Spielregeln
Was Nachfrager und Anbieter wissen sollten
Die Vordrucke für Angebote und Nachfragegebote sind an allen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder direkt bei der Übertragungsstelle für Milchquoten NRW erhältlich. Sie können auch unter Formulare heruntergeladen und gedruckt werden.
Ausgefüllte Anträge müssen direkt an die Übertragungsstelle geschickt werden.
Die Übertragungsstelle nimmt nur Original-Anträge in der gültigen Fassung entgegen. Kopien oder per Fax oder E-Mail versandte Anträge werden nicht anerkannt.
Die Anträge müssen bis zum 3. Juni 2013 vollständig und im Original bei der Übertragungsstelle eingegangen sein.
Bei den Nachfragern gehören dazu auch die Bankbürgschaften und bei den Anbietern die Bescheinigungen der Landesstelle und der Molkerei, die bis zu diesem Termin im Original vorliegen müssen.
Ausschlaggebend dabei ist der Eingangsstempel der Übertragungsstelle und nicht das Datum des Poststempels.
Die Briefe müssen ausreichend frankiert sein!
Falls die Briefe per Einschreiben versandt werden, ist nicht das Postfach sondern die Gebäudeanschrift der Landwirtschaftskammer NRW, Übertragungsstelle für Milchquoten NRW, Siebengebirgsstraße 200, 53229 Bonn, anzugeben.
Jeder Antragsteller darf nur ein Übernahmegebot beziehungsweise ein Abgabeangebot stellen.
Die Angaben sind verbindlich und die Anträge können nicht zurück gezogen werden.
Kosten:
Die Gebühr für die Teilnahme an der Milchbörse beträgt 60 €.
Besondere Übertragungen außerhalb des Übertragungsstellenverfahrens:
- Übertragung zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern im Wege der Erbfolge (§ 21 MilchQuotV),
- Betriebsübertragungen und -überlassungen -auch auf eine Gesellschaft-, die zur gleichzeitigen Übertragung einer Quote genutzt werden sollen (§ 22 MilchQuotV),
- Übertragung bei Auflösung von Gesellschaften oder bei Ausscheiden einzelner Gesellschafter (§ 25 MilchQuotV) ,
- Übertragung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (§ 26 MilchQuotV),
- zeitweise Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe aufgrund einer Tierseuche, Tierkrankheit oder eines vergleichbaren Ereignisses sowie infolge höherer Gewalt (§ 30 MilchQuotV).