Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Auch in diesem Jahr können Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, eine Ausgleichsleistung beantragen, darauf macht die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft aufmerksam.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen zu erfüllen, müssen die Antragsteller

  • eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • in den letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und Forstwirtschaft nachzuweisen.

Bei Antragsteller aus den neuen Bundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994 noch mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben.

Auch ehemalige Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag auf Ausgleichsleistung stellen. Die maximale Leistungshöhe beträgt zurzeit monatlich 80 Euro für verheiratete und 48 Euro für ledige Berechtigte.

Anträge auf Gewährung einer Ausgleichsleistung sind bis zum 30. September 2018 zu stellen. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn der Antragsteller bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2017 bezogen hat. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2017 verloren.

Weitere Informationen hierzu von Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft unter

www.zla.de/