Naturnahe Gräben und Fließgewässer

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Foto: Joachim Weike, WV Weserniederung

Was ist unter naturnaher Gewässerunterhaltung zu verstehen?

Die Unterhaltung von Fließgewässern umfasst gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Maßnahmen zu deren Pflege und Entwicklung. Sie soll unter anderem den ordnungsgemäßen Wasserabfluss sicherstellen. Die naturnahe oder ökologische Gewässerunterhaltung zielt gleichzeitig darauf ab, das eigendynamische Entwicklungspotenzial des Gewässers zu nutzen, um naturnahe Gewässer- und Uferstrukturen mit den entsprechenden Lebensräumen und Lebensgemeinschaften zu fördern. Generell gilt es die Intensität von Unterhaltungsmaßnahmen zurückzunehmen und dadurch mögliche negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu minimieren. Dies kann beispielsweise erreicht werden durch das Unterlassen von Maßnahmen oder durch räumlich und zeitlich reduzierte Maßnahmen (wie eine nur einseitige oder abschnittsweise Böschungsmahd, das teilweise Stehenlassen von Ufergehölzen, den Verzicht auf Sohlräumung o.ä.). Weitere Einzelmaßnahmen der naturnahen Gewässerunterhaltung sind der „Blauen Richtlinie NRW“ zu entnehmen.


Welchen ökologischen Vorteil bietet die naturnahe Gewässerunterhaltung?

Dadurch, dass unterhaltungsbedingte Eingriffe auf das nötige Maß reduziert werden, kann die Beeinträchtigung oder der Verlust von Lebensraumstrukturen, von Rückzugsmöglichkeiten für gewässergebundene oder das Gewässerumfeld besiedelnde Tierarten vermieden werden. Gleichzeitig kann die Entwicklung sensibler Bestände von aquatischen Makrophyten und von standortgerechter Ufervegetation gefördert werden. Die ökologisch optimierte, naturnahe Gewässerunterhaltung stellt damit ein wichtiges Instrument für die Erreichung der ökologischen Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) dar und erhöht die allgemeine Artenvielfalt im und am Gewässer.


Was ist bei der naturnahen Unterhaltung von kleineren Fließgewässern und Gräben zu beachten?

Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beziehen sich auf die Gewässersohle, das Ufer und das Gewässerumfeld. Sie sind dem jeweiligen Gewässertyp und dessen hydraulischen Eigenschaften anzupassen und daher in der Regel Einzelfallentscheidungen. Sie sind günstigenfalls vor Ort zwischen den Unterhaltungspflichtigen (häufig Wasser-und Bodenverbände), den Anliegern und Flächennutzern sowie den Unteren Naturschutz- und Wasserbehörden abzustimmen. Der Zeitpunkt der Durchführung sollte sensible Phasen (z. B. Brutzeiten) ausschließen und fällt optimalerweise in die Zeit zwischen Oktober und Februar.

Die Maßnahmen der naturnahen Gewässerunterhaltung sollten möglichst nicht mit Eingriffen im Sinne des Landschaftsgesetzes verbunden sein, da sie sonst der Eingriffsregelung nach Landschaftsgesetz unterworfen sind. Weiterhin sind die Artenschutzbestimmungen des BNatSchG zu beachten.

Im Rahmen von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist das Befahren von Flächen, die als Uferrandstreifen gemäß Agarumweltförderung beantragt sind sowie von streifenförmigen ökologischen Vorrangflächen an Gewässern zulässig, wenn dies nicht zur Schädigung des Aufwuchses führt. Nähere Einzelheiten zur Ablage von Aushub oder Mähgut bzw. von Material der Ufergehölzpflege auf derartigen Flächen sind bei den zuständigen Kreisstellen bzw. Bezirksstellen für Agrarstruktur der Landwirtschaftskammer zu erfragen.


Welche Förderprogramme gibt es für Maßnahmen der naturnahen Gewässerunterhaltung?

Die angepasste Gewässerunterhaltung ist Bestandteil der Programmmaßnahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und insofern für eine Vielzahl von Oberflächenwasserkörpern in die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Umsetzung der WRRL aufgenommen. Spezielle Fördermöglichkeiten bestehen in der Regel nicht, da davon ausgegangen wird, dass es sich um eine Pflichtaufgabe im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen handelt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich eine naturnahe - verglichen mit einer „konventionellen“ Unterhaltung als für den Pflichtigen durchaus kostengünstigere Variante darstellen könnte, beispielsweise durch das „Nicht-Durchführen“ von Maßnahmen oder das Zulassen von Sukzession. Eigenanteile in der Finanzierung dieser Maßnahmen können auch als Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung anerkannt werden.


Ansprechpartner

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Standortentwicklung, Ländlicher Raum
Team Biodiversität
Gartenstraße 11
50765 Köln
Telefon: 0221 5340-335
Telefax: 0221 5340-196335
E-Mail: biodiversitaet@lwk.nrw.de

Bezirksstellen für Agrarstruktur der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
www.landwirtschaftskammer.de/bfa

Untere Wasserbehörden in Nordrhein-Westfalen
www.flussgebiete.nrw.de

Wasser- und Bodenverbände in NRW
www.umwelt.nrw.de/umwelt/wer-macht-was/wer-macht-was-wasserverbaende


Links

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/whg_2009/gesamt.pdfPDF-Datei

Landeswassergesetz NRW (LWG)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=3920070525140450679

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen: Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in NRW – Projekte zur ökologischen Gewässerentwicklung in Kooperation mit der Landwirtschaft, 2017
www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/naturschutz/gewaesser/pdf/lwk-wrrl-beispiele-2017.pdfPDF-Datei

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen: Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in NRW - Kooperative Projekte zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft im Rahmen des Programms „Lebendige Gewässer“, 2014
www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/naturschutz/gewaesser/pdf/lwk-wrrl-beispiele-2014.pdfPDF-Datei

LAWA: Maßnahmensteckbrief Programmmaßnahme Nr. 79 (früher HY_OW_U12 „Maßnahmen zur Anpassung/Optimierung der Gewässerunterhaltung)
www.flussgebiete.nrw.de/lawa-programmmassnahme-079-4682