die Einsatzstoffvergütung der Klasse I fallen Einsatzstoffe wie Mais, Grünroggen, Getreide oder Futter- und Zuckerrüben und in die Klasse II Stoffe wie Gülle, Festmist, Kleegras als Zwischenfrucht von Ackerstandorten, Blühflächen und die Durchwachsene Silphie.

Neben nachwachsenden Rohstoffen dürfen nach dem neuen EEG mit Genehmigung im Mischeinsatz auch Reststoffe und Bioabfälle vergoren werden.

Vergütungssätze nach dem EEG vom 30. Juni 2011

Weitere Rechtsvorschriften

Bei der Anlage einer Kurzumtriebsplantage (KUP) auf landwirtschaftlichen Flächen ist keine Erstaufforstungsgenehmigung nach dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen erforderlich. Die hierfür genutzten landwirtschaftlichen Flächen gelten auch weiterhin als solche, soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie gemeldet werden. Die als KUP genutzten Flächen können nach Beendigung der Nutzung in derselben Art und demselben Umfang wie vorher genutzt werden. Für die Anlage von KUP auf Waldflächen gelten spezielle Regelungen nach dem Forstrecht.

Die mit der Anlage von KUP verbundenen Fragen sind vor ihrer Anlage zu klären.

Bei der Anpflanzung von Energiepflanzen auf Grünlandflächen sind die in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung vom 11. Februar 2011 zu beachten. So führt in Nordrhein-Westfalen die Anlage von Kurzumtriebsplantagen auf bestehenden Grünlandflächen zur Grünlandumwandlung mit entsprechenden Konsequenzen in der Förderung durch die Vorgaben zur Erhaltung von Grünland. Dieses gilt entsprechend auch für die Anlage von Miscanthus auf Grünlandflächen.