Informationen zur Aufzeichnungspflicht von Herstellern und Händlern von Pflanzenschutzmitteln

Die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die für die nur berufliche Anwendung zugelassen sind, ist nur gegen geeignete Vorlage des Sachkundenachweises der Erwerbers zulässig. Wie diese Überprüfungspflicht des Abgebers sichergestellt werden kann, ist Gegenstand der länderübergreifend abgestimmten Leitlinie mit praxisnahen Beispielen:

Spezifisch für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Internet oder im Wege des Versandhandels wurde zur Verbesserung der Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen eine ausführliche länderübergreifend abgestimmte Leitlinie für Internetanbieter und Versandhändler erarbeitet. Sie fasst die Anforderungen des Handels mit Pflanzenschutzmitteln auf diesem Wege transparent zusammen und erleichtert damit, die vielfältigen Anforderungen einzuhalten:

Einen erste kurzen Überblick über Beschränkungen und Auflagen bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln enthält die länderübergreifend abgestimmte Kurzinformation. In den vorgenannten Leitlinien sind die Handelsvoraussetzungen näher erläutert.

Internet- und Versandhändler können ergänzend zu der vertieften Beratungspflicht über das spezifische Pflanzenschutzmittel dem Käufer allgemeine Kundeninformationen über den Umgang mit Pflanzenschutzmittel zukommen lassen. Dazu kann das folgende Muster verwendet werden.

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