Richtsätze für die Bewertung von landwirtschaftlichen Kulturen
Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gibt jedes Jahr die Richtsätze zur Bewertung landwirtschaftlicher Kulturen auf der Grundlage aktueller Preise neu heraus. Sie bilden die Grundlage zahlreicher Schadensersatz- und Entschädigungsverhandlungen.
Die vorliegenden Richtsätze sollen eine sachgerechte Bewertung von Aufwuchschäden an landwirtschaftlichen Kulturen in solchen Fällen ermöglichen, in denen die Einschaltung eines Sachverständigen, zum Beispiel wegen des geringen Schadenumfangs, nicht vorgesehen ist, beispielweise bei Einzelschäden bis 1 000 € durch Bauarbeiten, Vermessungsarbeiten oder Wildschäden. Bei größeren Schäden und in Streitfällen muss dagegen regelmäßig eine genaue Begutachtung und Bewertung erfolgen, um betriebliche und regionale Besonderheiten und gegebenenfalls schadensmindernde Umstände zu berücksichtigen. In diesen Fällen sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden.
Weichen die Erträge von den vorgegebenen Ertragsstufen nach oben oder nach unten ab, so sind die tatsächlichen Erträge anzunehmen. Die angegebenen Preise sind Verkaufspreise bei Ablieferung an Landhandel. In den angegebenen Preisen und Richtwerten ist die Umsatzsteuer enthalten. Bei Produkten, die in der Regel im landwirtschaftlichen Betrieb verwertet werden, sind die Wiederbeschaffungskosten berücksichtigt. In den Richtsätzen für Getreide ist das Stroh enthalten. Die Flächenprämien der EU sind in den Richtwerten nicht enthalten! Wenn durch ein Schadenereignis der Prämienanspruch verloren geht, ist dieser gesondert zu entschädigen.
Grenzen der Richtsätze
Allerdings stoßen die Richtsätze dort an ihre Grenzen, wo besondere Umstände des Einzelfalles oder auch die Größenordnung der betroffenen Fläche eine individuelle Begutachtung und Bewertung gebieten. Einzelbetriebliche und auch regionale Besonderheiten können die Richtwerte nicht berücksichtigen. In diesen Fällen sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Landwirtschaftskammer zu beauftragen. Klassische Fälle hierfür sind Bewertungen in Direktvermarktungsbetrieben, in der Saatguterzeugung und im ökologischen Landbau. Nur eine individuelle Bewertung kann bei diesen Anlässen auch etwaige schadensmindernde oder auch schadenserhöhende Umstände berücksichtigen.
Gesetzliche Grundlagen für den Schadensersatz bilden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Schadensersatz hat alle durch das schädigende Ereignis entstandenen Einbußen abzudecken. Der Landwirt kann den Ersatz für seine Schäden immer in Geld verlangen. Er ist zur Schadensminderung verpflichtet. Für die Regulierung von Wildschäden sind neben den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches weiterhin die Regelungen des Bundes- und Landesjagdgesetzes zu beachten.
Ackerkulturen in fünf Ertragsstufen
Die Richtwerte unterscheiden fünf Ertragsstufen, die abhängig sind von der Anbauregion und der Bodenqualität. Intensive Ackerbaustandorte in der Köln-Aachener Bucht sind regelmäßig der Ertragsstufe 5 zuzuordnen. Ackergrenzstandorte in den Höhengebieten über 400 m NN entsprechen der Ertragsstufe 1. Für die verschiedenen Ertragsstufen ist für jede Kulturart der zu erwartende Ertrag mit der entsprechenden Entschädigung in Cent je m2 angegeben (siehe Tabelle). Die Richtsätze basieren auf Erzeugerpreisen. Die Preise wurden auf der Grundlage der aktuellen Marktsituation und einer vorsichtigen Vorausschätzung festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen im Preisgefüge muss individuell abgerechnet werden. In den Richtwerten für Getreide ist der Ansatz für das Stroh enthalten. Ebenso ist die Umsatzsteuer in allen Richtwerten enthalten. Nicht enthalten sind die Ansätze für die EU-Flächenprämien. Bei Wegfall eines Prämienanspruches sind hier in jedem Fall zusätzliche Feststellungen erforderlich. In Tabelle 2 sind die Richtsätze der am häufigsten vorkommenden Ackerfutterpflanzen aufgeführt. Basis für die Richtwerte bilden die Wiederbeschaffungspreise für das ausgefallene Futter einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Spezialbereich Dauergrünland
Die Richtsätze zur Entschädigung von Aufwuchsschäden auf Dauergrünland sind in Tabelle 3 wiedergegeben. Eine Besonderheit bei der Entschädigung von Grünland besteht darin, dass eine mehrmalige Nutzung innerhalb einer Vegetationsperiode möglich ist. So kann sich ein Schadenereignis auf einen Nutzungstermin, jedoch auch auf mehrere Nutzungstermine auswirken. Die Anzahl der Nutzungen hängt vom Standort und der Nutzungsintensität ab. Wird eine Grünlandfläche intensiv geführt und vier- bis fünfmal im Jahr genutzt, so ist der auf dieser Fläche mögliche Ertragsausfall höher als bei einer extensiven Nutzung mit einmaliger oder zweimaliger Nutzung.
Bei allen Nutzungsintensitäten ist der erste Aufwuchs im Frühjahr der ertragsreichste. Wird dieser Ertragsaufwuchs zerstört, sind Entschädigungsleistungen zwischen 3 und 5 Cent je m2 auszugleichen. Schäden am zweiten Aufwuchs führen in der Regel zu Ertragsausfällen in Höhe von 3 bis 4 Cent je m2. Die weiteren Nutzungen im Sommer bis zum Herbst führen in der Regel zu geringeren Ertragsausfällen mit Richtsätzen zwischen 1 und 3 Cent je m2. Ist eine Grünlandfläche über den Gesamtvegetationszeitraum betroffen, so sind die in den Richtwerten angegebenen Gesamtjahresentschädigungen je nach Nutzungsintensität zu entschädigen.
Die Richtwerte für Dauergrünland enthalten lediglich den Ansatz für den Aufwuchsschaden. Kosten der Grünlandreparatur sind gesondert zu entschädigen. Die Wiederherrichtung zerstörter Grasnarben ist praxisgerecht auf Basis Maschinensätze (nach Arbeitsstunden) zu kalkulieren. Soweit Lohnunternehmer mit Spezialmaschinen zur Verfügung stehen, sind deren Stundensätze für die Reparatur anzunehmen. Dabei ist der tatsächliche Zeitaufwand, der für die Reparatur erforderlich ist, maßgeblich. Die Stundensätze bei Eigenmechanisierung durch die Landwirte sind in Anlehnung an die „Erfahrungssätze für überbetriebliche Maschinenarbeiten“ der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. zu berechnen.
Tiefe Aufbrüche durch Schwarzwild führen regelmäßig zu einem höheren Zeitaufwand als in den „Erfahrungssätzen“ angegeben. Der höhere Zeitaufwand ist bei der Wildschadensregulierung zu schätzen, gegebenenfalls muss für eine Regulierung die Reparatur durchgeführt und dann erst nach Aufwand abgerechnet werden. Angemessene Stundensätze einschließlich Diesel, Fahrer und Umsatzsteuer sind: Tiefgrubbern: 60 €, Kreiselegge plus Sämaschine: 70 €, Walzen: 35 €.
Mehrjähriger Flächenentzug
Wird eine Acker- oder Grünlandfläche über einen längeren Zeitraum oder sogar endgültig aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen, tritt an die Stelle der Aufwuchsentschädigung die Nutzungsentschädigung. Diese wird auf der Grundlage des Deckungsbeitrages für die jeweilige Kultur berechnet, vom Ertrag werden also die eingesparten Kosten abgezogen. Einsparbare Kosten zum Beispiel für Saatgut, Dünger und Pflanzenschutz sind jedoch nur bei Inanspruchnahme ganzer Parzellen oder größerer Teilflächen denkbar. Bei kleineren Flächen ist nicht von Einsparungen auszugehen. Im Gegenteil: Das Umfahren von Trassen und Hindernissen erfordert zusätzlichen, entschädigungspflichtigen Aufwand. Zur Beurteilung solcher Betriebsnachteile wird die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen empfohlen.
Bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung sind im Gegensatz zum Schadensersatz betriebliche Anpassungen vorzunehmen, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen. Dagegen können als weitere Bewirtschaftungserschwernisse Umwege, die erwähnte Bewirtschaftungserschwernis sowie Ertragsminderungen auf zusätzlichen Wendeflächen geltend gemacht werden.
Mehr Informationen
Eine Liste der von der Landwirtschaftskammer bestellten und vereidigten Sachverständigen gibt es hier:
Weitere Hinweise und Hilfen für die Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden enthält die Broschüre "Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen und Grundstücken". Die Broschüre ist für 19,90 € beim Verband der Landwirtschaftskammern, Claire-Waldoff-Str. 7, 10117 Berlin, Telefon: 030/31904-517 oder Fax 030/31904-520, zu beziehen.
Die Richtsätze stehen Ihnen als PDF-Datei zur Verfügung: