Genehmigungen und Kontrollen

Beratung zum Pflanzenschutzmittel-EinsatzBild vergrößern

Unser Service für Sie

  • Genehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
    • im Einzelfall nach § 22 Pflanzenschutzgesetz
    • Genehmigungen im Naturschutzgebiet (NSG) nach § 4 Abs. 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
    • für den Einsatz auf Nichtkulturland nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
    • Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Herkulesstaude
  • Kontrollen der Pflanzenschutzanwendung und des Verkehrs von Pflanzenschutzmitteln
    • OWi-Verdachtsanzeigen
    • Bienenschutz: Verfahrenshinweise bei Verdacht auf Bienenvergiftung durch Pflanzenschutzmittel
  • Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz
    • für gewerbliche Anwender und Berater
    • für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln (§ 10 und § 24 Pflanzenschutzgesetz)
    • für die Ankündigung einer Versuchsdurchführung (§ 20 Abs. 1 S.5 und Abs. 4 S.3 Pflanzenschutzgesetz)
  • Informationen und Auskünfte
    • zur Aufzeichnungspflicht von beruflichen Pflanzenschutzanwendungen
    • zur Aufzeichnungspflicht von Herstellern und Händlern von Pflanzenschutzmitteln
    • über Abstandsauflagen zu Anwohnern
    • für Verkäufer und Abgeber zu Beratungspflichten, Überprüfungspflichten von Pflanzenschutzmittelhändlern einschließlich Internethandel und Versandhandel
    • zu alternativen, nichtchemischen Unkrautbekämpfungsverfahren
    • zur Bekämpfung der Herkulesstaude (Riesen-Bärenklau)
    • zur Bekämpfung von Staudenknöterich
    • zum Einsatz von Totalherbiziden im privaten Bereich
    • zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie zu rechtlichen Grundlagen im Pflanzenschutz
    • zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Genehmigungen

  • Einzelfallgenehmigung nach § 22 Pflanzenschutzgesetz
    Für Betriebe bzw. Flächen in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier die Informationen und Anträge für "Genehmigungen im Einzelfall".
    Ansprechpartner
    Kirch, Dr. Thomas, Telefon: 0221 5340-442
  • Genehmigungen 2023 im Naturschutzgebiet (NSG) nach § 4 Abs. 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
    In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (ausgenommen Trockenmauern im Weinbau) dürfen bestimmte Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden: Herbizide, Insektizide mit Kennzeichnung als bienengefährlich (B1 bis B3!) oder als bestäubergefährlich NN 410 und Pflanzenschutzmittel, die einen in Anlage 2 oder 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführten Stoff enthalten. Hier finden Sie Informationen zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen.
    Ansprechpartner
    Um die zügige Antragsbearbeitung des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten, richten Sie bitte Anfragen ausschließlich per E-Mail an das folgende Postfach: psm-nsg@lwk.nrw.de
  • Nichtkulturland-Genehmigungen nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz
    Auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nicht-Kulturlandflächen), ist eine chemische Unkrautbekämpfung nicht gestattet. Insbesondere zur Gefahrensicherung können auf Antrag im Rahmen der Einzelfallprüfung Ausnahmen von dem Anwendungsverbot erteilt werden. Hier finden Sie Informationen und Anträge zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz.
    Ansprechpartner
    Krupp, Heinz, Telefon: 0221 5340-433
  • Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der HerkulesstaudePDF-Datei 131 KByte
    Ansprechpartner
    Krupp, Heinz, Telefon: 0221 5340-433

Kontrollen

Anzeigenerstattung
(bei Verdacht einer ordnungswidrigen Pflanzenschutzmittelanwendung)

Wenn Sie einen konkreten Verdacht zu einem Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz haben, können Sie dies dem Pflanzenschutzdienst mitteilen. Zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit und auch zur Abgrenzung des rechtlichen Sachverhalts zu zivilrechtlichen Belangen ist die Ermittlung von Fakten und einer klaren Sachlage erforderlich. Mit Ihren Beobachtungen zum Tatverdacht können Sie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens anregen und unterstützen.

Zur Anzeige verwenden Sie bitte den untenstehenden Vordruck als Vorlage. Das ausgefüllte Anzeigeformular senden Sie bitte an den Pflanzenschutzdienst.
E-Mail: psm-anwendungskontrolle@lwk.nrw.de

Bitte beachten Sie bei der Anzeigenerstattung:

Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als zuständige Fachrechtsbehörde entscheidet über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen.

Der Anzeigende erhält grundsätzlich keine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand oder zum Ausgang des Verfahrens.

Es ist erforderlich, dass Sie bei Nachfragen als Zeuge zur Verfügung stehen. Dazu geben Sie uns Ihre Kontaktdaten bitte vollständig an. Als Zeuge sind Sie zur wahrheitsgemäßen Aussage und zu einem möglichen Erscheinen vor Gericht verpflichtet (§ 57 und 161a StPO i. V. m. § 46 OWiG).

Bei einer Akteneinsicht (z.B. durch einen Rechtsanwalt) und bei einer Gerichtsverhandlung wird Ihre vollständige Adresse auch für den Betroffenen (also die angezeigte Person) ersichtlich, sofern es sich nicht um eine begründet anonym zu behandelnde Anzeige handelt.

Verdacht auf Bienenvergiftung durch Pflanzenschutzmittel

Zur erfolgreichen Aufklärung eines Bienenschadens mit Verdacht auf Vergiftung durch Pflanzenschutzmittel ist die unverzügliche Einbindung des Pflanzenschutzdienstes erforderlich. Die geschulten Inspekteure sind befugt Kulturflächen zu betreten und Pflanzenproben zu nehmen. Sollte kein zuständiger Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes erreichbar sein, z. B. an Wochenenden oder Feiertagen, kann die örtliche Polizeibehörde beweissichernd hinzugezogen werden. Die Erforderlichen Informationen ergeben sich aus dem Protokoll-Formular, das Sie hier finden:

Ansprechpartner


Anzeigepflichten

  • Anzeigepflicht für Verkäufer/Abgeber, Anwender und Berater nach § 10 und § 24 Pflanzenschutzgesetz
    Verkäufer und Abgeber von Pflanzenschutzmitteln, Berater im Pflanzenschutz und Lohnunternehmer und andere Anwender, die für Andere Pflanzenschutzanwendungen ausführen müssen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten sich einmalig beim Pflanzenschutzdienst anzeigen sowie Änderungen zeitnah per Änderungsanzeige melden. Hier finden Sie die Informationen und Formulare zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln.
  • Anzeigepflicht einer Versuchsdurchführung gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz
    Anwendungsversuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete unterliegen in der Regel dem Genehmigungsvorbehalt des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Zusätzlich ist dem Pflanzenschutzdienst der geplante Versuch vorher anzuzeigen

Ansprechpartner


Informationen und Auskünfte

Informationen zur Aufzeichnungspflicht von Anwendern von Pflanzenschutzmitteln

  • Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz
    Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln, wie Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes, sowie alle anderen beruflichen Anwender (zum Beispiel im Gartenbau) sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen. Die Dokumentation kann über Schlagkarteien oder über ein einfaches Formular erfolgen. Werden die Anwendungen zum Beispiel durch einen Lohnunternehmer ausgeführt, sind die Anwendungsaufzeichnungen auch ein dem beauftragenden Betrieb zusammen zu führen.

Informationen über Anwendungsabstände zu Anwohnern

  • Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
    Mit Veröffentlichung am 20. Mai 2016 wurden die Abstandsflächen, die bei Pflanzenschutzanwendungen zu Anwohnern und umstehenden Personen einzuhalten sind, neu geregelt. Unabhängig von mittelspezifischen Anwendungsbestimmungen ist demnach ein Mindestabstand von zwei Metern bei Flächenkulturen und fünf Metern bei Raumkulturen zu Grundstücken mit Wohnbebauung, privat genutzten Gärten, unbeteiligten Dritten und zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten.

Informationen zur Aufzeichnungspflicht von Herstellern und Händlern von Pflanzenschutzmitteln

Die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die für die nur berufliche Anwendung zugelassen sind, ist nur gegen geeignete Vorlage des Sachkundenachweises der Erwerbers zulässig. Wie diese Überprüfungspflicht des Abgebers sichergestellt werden kann, ist Gegenstand der länderübergreifend abgestimmten Leitlinie mit praxisnahen Beispielen:

Spezifisch für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Internet oder im Wege des Versandhandels wurde zur Verbesserung der Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen eine ausführliche länderübergreifend abgestimmte Leitlinie für Internetanbieter und Versandhändler erarbeitet. Sie fasst die Anforderungen des Handels mit Pflanzenschutzmitteln auf diesem Wege transparent zusammen und erleichtert damit, die vielfältigen Anforderungen einzuhalten:

Einen erste kurzen Überblick über Beschränkungen und Auflagen bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln enthält die länderübergreifend abgestimmte Kurzinformation. In den vorgenannten Leitlinien sind die Handelsvoraussetzungen näher erläutert.

Internet- und Versandhändler können ergänzend zu der vertieften Beratungspflicht über das spezifische Pflanzenschutzmittel dem Käufer allgemeine Kundeninformationen über den Umgang mit Pflanzenschutzmittel zukommen lassen. Dazu kann das folgende Muster verwendet werden.

Ansprechpartner

Informationen zu alternativen, nichtchemischen Unkrautbekämpfungsverfahren