Richtlinie VDI 3894 ersetzt Richtlinienreihe VDI 3471

Fundament eines Stallneubaus

Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) trägt durch sein Richtlinienwerk unter anderem zur Erarbeitung allgemein anerkannter Regeln der Technik bei. Die Richtlinien werden durch Fachleute aus Forschung, Wissenschaft und Praxis erarbeitet und regelmäßig aktualisiert. Martin Kamp, Referent für Immissionsschutz an der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, ist Mitglied in der Arbeitsgruppe zur Erstellung der Richtlinie VDI 3894 in der Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) im VDI und DIN, die hier näher erläutert wird.

  1. Einleitung
    1. Übersicht über die Richtlinienreihe VDI 3471 ff
    2. Wofür diese VDI-Richtlinie
    3. Wofür Abstandsregelungen?
    4. Veranlassung für den Beitrag
  2. System der bisherigen Richtlinie VDI 3471 ff
    1. Emissionsminderung
    2. Verknüpfung zwischen Emissionen und Immissionen
  3. Zu behebende Nachteile und Probleme der bisherigen VDI-Richtlinien
    1. Nur eine Emissionsquelle (ein Stall)
    2. Emissionsschwerpunkt
    3. Nur eine Tierart
    4. Keine systematische Berücksichtigung der örtlichen Windverhältnisse
    5. Mangelnde Vergleichbarkeit mit Prognoseberechnungen
  4. Konzepte der neuen Richtlinie VDI 3894
    1. Trennung von Emissionen und Immissionen
    2. Abstände stehen für Geruchsstundenhäufigkeiten
    3. Kumulation durch mehrere Betriebseinheiten (Ställe) einer Anlage (eines Betriebes)
    4. Kompatibilität mit GIRL
    5. Angemessene Wahl der Beurteilungsmethoden
    6. Anwendungs- und Geltungsbereich
  5. Inhalt und Aufbau der neuen Richtlinie VDI 3894
    1. Blatt 1
    2. Blatt 2
  6. Konsequenzen
    1. Bedeutung VDI-Richtlinien
    2. Anwendung zur Beurteilung von Schutz, nicht zur Vorsorge
    3. Bewährung in der Rechtsprechung unkritisch
    4. Möglichkeiten der vereinfachten Anwendung
    5. Geruchsabstände in der TA Luft und Abluftreinigung

1 Einleitung

1.1 Übersicht über die Richtlinienreihe VDI 3471 ff

Die Richtlinie VDI 3471 und 3472 waren die ersten aus einer Reihe von VDI-Richtlinien, die sich mit Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungen befassten. Ihre zuletzt gültigen Ausgaben, der sogenannte „Weißdruck“, stammen aus dem Jahr 1986. Den ersten Richtlinienfassungen folgten weitere Ausgaben, die jedoch über den Entwurfsstatus, dem sogenannten „Gründruck“, nie hinausgekommen sind. Alle in dem nachfolgend chronologischen Überblick aufgeführten Richtlinienausgaben sind durch die in diesem Beitrag thematisierte VDI 3894 ersetzt worden, das heißt sie werden vom Verein Deutscher Ingenieure (VDI) nicht mehr angeboten.

Chronologischer Überblick über die VDI-Richtlinienreihe:

  • VDI 3471 „Emissionsminderung - Schweine“, Weißdruck 1986
  • VDI 3472 „Emissionsminderung - Hühner“, Weißdruck 1986
  • VDI 3473 Blatt1E „Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder (Geruchsstoffe)“, Gründruck 1994
  • VDI 3474E „Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe“, Gründruck 2001
  • VDI 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen“
    • Blatt 1 „Haltungsverfahren und Emissionen - Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde“, Weißdruck 2011[ 1 ]
    • Blatt 2 „Methode zur Abstandsbestimmung - Geruch“, Weißdruck 2012[ 2 ]

1.2 Wofür diese VDI-Richtlinie

Die bisher gültigen Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472 hatten sich als Vorschrift etabliert, mit der einerseits in der Tierhaltung verwendete und verfügbare Techniken bewertet und andererseits durch eine Abstandsregelung ein Bezug zu den Auswirkungen auf das Umfeld eines Stalles (durch Gerüche) hergestellt werden konnte. Die Richtlinien stammen jedoch aus den 80er Jahren, sodass eine Überarbeitung und Aktualisierung dringend geboten war.

Diese Aktualisierungsnotwendigkeit betraf zum einen die in den Richtlinien beschriebenen Techniken mit Ihren Auswirkungen auf die Emissionen (Stand der Technik). Die Entwicklung des Standes der Technik ist bzgl. der verfügbaren Techniken selbst und infolge dessen auch hinsichtlich der daraus erwachsenen rechtlicher Anforderungen ein fortlaufender Prozess. Es ist auch ein sich europäisierender Prozess, der sich durch die Etablierung der Besten Verfügbaren Techniken[ 3 ] (BVT, englisch: Best Available Technologies „BAT“) manifestiert.

Zum anderen verknüpft die Richtlinie die Emissionen mit den daraus folgenden Immissionen durch eine Abstandregelung. Auch hier ist dem Fortschritt der Erkenntnisse bei der Ausbreitung von Luftinhaltsstoffen und der Wirkung der Immissionen Rechnung zu tragen gewesen.

Der vorliegende Beitrag fokussiert auf das Blatt 2 (Abstandsbestimmung - Geruch) und geht intensiver auf die alte Richtlinienreihe ein, um daraus das Verständnis und die Notwendigkeit der Inhalte und Konzepte der neuen Richtlinie zu entwickeln.

1.3 Wofür Abstandsregelungen?

Zu beurteilen sind Tierhaltungen nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das unter anderem fordert, dass Anlagen keine „erhebliche Belästigungen“ hervorrufen dürfen (§ 6 BImSchG) und das in diesem Zusammenhang auch die Einwirkung von Gerüchen aufführt. Außerdem gilt es, für Vorsorgeanforderungen den Stand der Technik für diese Art von Anlagen zu konkretisieren. In Genehmigungsverfahren, sei es für nach BImSchG genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, greifen Gutachter und Genehmigungsbehörden unter anderem auf die in den VDI-Richtlinien niedergelegten Maßstäbe zurück.

Die noch in den bisherigen Richtlinien angegebenen Abstände haben dabei den Charakter einer Bewertung mit der Fragestellung, ob die entsprechenden Geruchsimmissionen zulässig sind oder nicht. Zwar war das den Richtlinientexten nicht so explizit zu entnehmen - schon gar nicht mit einem konkreten Bezug auf das BImSchG - jedoch hatten sie sich für Bewertungen in Genehmigungsverfahren insbesondere in Folge auf ihr basierender gerichtlicher Entscheidungen in der Praxis bewährt. Die alten VDI-Richtlinien wurden als Abstands-„Regelung“ verwendet, das heißt mit ihnen wurde nicht nur eine Beurteilung der zu erwartenden Geruchsauswirkungen vorgenommen, sondern auch die Bewertung dahingehend, ob die Geruchsimmissionen die Erheblichkeit im Sinne des BImSchG erreicht bzw. überschritten hatten und die emittierende Anlage deshalb nicht genehmigungsfähig ist.

Die neue Richtlinie VDI 3894 Blatt 2 dagegen stellt nur eine „Methode zur Abstandsbestimmung (Geruch)“ zur Verfügung. Der zuvor veröffentlichte Entwurf („Gründruck“) enthielt im Titel noch den Begriff „Abstandsregelung“. Jedoch „regelt“ die Richtlinie bzw. ein mit ihr ermittelter Abstand nicht. Eine Regelungswirkung setzt eine Bewertung voraus, die in der Richtlinie selbst nicht (mehr) enthalten ist. Stattdessen wurde der Schulterschluss zu vorhandenen und inzwischen etablierten Bewertungsmaßstäben gesucht, die sich für Geruchsimmissionen in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)[ 4 ] und ggf. durch Behörden für den Einzelfall durch Festlegung von Grenzwerten finden. Die Richtwerte und Empfehlungen der GIRL konkretisieren, ob es sich bei Geruchsimmissionen um Belästigungen handelt, die als erheblich zu bewerten sind. Sie basieren auf wissenschaftlichen Untersuchungen zur Belästigungswirkung von Gerüchen, für die seit der 2008 neu gefassten und aktuell gültigen GIRL eine zusätzliche und zwar tierartspezifische Bewertung eingeführt wurde. Diese zusätzliche Bewertungsstufe ist das Ergebnis eines umfangreichen, länderübergreifenden Forschungs- und Entwicklungsprojektes[ 5 ].

Der Schulterschluss zwischen Abständen und GIRL wurde gefunden, indem die Abstände nicht mehr Geruchsstoffkonzentrationen, sondern Geruchshäufigkeiten, das heißt die Häufigkeit, mit der Geruchswahrnehmungen stattfinden, repräsentieren. Die Bewertungsmaßstäbe der GIRL sind ihre Richtwerte, die als Geruchshäufigkeiten angegeben sind. Mit einem durch die VDI 3894/2 ermittelten Abstand kann also festgestellt werden, ob die Richtwerte der GIRL eingehalten sind - und damit eine unzulässige Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird.

Zur Anwendung der GIRL sind in erster Linie Geruchsimmissionsprognosen erforderlich, die durch Ausbreitungsrechnungen mit dem Referenzmodell der TA Luft (AUSTAL2000[ 6 ]) durchgeführt werden. Die Anfertigung solcher Prognoseberechnungen setzt jedoch erheblichen Sachverstand voraus und bleibt damit Gutachtern und (oberen) Fachbehörden vorbehalten. Eine Einschätzung der Immissionssituation wäre damit nur unter Hinzuziehung entsprechender Fachleute möglich. Für Planungen jeglicher Art (Stallneubauten, Bebauungspläne) bedarf es jedoch einer Methodik, die es auch weniger Sachkundigen ermöglicht, einen orientierenden Überblick über die zu erwartenden oder auch vorhandenen Geruchsimmissionen zu bekommen. Dazu - und in entsprechend einfach gelagerten Fällen auch als Beurteilungsgrundlage für eine Genehmigung - sind Abstandsberechnungen das Mittel der Wahl. In der Vergangenheit war dies die Richtlinienreihe VDI 3471 ff, die in vielen Details jedoch nicht mehr dem Stand des Wissen entspricht, und die nun durch die Richtlinie VDI 3894/2 abgelöst worden ist.

1.4 Veranlassung für den Beitrag

Die Richtlinie VDI 3894 hat alle bisher dazu erschienen gültigen Richtlinien und Entwürfe ersetzt. Für das Verständnis und die Anwendung der neuen Richtlinie haben Anwender der bisherigen Richtlinien zwar Vorteile, weil sie unterstellter Weise über Kenntnisse der Materie „Geruch“ in Verbindung mit „Tierhaltung“ verfügen. Da die VDI 3894 jedoch nicht eine Überarbeitung der bisherigen Richtlinien, sondern eine vollständig Neufassung darstellt und ihr zum Teil völlig neue Konzepte zugrunde liegen, muss der Anwender im Detail neu anfangen und sich zum Teil wohl auch von Bisherigem gänzlich loslösen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über diese Zusammenhänge liefern, um ein Grundverständnis dafür zu erlangen, warum sich manche Zusammenhänge und Ergebnisse anders darstellen als in mit den bisherigen VDI-Richtlinien in der Vergangenheit.

2 System der bisherigen Richtlinie VDI 3471 ff

2.1 Emissionsminderung

Bei der Entwicklung der VDI 3471 ff stand die Emissionsminderung im Vordergrund - und fand sich daher auch im Titel der Richtlinie. Zu der Zeit der Erarbeitung und Veröffentlichung stand es um die in der Tierhaltung eingesetzten Techniken und den Kenntnissen hinsichtlich einer möglichst emissionsarmen Betriebsweise vergleichsweise schlecht. In der Richtlinie wurden daher die praxisüblichen Techniken beschrieben und vor allem auch bewertet. Darüber hinaus wurden aber auch Techniken angegeben, mit denen Minderungen der Emissionen erzielt werden können.

Die Verringerung der Schadstofffreisetzungen bezog sich zwar grundsätzlich auch auf Ammoniak, jedoch lag der Fokus auf Gerüchen. Die Bewertung der Techniken erfolgte durch ein Punktesystem, das wiederum mit einer Abstandsbemessung verknüpft war. So konnten Geruchsabstände verringert werden, je höher die erzielte Punktzahl war. Durch die Bewertung von Emissionsminderungsmaßnahmen trug die Richtlinie dazu bei, den Stand der Technik zu konkretisieren. Wesentliche Elemente wurden daher auch in die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft“, sowohl in der Fassung von 1986 als auch aktualisiert in der Fassung von 2002, unter den anlagentypenspezifischen Vorsorgeanforderungen (Nr. 5.4.7.1 TA Luft 2002) übernommen. Dazu gehörte auch das Abstandsdiagramm, allerdings nur für die Maximalpunktzahl von 100 Punkten. Daraus leitete sich dann in der Verwaltungspraxis ab, dass ein Stall, der nach VDI-Richtlinie 100 Punkte erhielt, dann auch dem Stand der Technik entsprach.

2.2 Verknüpfung zwischen Emissionen und Immissionen

Durch die Verknüpfung der Bewertung von Emissionsminderungsmaßnahmen mit Abständen war eine Vermischung von Anforderungen an Vorsorge und Schutz im Sinne des BImSchG entstanden. Obwohl die Abstandsregelung unter der Vorsorge in der TA Luft stand, wurden die Abstände auch zur Prüfung der Schutzansprüche in Genehmigungsverfahren verwendet.

Die Verwendung der Geruchsabstände zur Schutz-Beurteilung lag nahe und drängte sich schon deshalb auf, weil ursprünglich keine anderen Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung standen - denn die GIRL gab es, zumindest in der heutigen Form, noch nicht. Jedoch krankt diese Vorgehensweise in vielerlei Hinsicht heute mehr denn je. Zunächst steht heute die GIRL zur Verfügung. Sie hat einen an die Systematiken der TA Luft sehr eng angelehntes Gesamtkonzept. Dazu gehört die Betrachtung von Zusatzbelastung, Vorbelastung und Gesamtbelastung, sowie Festlegungen im Umgang mit Messungen und Prognoseberechnungen. Außerdem sind die ihr zugrundliegenden Bewertungsmaßstäbe für die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen auf der Grundlage von wissenschaftlichen Untersuchungsergebnissen[ 7 ] entwickelt worden - im Gegensatz zu den Abständen der bisherigen VDI-Richtlinien, die sich allenfalls in der Praxis bewährt hatten.

Konflikte zwischen VDI-Abständen und GIRL-Beurteilungen entstanden auch dadurch, dass die Ergebnisse beider Methoden häufig nicht in Einklang zu bringen waren. Das verwundert bei genauerem Hinsehen aus mehreren Gründen nicht weiter, denn während die bisherige VDI-Richtlinie zum Ziel hatte, die Emissionen zu beurteilen, ist das Ziel der GIRL, den Schutz vor Immissionen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang taucht schon die Problematik auf, dass das Konzept der VDI-Richtlinie ausschließlich darauf abzielte, einen einzigen Stall zu beurteilen.

Mit einer inzwischen fachlich fragwürdigen Methodik, nämlich einer problematischen der Verwendung eines Emissionsschwerpunktes, wurde die Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie auf mehrere Ställe eines Betriebes ausgedehnt. Dagegen setzt die GIRL bei der Gesamtbelastung, das heißt beim Zusammenwirken aller Emittenten, und außerdem an dem Schutzgut Mensch, das heißt zum Beispiel einem Wohnhaus an. Ein weiterer Aspekt ist der Einfluss der Windverhältnisse am Standort, und hier an erster Stelle die Windrichtungsverteilung. Sie konnte in den Abstandsberechnungen mit den bisherigen Richtlinien nicht systematisch berücksichtigt werden, wohingegen Ergebnisse für GIRL-Beurteilungen, seien es Messungen oder Prognoseberechnungen, grundsätzlich den Einfluss der Wetterdaten beinhalten.

3 Zu behebende Nachteile und Probleme der bisherigen VDI-Richtlinien

Die bisherigen VDI-Richtlinien waren ein wichtiges und lange Zeiten auch das einzige Instrument zur Beurteilung von (Geruchs-) Emissionen aus Tierhaltungen. Jedoch ist der Kenntnisstand fortgeschritten und haben sich Randbedingungen verändert, durch die die Richtlinien ihrem Anspruch nicht mehr gerecht werden konnten und von Anwendern auch überfordert wurden, indem mit ihnen versucht wurde Sachverhalte zu beurteilen, für die die Richtlinie nicht gemacht war - oft, weil es diese Sachverhalte bei der Entstehung der Richtlinie noch gar nicht gab, wie zum Beispiel Zusammensetzung eines Betriebes aus mehreren Ställen oder die „verwaltungspraxistaugliche“ Verfügbarkeit von Ausbreitungsrechnungen für Gerüche.

Einige wesentlichen Probleme der bisherigen VDI-Richtlinien werden in den folgenden Kapiteln angesprochen um zu verdeutlichen, dass einige Verfahrensweisen, auch wenn sie (verwaltungs-) praxisüblich waren, nicht sachgerecht sind und daher in der neuen VDI 3894 neu festgelegt werden mussten.

3.1 Nur eine Emissionsquelle (ein Stall)

Die Richtlinien VDI 3471 und 3472 gehen in ihrer Systematik von nur einem Stall aus, für dessen Technikausstattung zudem auch nur bei einer Zwangsentlüftung mit einem Abluftschacht eine ausreichende Punktebewertung erreicht werden konnte. Weder für Ställe mit mehreren Abluftschächten oder für freigelüftete Offenställe, noch für den Fall, dass ein Betrieb aus mehreren Ställen und damit Emissionsquellen bestand, gab es Anweisungen zur Anwendung der Abstandsbemessung[ 8 ]. Das war auch insofern logisch, als es in der Richtlinie um die Emissionsminderung ging und die Abstandsbemessung nur die Auswirkungen auf die Immissionen verdeutlichen sollte. Es ging also prinzipiell um die Beurteilung eines Stalles. Will man stattdessen Immissionen beurteilen, verführt eine Abstandsberechnung natürlich dazu, die dann jedoch auch entsprechende Regelungen und Vorschriften der Handhabung für diese Aufgabenstellung enthalten müsste.

3.2 Emissionsschwerpunkt

Durch das KTBL-Heft 126 „Handhabung der VDI-Richtlinien 3471 Schweine und 3472 Hühner“ wurde die Anwendung der Richtlinien im Detail erweitert und offene Fragen beantwortet. Dort ist auch die Verwendung eines Emissionsschwerpunktes beschrieben, die in der Genehmigungspraxis auch an der Tagesordnung war. Allerdings hat die in diesem KTBL-Heft beschriebene Verwendung des Emissionsschwerpunktes Mängel, die zu Falscheinschätzungen durch entsprechende Abstandsanwendungen führt. So konnte es nach der dort angegebenen Verwendung eines Emissionsschwerpunktes beispielsweise bei der Planung eines Stallneubaus neben einem bereits vorhanden dazu kommen, dass sich der errechnete Geruchsabstand für beide Ställe bezogen auf ein benachbartes Wohnhaus günstiger als ohne Stallneubau darstellte. Denn zusammen errechnete sich zwar ein größerer Abstand als der für den bereits vorhandenen Stall allein, jedoch wurde der nun größere Abstand an einem anderen Punkt abgetragen, nämlich dem Emissionsschwerpunkt. Wenn dieser nun weiter verschoben liegt, als sich der Abstand vergrößert hat, dann hat sich in dieser Richtung der Abstand praktisch verringert, obwohl durch den neuen Stall zusätzlich Emissionen gegeben sind. Spätestens durch eine solche Fallkonstellation wird augenfällig, dass diese Methodik prinzipiell fehlerhaft sein muss. In der neuen Richtlinie kommt zwar auch der Emissionsschwerpunkt zur Anwendung, allerdings in Verbindung mit dem sogenannten „Zusatzabstand (dr)“, den es zuvor in keiner der bisherigen Richtlinien gegeben hat und der fester Bestandteil der Abstandsformel ist (vergleiche Kapitel  3.2).

3.3 Nur eine Tierart

Da wie oben erläutert, das Beurteilungskonzept der Richtlinien VDI 3471 und 3472 von der Beurteilung nur eines Stalles ausgeht, ist auch konsequent, Abstandsberechnungen für nur eine Tierart vorzusehen. Auch die TA Luft hat zwei verschiedene Kurven im Abstandsdiagramm, je eine für Schweine und Geflügel. Die Beurteilung von Betrieben mit unterschiedlichen Tierarten - unter Verwendung eines für den gesamten Betrieb gemeinsamen Emissionsschwerpunktes - bereitet dann jedoch Schwierigkeiten.

3.4 Keine systematische Berücksichtigung der örtlichen Windverhältnisse

Unabhängig davon, ob die nach den bisherigen VDI-Richtlinien ermittelten Abstände mangels Erkenntnissen über Zusammenhänge zur Belästigungswirkung überhaupt für eine Bewertung von Geruchsimmissionen herangezogen werden können, so war aber auch schon bei der Entwicklung dieser Abstandsregelung klar, dass die Windrichtungshäufigkeit eine bedeutende Rolle spielen müsste. Jedoch war kein systematischer Zusammenhang zwischen Abstandsgröße und Windhäufigkeit bekannt. In der Anwenderpraxis machte die Not erfinderisch und es gab Empfehlungen, Abstände in Hauptwindrichtung (korrekt ausgedrückt: in Hauptströmungsrichtung. Denn die Windrichtung ist die Richtung, aus der der Wind weht/kommt.) um ein Drittel zu vergrößern und in Richtungen mit geringen, unterdurchschnittlichen Häufigkeiten entsprechend zu verringern. Allerdings entbehrte das verwendete Maß für solche Korrekturen belastbarer Begründungen.

3.5 Mangelnde Vergleichbarkeit mit Prognoseberechnungen

Als ein erhebliches Manko stellte sich zunehmend heraus, dass die VDI-Abstände sehr häufig nicht mit Prognoseberechnungen in Einklang zu bringen waren. Das verwundert nicht angesichts der vorgenannten Probleme. Zugenommen hat dieses Problem, weil sich Prognoseberechnungen mit Bewertungen auf der Grundlage der GIRL für viele Genehmigungsverfahren durchgesetzt haben - denn die Leistungen der Computer erlauben dies technisch mit inzwischen vertretbarem Aufwand und die GIRL ist nicht nur in vielen Bundesländern durch Erlasse verwaltungsverbindlich, sondern hat auch bei Gerichten zunehmend Akzeptanz gefunden.

4. Konzepte der neuen Richtlinie VDI 3894

4.1 Trennung von Emissionen und Immissionen

Vor dem Hintergrund der zuvor ausgeführten Probleme und Mängel der Richtlinienreihe VDI 3471 ff wurde die Richtlinie nicht überarbeitet, sondern hat ein neues Konzept und wurde vollständig neu verfasst. So wurden die Aspekte Vorsorge (Stand der Technik) und Schutz getrennt, indem die Richtlinie in zwei Blätter aufgeteilt wurde:

  • Blatt 1: Haltungsverfahren und Emissionen - Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde
  • Blatt 2: Methode zur Abstandsbestimmung - Geruch

Damit wird die in der alten Richtlinienreihe problematische Verknüpfung von Anforderungen zur Vorsorge mit denen zum Schutz im Sinne des BImSchG behoben.

Das Blatt 1 beschreibt den Stand der Haltungstechnik. Dabei wird auch eine Bewertung der zu erwartenden Minderungseffekte vorgenommen, allerdings nicht mehr wie in den bisherigen Richtlinien durch ein Punktesystem und der dadurch entstandenen Konkretisierung, was Stand der Technik ist. Denn einerseits haben die Haltungstechniken im Vergleich zu den Anfangsjahren der bisherigen Richtlinienreihe ein erheblich höheres Niveau erreicht, sodass es gar nicht mehr den Spielraum für verbesserte Technik gibt wie damals. Zum anderen ist die Festlegung des Standes der Technik unter dem Stichwort „Beste Verfügbare Technik“ (BVT) verstärkt im europäischen Kontext zu sehen. Die deutsche Bewertung der BVT ist der „Nationale Bewertungsrahmen“ (nBR), auf den schlussendlich bei der Technikbeschreibung in der VDI-Richtlinie Bezug genommen wird.

Für die Genehmigungspraxis wichtiger Bestandteil des Blattes 1 sind die Konventionswerte für Emissionsfaktoren. Sie wurden von der Richtlinienkommission „auf der Grundlage von Literaturangaben, Plausibilitätsbetrachtungen und praktischem Erfahrungsschatz festgelegt“ (VDI 3894/1). Angegeben sind Werte für die aus Tierhaltungen in Genehmigungsverfahren besonders relevanten Luftinhaltsstoffe Geruch, Ammoniak und Staub. Verwendung finden diese Konventionswerte bei Abstandsermittlungen nach Blatt 2 sowie in Prognoseberechnungen mit AUSTAL2000 für Geruch (Prüfung GIRL) sowie Ammoniak und Staub (Prüfung TA Luft). Sie gewährleisten eine verwaltungsrechtliche Gleichbehandlung in Genehmigungsverfahren und bieten durch eine entsprechende Öffnungsklausel trotzdem die Möglichkeit, in (fachlich) begründeten Einzelfällen von ihnen abzuweichen. Abweichungen lassen sich im Wesentlichen durch Minderungsmaßnahmen begründen, die nach derzeitigem Wissensstand ebenfalls in der Richtlinie mit Minderungsgraden angegeben sind (vergleiche Kapitel  5.1).

4.2 Abstände stehen für Geruchsstundenhäufigkeiten

Während die bisherigen Richtlinienabstände - und auch die Abstandsdiagramme in der TA Luft - auf der Grundlage von Begehungen der Geruchsschwellenentfernung, das heißt der Geruchsstoffkonzentration in der Luft basierten, handelt es sich bei den mit der neuen Richtlinie VDI 3894/2 ermittelten Abstände um einen ganz anderen Wert: Die neuen Abstände repräsentieren Geruchsstundenhäufigkeiten, wie sie auch in der GIRL Grundlage sind. Eine Geruchsstunde ist in der GIRL definiert und ist eng mit der Vorschrift für das Messen von Geruchsimmissionen durch Begehungen verknüpft:

„Werden während des Messzeitintervalls in mindestens 10 v. H. der Zeit (Geruchszeitanteil) Geruchsimmissionen der vorbezeichneten Art erkannt, ist dieses Messzeitintervall als ‚Geruchsstunde‘ zu zählen.“ (GIRL)

Ein Messzeitintervall ist die Zeit, in der der Messende („Prüfer“) an einem Messpunkt vor Ort die Umgebungsluft mit seinem Geruchssinn alle 10 Sekunden dahingehend prüft, ob anlagenspezifische Gerüche wahrnehmbar bzw. erkennbar sind. Das Messzeitintervall beträgt in der Regel 10 Minuten, sodass der Prüfer in unmittelbarer Folge 60 Mal prüft. Wird Geruch 6 Mal oder mehr festgestellt, ist diese Messung mit einer Dauer von 10 Minuten positiv und wird als ganze Stunde („Geruchsstunde“) gewertet. Es muss also nicht eine Stunde lang ständig Geruch feststellbar sein, damit eine Geruchsstunde vorliegt, sondern nur ein Bruchteil, mindestens ein Zehntel. Eine Geruchsstunde ist daher nicht ein reines Messergebnis, sondern stellt bereits eine Bewertung der Geruchsimmissionen dar. Als „Geruchsstundenkonzept“ sind die Richtwerte der GIRL unmittelbar mit dieser Messmethodik verbunden. Die Richtwerte sind als „Geruchsstundenhäufigkeiten“[ 9 ] angegeben und beziehen sich dabei immer auf die Anzahl Stunden eines Jahres.

4.3 Kumulation durch mehrere Betriebseinheiten (Ställe) einer Anlage (eines Betriebes)

Wie bereits angesprochen, bereitete die Verwendung von Abständen Schwierigkeiten, wenn eine Anlage aus mehreren Emissionsquellen besteht. Denn die Verwendung eines Emissionsschwerpunktes in der bisher gängigen Praxis führte zu nicht sachgerechten Ergebnissen.

In der neuen Richtlinie ist dazu ein neues Kriterium eingeführt worden: Der „Zusatzabstand (dr)“. Er findet Verwendung in Verbindung mit dem bereits bekannten Emissionsschwerpunkt und ist fester Bestandteil der Abstandsformel. Handelt es sich um eine einzelne punktförmige Emissionsquelle (also einer einzigen Abluftschachtmündung), dann ist der Zusatzabstand gleich Null Meter (dr = 0m). Jedoch schon ein freigelüfteter Offenstall führt zu einem Zusatzabstand, dessen Ausmaß in Abhängigkeit von der Ausdehnung des Stalles bzw. der Quelle in der Richtlinie festgelegt ist. Je nach Fallkonstellation kann der Zusatzabstand einen erheblichen Anteil an dem für eine Anlage insgesamt berechneten Geruchsabstand einnehmen. Dies entspricht zum einen der tatsächlichen Auswirkung auf die Geruchsimmissionssituation, kann im Einzelfall allerdings auch der Tatsache geschuldet sein, dass bei der Entwicklung diese neuen Kriteriums die Ergebnisse auf der sicheren Seite sein, das heißt im Zweifelsfalle Überschätzungen lieferten sollten.

4.4 Kompatibilität mit GIRL

Bei Ausbreitungsrechnungen für eine Immissionsprognose, sei es für vorhandene Belastungen oder für Belastungen, die durch geplante Vorhaben zu erwarten sein werden, geht das zuvor erläuterte Geruchsstundenkonzept wie bei Messungen ebenfalls auch in die Berechnungen mit ein. Das heißt es wird nicht nur die Verteilung und Verdünnung der Gerüche von den Emissionsquellen aus in die Umgebung berechnet, sondern zusätzlich der Effekt der Geruchsstunde, was letztlich zu einer Erhöhung der prognostizierten Geruchsimmissionen (Geruchsstundenhäufigkeiten) führt. Die technische Umsetzung in AUSTAL2000 (Referenzmodell der TA Luft) ist streng genommen exakt, das heißt identisch mit dem Vorgehen bei der Messung, nicht möglich. Daher wird eine Konvention verwendet, für die durch Verifikationsrechnungen angenommen wird, dass eine ausreichende Übereinstimmung mit der Realität bzw. Messungen gegeben ist. Diese Konvention bedeutet, dass nicht ab einer Geruchsstoffkonzentration von 1 Geruchseinheit pro Kubikmeter (= Geruchsschwelle, das heißt der Prüfer kann Geruchs wahrnehmen/registrieren) positiv gezählt wird, sondern bereits bei 0,25 Geruchseinheiten pro Kubikmeter. Diese Vorgehensweise ist bei der Verwendung von AUSTAL2000 als Standard voreingestellt.

Die Abstandsformel der Richtlinie VDI 3894/2 ist aus umfangreichen Ausbreitungsrechnungen mit AUSTAL2000 auf der Grundlage statistischer Auswertungen der Ergebnisse dieser Berechnungen hergeleitet worden. Ziel war es, eine Formel zu entwickeln, deren Abstandsergebnisse im einzelnen Anwendungsfall konservativ, das heißt größer oder gleich sind im Vergleich zu einer Ausbreitungsrechnung mit AUSTAL2000 für denselben Fall. Um die Wahrscheinlichkeit dafür zu erhöhen, wurden Sicherheitszuschläge eingerechnet.

Durch das Konzept der Richtlinie, für die Abstände Geruchsstundenhäufigkeiten zu verwenden und die Abstandsformel aus Berechnungen mit dem Referenzmodell AUSTAL2000 herzuleiten, ist eine Kompatibilität mit der Anwendung der GIRL hergestellt.

4.5 Angemessene Wahl der Beurteilungsmethoden

Durch die oben erläuterte Kompatibilität der Richtlinienabstände mit der GIRL kann sich die Anwendung der Richtlinie in die Möglichkeit der Verwendung weiterer Methoden einreihen. Gutachter müssen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl ihrer Beurteilungsmethoden beachten. Das bedeutet, dass es abhängig von den Bedingungen des Einzelfalls ausreichen kann, mit einer einfachen Methodik einen Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Die Verwendung der VDI-Richtlinie stellt eine einfache Methodik dar, das heißt sie ist einer der untersten Stufen. Je einfacher die Methodik, desto mehr Sicherheit muss das verwendete System enthalten. Führen die Ergebnisse im Einzelfall nicht zum gewünschten Ziel, können die Sicherheiten verringert werden, indem eine Methodik auf einer nächsthöheren Stufe verwendet wird. Eine Methodik kann dabei auch selbst in mehrere Stufen aufgeteilt werden. So kann beispielsweise die Abstandsberechnung mit der VDI-Richtlinie vereinfachend ohne die Berücksichtigung von Windrichtungshäufigkeiten erfolgen. Und bei der Ausbreitungsrechnung mit AUSTAL2000 können für die Parameter der Emissionsquellen vereinfachte Annahmen verwendet werden, die zu konservativen Prognoseergebnissen führen oder aber im Detail exakt bestimmt und eingesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund des gestuften Vorgehens und Möglichkeiten der Auswahl verschiedener Beurteilungsmethoden wird verständlich, dass nicht jeder Gutachter zum selben Ergebnis kommen muss und Gutachter häufig noch Spielräume haben, die den Eindruck erwecken, es würden Ergebnisse „nach Wunsch“ produziert. Stattdessen wird Zusatzaufwand betrieben, mit dem Sicherheitsfaktoren reduziert werden können. Einzelfallabhängig kann das zu geringeren Ergebniswerten führen, die dem Sachverhalt jedoch weiterhin gerecht werden.

4.6 Anwendungs- und Geltungsbereich

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist mit ihrer Zielsetzung verknüpft. Insbesondere die Abstandsbestimmung des Blattes 2 stellt eine Beurteilungsmethodik zur Verfügung, die „auf einer vereinfachten, schematischen Betrachtung der Emissions-, Standort- und Ausbreitungsbedingungen“ beruht, „was in vielen Fällen ausreichen kann“ (VDI 3894/2). Damit wendet sie sich an Personen und Institutionen, die sich mit der Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus der Tierhaltung befassen, zum Beispiel Planer, Berater, Landwirte, Bau-, Immissionsschutzbehörden, Gerichte und Sachverständige.

Das Blatt 1 gilt für Anlagen zur Haltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden in Ställen. Das heißt die Freilandhaltung, wie zum Beispiel Mutterkuhhaltung auf Weiden, wird von der Richtlinie nicht erfasst. Ebenso wird die Ausbringung von Fest- und Flüssigmist nicht behandelt - und dies schon allein deshalb nicht, weil dieser Vorgang nicht unter den Anlagenbegriff des BImSchG fällt. Bzgl. der Konventionswerte für Emissionsfaktoren sind über die o.g. Tierarten hinaus auch Werte für Gerüche aus Schaf- und Ziegenhaltungen angegeben.

Der Geltungsbereich des Blattes 2 wird durch die Eingabedaten bestimmt. Die Beschränkungen im Detail:

Windrichtungshäufigkeit
Max. 60 ‰ für einen 10°-Sektor. Zur Berücksichtigung der Windrichtungshäufigkeiten am Standort ist eine Windrose notwendig, die die Windrichtungshäufigkeiten in 10°-Sektoren (das heißt 36-teilig) angibt. Der für eine Abstandsberechnung notwendige Sektor darf nur eine Windrichtungshäufigkeit von maximal 6% (= 60 ‰) aufweisen.

Geruchsstundenhäufigkeiten
Es können nur Abstände zwischen 7 % und 40 % Geruchsstundenhäufigkeit ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass noch ein belästigungsrelevanter Gewichtungsfaktor anzuwenden ist (vergleiche Fußnoten  4und 5!). Dadurch kann für die kritischste Bewertung, nämlich der Richtwert für Wohngebiete (RW = 10 %b) bei Geflügelgerüchen, noch bewertet werden (Rundungsregeln eingeschlossen):
fb x IW = RW → 1,5 x 6,5 % = 9,75 %b, das heißt gerundet 10 %b.

Ab 50 m
Abstandsermittlungen, die weniger als 50 m ergeben, sollten grundsätzlich einer Sonderfallbeurteilung unterzogen werden, denn bei so geringen Entfernungen spielen zunehmend Randbedingungen im Detail eine Rolle, die mit einer so einfachen Methodik wie der Abstandsberechnung nur schwerlich sachgerecht beurteilt werden können.

Kumulation
Die Richtlinie ist dafür konzipiert, eine Anlage zu beurteilen, wobei die Anlage aus mehreren Geruchsquellen bestehen kann. Müssen Kumulationseffekte, das heißt das Zusammenwirken von Geruchsimmissionen mit benachbarten Anlagen berücksichtigt werden, ist dies nur eingeschränkt bzw. mit sehr konservativen Annahmen möglich. Kumulationen werden bei der Verwendung von Abstandsberechnungen dann deutlich, wenn sich Abstände schneiden. Im Gegensatz zu den bisherigen Richtlinien können jedoch grundsätzlich zu diesen Schnittstellen Aussagen zur Kumulation getroffen werden, denn im ungünstigsten Fall liegt dort eine Addition der Geruchsstundenhäufigkeiten vor.

Quellstärke (Tierbestände)
Quellstärken von 500 GE/s bis 50000 GE/s (entspricht beispielsweise etwa 80 bis 7800 Mastschweinen)

Da die Tierbestände in Geruchsfrachten umgerechnet und diese für die Abstandsberechnung zu verwenden sind, können prinzipiell auch andere geruchsemittierende Anlagen mit dem Blatt 2 beurteilt werden. Allerdings müssen die Abluftableitbedingungen (Quellentypen) in etwa denen in der Richtlinie beschriebenen entsprechen. Dies ist grundsätzlich für beispielsweise Biogasanlagen gegeben.

5. Inhalt und Aufbau der neuen Richtlinie VDI 3894

5.1 Blatt 1

Da das Blatt 2 mit der Abstandsbestimmung im Mittelpunkt des Fachbeitrags liegt, wird hier nur ein kurzer Überblick gegeben.

Wesentlich für das Blatt 1 ist, dass die beschriebenen Haltungsformen und ‑techniken auf den Inhalten des Nationalen Bewertungsrahmen (nBR) basieren. Dabei sind die wesentlichen Verfahren und Merkmale tabellarisch zusammengetragen und verschaffen dadurch dem weniger versierten Nutzer der Richtlinie einen strukturierten Überblick. Der Inhalt ist aufgeteilt in Haltungsverfahren, Entmistungsverfahren, Lüftungsverfahren, Fütterung und Tränke sowie Lagerung von Fest- und Flüssigmist/Geflügelkot.

Den Möglichkeiten der Vermeidung und Minderung von Emissionen widmet sich dann ein eigener Abschnitt der Richtlinie. Auch hier sind die Informationen tabellarisch aufbereitet und liefern eine Bewertung dahingehend, welche Techniken ein tendenziell höheres oder niedrigeres Emissionspotenzial haben. Bei Verfahren und Techniken, deren Minderungsleistung aus Literatur und Erfahrung ausreichend anerkannt ist, sind in eigenen Tabellen Minderungsgrade angegeben, die unmittelbar bei der Berechnung von Emissionsfrachten verwendet werden können. Praktisches Beispiel sind die Abdeckungsmethoden für Güllebehälter, durch die bei der Abstandsberechnung nach Blatt 2 bei der Quellstärkenberechnung eine entsprechende prozentuale Minderung eingerechnet werden kann.

Wichtiger Bestandteil des Blattes 1 ist die bereits angesprochene Festlegung von Konventionswerten für Emissionsfaktoren für Gerüche, Ammoniak und Staub, die bzgl. Geruch für die Geruchsabstandsbestimmung des Blattes 2 sogar essenziel sind und dort auch erneut aufgeführt/zitiert sind. Ihre Verwendung ermöglichen liefern ausreichend sachgerechte Ergebnisse und insbesondere eine Vergleichbarkeit und eine damit einhergehende Gleichbehandlung bei der Beurteilung verschiedener Vorhaben.

5.2 Blatt 2

Das Blatt 2 enthält neben der Dokumentation der Anwendungsvorschiften für die Abstandsbestimmung auch zahlreiche Anwendungsbeispiele als Anhänge, mit denen es dem Anwender leichter gemacht werden soll, die Richtlinienvorschriften in eine praktisch Anwendung umzusetzen. Die Verwendung von Abstandsdiagrammen hatte sich in der Vergangenheit sowohl in den bisherigen VDI-Richtlinien, als auch in der TA Luft bewährt - ermöglichen sie es doch, ohne Computer Abstände zu bestimmen. Daher sind auch in die VDI 3894/2 Abstandsdiagramme aufgenommen worden, allerdings mussten unter anderem wegen der Möglichkeit, die Windrichtungshäufigkeit berücksichtigen zu können, eine Vielzahl von Diagrammen mit Kurvenscharen aufgenommen werden. Mit einem eigenen Anhang wird auch in einer Kurzfassung dokumentiert, welche Eingangsdaten für die Ausbreitungsrechnungen verwendet wurden, mit deren Ergebnissen die Abstandsformel hergeleitet worden ist.

Die Verwendung des Blattes 2 hängt von der Aufgabenstellung ab. Von einer Stallbauplanung an einem gewählten Standort ausgehend kann zur Überprüfung eines Richtwertes der GIRL zum Beispiel für Wohngebiete (Immissions-Richtwert RW = 10 %b) ausgerechnet werden, welcher Abstand aufgrund des geplanten Tierbestandsumfanges und weiterer Randbedingungen einzuhalten ist. Sollte es sich um eine Erweiterung eines vorhandenen Tierbestandes handeln, dann sind die vorhandenen Ställe in die Abstandsbestimmung einzubeziehen. Vereinfacht kann ein Abstand im Prinzip ohne Berücksichtigung einer Windrichtungshäufigkeit bestimmt werden, wodurch man einen Abstandskreis erhält, weil man für alle Richtungen eine konservativ hoch gewählte Windhäufigkeit verwendet. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, kann die individuell korrekte Windrichtungshäufigkeit berücksichtigt werden, die man einer Windrose entnimmt. Aufgrund der zuvor konservativen Annahme einer Häufigkeit, kann sich durch diese weitere Stufe der Anwendung unter entsprechend günstigen Windverteilungsvoraussetzungen der Abstand verringern.

Eine andere Aufgabenstellung kann beispielsweise der Einstieg in einer Bauleitplanung sein. Mit Hilfe der Abstandsbestimmung können die Auswirkungen von Tierhaltungen in der Nähe von anvisierten Plangebieten eingeschätzt werden. Aufgrund des grundsätzlich konservativen Ansatzes der Abstandsmethodik in einer Reihe mit den Methoden der Ausbreitungsrechnungen sind bei der Geruchsbegutachtung für die konkretere Bauleitplanung dann im Regelfall keine Überraschungen zu erwarten.

6. Konsequenzen

6.1 Bedeutung VDI-Richtlinien

Das Konzept der Geruchsbeurteilung durch Geruchsabstandsberechnungen hat sich etabliert. Die Zusammenhänge zwischen Emissionsquelle und daraus resultierenden Abständen sind gut nachvollziehbar und ggf. mit überschaubarem Aufwand und weniger spezialisiertem Sachverstand prüfbar. Insofern haben Abstandsmethoden nach wie vor ihre Daseinsberechtigung, obwohl die Alternative „Prognose durch Ausbreitungsrechnung“ inzwischen sehr häufig eingesetzt wird. Jedoch ist bei der Wahl der Methodik zum Beispiel in Genehmigungsverfahren die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sodass für kleine Stallbauvorhaben auch eine Methodik verfügbar sein sollte, die mit angemessenem Aufwand verbunden ist.

Der Schutz vor unzulässigen Geruchsimmissionen ist außerdem häufig schon in Situationen Thema, in denen der Aufwand, einen Sachverständigen zur Verwendung von Immissionsprognose hinzuzuziehen, unpraktikabel wäre. Sei es bei der Standortsuche für einen Stallneubau, dem Beginn einer Bauleitplanung, der Einschätzung darüber, ob Geruchsimmissionen ein relevantes Problem sein könnten oder schlicht der Verwendung einer Methodik, die von einem Laien nachvollzogen werden können soll - beispielsweise einem Gericht.

6.2 Anwendung zur Beurteilung von Schutz, nicht zur Vorsorge

Die Neufassung der VDI-Richtlinie löst den bisherigen Konflikt zwischen Schutz- und Vorsorgeansprüchen auf. Abstände der bisherigen Richtlinie hatten im Fokus, für die günstigen Auswirkungen von Emissionsminderungsmaßnahmen in einen Maßstab zu liefern - noch dazu standortbezogen: Es erfolgte mit der Verknüpfung eines Abstandes, der sich dann aber verselbstständigte, indem er als Vorsorgeanforderung verwendet wurde, die den Schutzanspruch einschließt. Jedoch wurde nie, mangels verfügbarer Daten, überprüft, ob damit die Belästigungswirkung beurteilt werden kann. Dies war so lange ein gangbarer Weg, bis durch die GIRL wirkungsbezogene Regelungen zur Verfügung gestellt wurden (wenngleich hier weitere Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung zu erwarten sind und die GIRL über ihrer heutige Fassung hinaus weiterentwickelt werden muss). Damit wurden die Schwächen und Unzulänglichkeiten der VDI-Geruchsabstände als „Schutzabstände“ deutlich.

Vorsorgeanforderungen sollten sich auf Emissionsminderungsmaßnahmen beschränken und sich des Standes der Technik bedienen. Abstände sind mit den Bedingungen des Standortes verknüpft und damit mit Schutzanforderungen. Vorsorgend sind Festlegungen und Überprüfungen von Schutzanforderungen mit Sicherheiten beaufschlagt, die eine immissionsbezogene Vorsorge darstellen. So enthalten Immissionswerte Sicherheitsaufschläge und werden Prognoseberechnungen in vielen Details mit konservativen Ansätzen durchgeführt. Der grundsätzlich konservative Ansatz der neuen VDI 3894/2 wurde im Beitrag verdeutlicht.

6.3 Bewährung in der Rechtsprechung unkritisch

Die in VDI-Richtlinien niedergelegten Maßstäbe galten vor Gerichten als antizipierte Sachverständigengutachten. Diesen Anspruch kann die neue Richtlinie VDI 3894 erfüllen. Sie bietet mit dem Blatt 1 einen schnellen Überblick über die verfügbaren Techniken und deren emissionsmindernden Wirkungen. Durch ihre vollständig neue Konzeption für Abstandsermittlungen in Blatt 2 bietet sie Gerichten die Möglichkeit, auf sie vor dem Hintergrund der bisherigen Richtlinienfassung konfliktfrei Bezug nehmen zu können. Dabei entsteht kein Konflikt zur bisherigen Rechtsprechung. Denn Unterschiedliche Ergebnisse mit den bisherigen und der neuen Richtlinie sind erklärbar - wie dieser Beitrag versucht hat zu verdeutlichen. Vielmehr ist für Gerichte der Konflikt aufgelöst, dass Ergebnisse aus Abstandsberechnungen nicht im Einklang mit Prognoseberechnungen stehen. Sie stehen nun in einer Linie der weiteren Methoden zur Beurteilungen von Geruchsimmissionen und können mit denselben Maßstäben bewertet werden. Derzeit etablierter Bewertungsmaßstab ist dabei die GIRL, konkret die in der GIRL angegebenen Richtwerte und Empfehlungen/Auslegungshinweise.

Unsicherheiten bleiben lediglich in dem Umfang, in dem alle Methoden Unsicherheiten mit sich bringen. Bei Ausbreitungsrechnungen können es besondere Fallkonstellationen sein, bei denen das Berechnungsmodell (AUSTAL2000) an seine Grenzen stößt. Bei Abstandsermittlungen mit der Richtlinie VDI 3894/2 ist zu bedenken, dass die Abstandsformel aus einer Vielzahl und möglichst repräsentativer Ausbreitungsrechnungen hergeleitet worden ist und dabei Sicherheitszuschläge vorgenommen wurden, um ein sehr breites Spektrum von Fallkonstellationen abzudecken. Dadurch verbleibt aber die Möglichkeit, dass unter besonderen Einzelfallbedingungen eine Abstandsberechnung nicht konservative Ergebnisse im Vergleich zu einer für denselben Fall durchgeführten Ausbreitungsrechnung liefert.

6.4 Möglichkeiten der vereinfachten Anwendung

Die Abstandsermittlung der neuen Richtlinie bietet mehr Möglichkeiten, die Bedingungen des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, Vereinfachungen vorzunehmen. Die exakte Berechnung des Emissionsschwerpunktes und der damit verbundenen Bemessung des Zusatzabstandes ist relativ aufwendig. Stattdessen können Annahmen bzw. Abschätzungen vorgenommen werden, die - auf der sicheren Seite gewählt - die Anwendung erleichtern. Auch ist es beispielsweise nicht zwingend notwendig, die Windrose in die Abstandsberechnung einzubeziehen. Stattdessen kann eine relativ hohe Windrichtungshäufigkeit festgelegt werden, die jedoch zu konservativen Ergebnissen führt. Einzelfallabhängig können dann weitere „Verfeinerungen“ vorgenommen werden.

Bei der Auswahl der Windrose sind auch die Behörden gefragt. In einigen Bundesländern stehen bereits flächendeckend ausreichend aufgelöst Informationen zur Verfügung, denen die für den jeweiligen Standort geeignete Windrose zu entnehmen ist. Wo diese Informationen (noch) nicht zur Verfügung stehen, können die Behörden, idealerweise die höheren Fachbehörden, regional festlegen, welche Windrosen geeignet sind. Die Auswahl geeigneter Wetterdaten ist auch regelmäßig Streitpunkt bei Parteigutachten in Rechtsstreitigkeiten und insofern kein für die VDI-Richtlinie spezifisches Problem.

Die Richtlinie ist die Referenz für eine exakte Abstandsbestimmung. Die praktische Handhabung bietet dagegen viele weitere Möglichkeiten. Wie für die alten Richtlinien das KTBL-Arbeitspapier 126, wurde auch für die neue Richtlinie eine KTBL eine Handhabung veröffentlicht, an der insbesondere ein Teil der Mitglieder der VDI-Kommission mitgearbeitet haben: Die KTBL-Schrift 494 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Handhabung der Richtlinie VDI 3894“[ 10 ].

6.5 Geruchsabstände in der TA Luft und Abluftreinigung

Die Geruchsabstände der Nr. 5.4.7.1 TA Luft sind Teil einer Verwaltungsvorschrift und entfalten daher zwar eine entsprechende Verbindlichkeit. Allerdings stammen sie aus VDI-Richtlinien, die keine Gültigkeit mehr besitzen. Sie stehen in der TA Luft unter Vorsorgeanforderungen und durch ihren Bezug auf Immissionen in einem Konflikt mit der Prüfung von Schutzanforderungen. Die Abstände hängen dort ausschließlich von der Anzahl der Tiere ab, obwohl inzwischen klar ist, dass beispielsweise die Art der Abluftableitung einen wesentlichen Einfluss auf zu erwartende Immissionen hat. Auch können mehrere Emissionsquellen (Ställe) und dadurch und auch wegen getrennter Abstandskurven für Schweine und Geflügel auch Anlagen mit gemischten Tierarten nicht beurteilt werden.

Bei Unterschreiten der TA Luft-Abstände fordert die TA Luft eine Minderung durch Abluftreinigung, die durch Ausbreitungsrechnung zu prüfen ist. Die Ausbreitungsrechnung hat jedoch einen ganz anderen Ansatz als die derzeit in der TA Luft wiedergegebenen Abstandskurven: Die Ausbreitungsrechnung für Gerüche liefert Geruchsstundenhäufigkeiten (und nicht den Abstand einer Geruchsstoffkonzentration, wie zum Beispiel der Geruchsschwellenkonzentration). Das hat zur Folge, dass bei Überschreitung eines GIRL-Richtwertes, eine Verringerung der Geruchsemissionen aus einem Stall in der Nachbarschaft in vielen Fallkonstellationen zu einer nahezu unveränderten Häufigkeit von Geruchswahrnehmungen führt, das heißt zu nahezu unveränderten Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und damit Richtwertüberschreitungen.

Mit solchen Ausbreitungsrechnungen ist es also in der Regel nicht angebracht, die notwendige Emissionsminderung zu untersuchen. Auch wenn die Emissionen soweit verringert werden, dass der Geruchsabstand nach TA Luft dann eingehalten wird, werden deshalb die Immissionen im Sinne der GIRL in vielen Fällen nicht soweit reduziert, dass Richtwerte eingehalten werden. Es sei denn, die Abluftreinigung hat den Effekt, dass KEINE Gerüche mehr wirksam werden. Genau diese Anforderung wird an anerkannte Reinigungsverfahren gestellt, die zwar noch Gerüche emittieren, jedoch in Prognoseberechnungen als „Null-Immission“ angesetzt werden dürfen. Unter diesen Bedingungen kann eine Abluftreinigung für Gerüche auf der Immissionsseite zu signifikanter Reduzierung führen. Allerdings geht es dann nicht mehr um die Vorsorge, sondern um den Schutz - und der wird außerhalb der TA Luft in der Regel durch die GIRL beurteilt. Es stellt sich daher insgesamt die Frage, welche Bedeutung die Geruchsabstandsforderungen der TA Luft vor dem Hintergrund heutiger Erkenntnisse und Anforderungen (GIRL-Richtwerte) noch haben.

Erläuterungen

[ 1 ]
Richtlinie VDI 3894 Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen; Blatt 1 Haltungsverfahren und Emissionen - Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde; Verein Deutscher Ingenieure e.V. Düsseldorf, Beuth-Verlag Berlin, September 2011

[ 2 ]
Richtlinie VDI 3894 Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen; Blatt 2 Methode zur Abstandsbestimmung - Geruch; Verein Deutscher Ingenieure e.V. Düsseldorf, Beuth-Verlag Berlin, November 2012

[ 3 ]
Beste Verfügbare Techniken (BVT): Rechtsrahmen ist die ehemalige EU-Richtlinie zur Integrierten Verminderung und Vermeidung der Umweltverschmutzung (IVU), aufgegangen in der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (Industrial Emission Directive IED, Richtlinie 2010/75/EU). Weitere Informationen über das Umweltbundesamt (UBA) und http://www.bvt.umweltbundesamt.de/sevilla/kurzue.htm

[ 4 ]
Geruchsimmissions-Richtlinie: Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 29. Februar 2008. Erarbeitet durch die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), in Nordrhein-Westfalen zur Anwendung empfohlen durch Erlass des MUNLV NRW vom 14.10.2008 (Az.: V-3-8851.4.4/Ke). Veröffentlicht im Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2009 Nr. 31, Gl.-Nr. 7129.

[ 5 ]
Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“: Von der nordrhein-westfälischen Landesanstalt (LUA NRW, heute Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, LANUV) koordiniertes länderübergreifendes Verbundprojekt. Ergebnisbericht: „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft - Bericht zu Expositions-Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeiten,ü Intensität, Hedonik und Polaritätenprofilen“, Materialien Band 73

[ 6 ]
AUSTAL2000: Referenzmodell nach TA Luft, Anhang 3; aktuelle Version 2.5.1-WI-x, Copyright (c) Umweltbundesamt, Berlin, 2002-2011; Copyright (c) Janicke Consulting, Dunum, 1989-2011

[ 7 ]
MIU Studie: Materialienband zur Geruchsimmissions-Richtlinie in NRW - psychophysiologische und epidemiologische Grundlagen der Wahrnehmung und Bewertung von Geruchsimmissionen«. Bericht des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene (MIU) an der Universität Düsseldorf (B. Steinheider, G. Winneke) im Auftrage des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf 1992. Und vgl. Fußnote 5!

[ 8 ]
Erst ab dem Richtlinienentwurf VDI 3473/1E wurde ein Verfahren vorgestellt (sogenanntes „Hüllkurvenverfahren), das sich jedoch als fehlerhaft herausstellte.

[ 9 ]
Statt des in der VDI 3894 und in diesem Fachbeitrag verwendeten Begriffes „Geruchsstundenhäufigkeit“ findet sich - insbesondere in der Rechtsprechung - häufig auch der Begriff “Jahresgeruchsstunden“. Für letztgenannten ist allerdings streng genommen ein absoluter Wert, das heißt die Angabe einer Anzahl Stunden zu erwarten, sodass daher der Begriff „Jahresgeruchsstunden“ fachlich nicht korrekt ist. Denn tatsächlich wird ein relativer Wert, d.h. eine Anzahl Stunden bezogen auf die Grundgesamtheit von 8760 Stunden eines Jahres verwendet, also eine Häufigkeitswertangabe.

[ 10 ]
KTBL-Schrift 494: Emissionen und Immissionen von Tierhaltungsanlagen - Handhabung der Richtlinie VDI 3894; KTBL, Darmstadt 2012

Hinweis: Dieser Artikel ist auch in der Zeitschrift Agrar- und Umweltrecht, Ausgabe 8 / 2013, Seite 294-300, erschienen.

Autor: Martin Kamp