Häufig gestellte Fragen

Was Nachfrager wissen wollen

Frage:  Gibt es Formblätter für die Bürgschaften?
Antwort: Nein, die Vordrucke der Banken können genutzt werden. Wichtig ist, dass die Übertragungsstelle als Gläubiger eingetragen und als Verwendungszweck "Übernahme von Milchquoten" genannt ist. Es ist darauf zu achten, dass dem Milchbörsenantrag die Ausfertigung für den Gläubiger beiliegt und nicht die Durchschrift für den Kunden oder der Kreditantrag.
 
Frage:  Können andere Sicherheitsleistungen bereitgestellt werden, vor allem, wenn das Geld „da ist"?
Antwort: Nein. Die Übertragungsstelle für Milchquoten NRW kann ausschließlich Bankbürgschaften akzeptieren.
  
Frage:  Kann die Bürgschaft nachgereicht werden?
Antwort: Nein, die Bürgschaft muss mit dem Antrag zum Stichtag der Antragsabgabe, das sind vier Wochen vor dem Börsentermin, im Original bei der Übertragungsstelle vorliegen.
 
Frage:  Kann der Antrag auch bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingereicht werden?
Antwort: Nein, wer aus Nordrhein-Westfalen an der Milchbörse teilnehmen möchte, muss sein Abgabegebot oder Nachfragegebot direkt an die Übertragungsstelle nach Bonn schicken.
 
Frage:  Kann eine Bürgschaft für mehrere Börsentermine genutzt werden?
Antwort: Ja!
 
Frage: Wie hoch sind die jährlichen Kosten des Milchquotenkaufs bis Ende der Milchquote zum 31.03.2015?
Antwort: Die jährlichen Kosten des Milchquotenkaufs können der Tabelle entnommen werden.
 
Übernahmemenge:  50 000 kg
Übernahmepreis (Cent / kg) Kosten/Jahr (Cent / kg)
4 1,10
6 1,65
8 2,20
10 2,75
12 3,31
14 3,85
Basis: 4,0 % Zins, 25 % Abschreibung [4 Jahre Laufzeit], 60 € Börsenbenutzungsgebühr, Bürgschaft 25 € plus 0,6 % Provision, Annuitätenfaktor: 0,22463.

Beispiel: : Übernimmt ein Landwirt 50.000 kg Quote zu einem Börsenpreis von 10 ct/kg, so entstehen ihm daraus bis 2015 Kosten von 2,75 ct/kg Milch oder insgesamt 1.375 € pro Jahr.
Frage: Zu welchem Preis können Pachtquoten übernommen werden?
Antwort: Pächter können zu maximal 67 % des Gleichgewichtspreises, ohne Fettkorrektur, die gepachtete Milchquote vom Verpächter erwerben. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis der Vorbörse. Für Pachtverträge, die zum Ende des Milchwirtschaftsjahres auslaufen (31. März), gilt jedoch der Gleichgewichtspreis am folgenden 1. April als Bezugsbasis.
  

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Was Anbieter wissen wollen

Frage: Wie aktuell muss die Nichtbelieferungsbescheinigung der Molkerei sein?
Antwort: So aktuell wie möglich, es wird aber keine Frist vorgegeben. Der Abgeber muss daran denken, dass er in seinem Antrag erklärt, dass die abzugebene Menge im laufenden Milchwirtschaftsjahr noch voll beliefert werden kann. Eine etwaige Doppelnutzung geht zu seinen Lasten (Superabgabe).

Nur zum Übertragungsstellentermin 1. April muss keine Menge von der Molkerei angegeben werden, weil zu Beginn des Milchwirtschaftsjahres die gesamte Quote zur Verfügung steht.

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Versand der Anträge

Frage: Kann der Antrag im Vorfeld zugefaxt werden?
Antwort: Zum Stichtag der Antragsabgabe, einen Monat vor dem jeweiligen Übertragungsstellentermin, muss der Antrag im Original bei der Übertragungsstelle vorliegen. Ein vorheriges Zufaxen bringt dem Antragsteller keine Vorteile.
  
Frage: Sollte der Antrag per Einschreiben verschickt werden?
Antwort: Das liegt im Ermessen des Antragstellers. Die Übertragungsstelle gibt keine Vorgaben. Einige Tage nach dem Stichtag der Antragsabgabe verschickt die Übertragungsstelle die Eingangsbestätigungen an alle Teilnehmer.
  
Frage: Kann ein Antrag aus dem Internet ausgedruckt werden?
Antwort: Ja, die neuesten Antragsformulare stehen auf der Startseite unter dem Link "Formulare" zur Verfügung.