Amtliche Geräteprüfung

Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgerecht mit den entsprechenden Geräten ausgebracht werden. Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind. So der Paragraph 16 des Pflanzenschutzgesetzes.

Bei Geräten, die mit einer CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 2006/42/EG versehen sind oder bei Geräten, die am 14. Dezember 2011 in die Pflanzenschutzgeräteliste des Julius Kühn-Institutes eingetragen sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann die Verwendung eines Pflanzenschutzgerätes untersagen, wenn eine Prüfung des Gerätes ergibt, dass die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Werden mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels besondere Anforderungen für die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt, darf die Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten erfolgen, bei denen eine Prüfung durch das Julius Kühn-Institut oder eine anerkannte Prüfstelle ergeben hat, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Der Pflanzenschutzdienst beteiligt sich als anerkannte Prüfstelle an diesen Anerkennungsprüfungen. Besonders im Bereich der Düsen sollen bei diesen Prüfungen auch die Praxistauglichkeit inklusive der biologischen Wirkung neuer Düsentypen nachgewiesen werden.

Autor: Harald Kramer