Mindestmenge an Rohfaser für tragende Sauen
Im August dieses Jahres wurde die zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom Gesetzgeber erlassen. In dieser nationalen Verordnung werden in § 25 Absatz 6 Vorschriften zur Rohfaserversorgung tragender Sauen erlassen. Und zwar lautet der Text wie folgt: „Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von min. 8 % (entsprechend etwa 7 % bei einem Futter mit 88 % Trockenmasse) oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mind. 200 g Rohfaser je Tier gewährleistet ist.“
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die tragenden Sauen ausreichend mechanisch gesättigt werden, was zu einem gewissen Wohlbefinden der Tiere beitragen soll. Aus fachlicher Sicht ist kritisch anzumerken, dass mit dieser Verordnung nicht zwischen Jungsau, die nur 140 kg wiegen kann, und einer Altsau, die mehr als das Doppelte auf die Waage bringt, unterschieden wird. Für eine Jungsau sind 200 g Rohfaser sehr viel, für eine ältere Sau unter Umständen zu wenig. Des Weiteren wird nicht differenziert zwischen quellfähiger Rohfaser und weniger quellfähiger Rohfaser. Bekanntlich bestehen zwischen den Rohfaserherkünften deutliche Unterschiede. Beispielsweise kann Rohfaser aus Melasseschnitzeln, Sojaschalen und Grünmehlen wesentlich besser zur Sättigung beitragen als die Rohfaser von Getreideprodukten.
Für den Sauenhalter stellt sich nun die Frage, welche der beiden alternativen Bestimmungen, also 7 % oder 200 g, in praxi leichter umzusetzen ist. Nicht der Futtermittellieferant ist für die Einhaltung dieser Regelung verantwortlich, sondern der Landwirt selbst. Das gilt natürlich insbesondere für den Eigenmischer. Betriebe mit Ergänzung von Grundfutter oder mit Stroheinstreu erfüllen diese Vorschriften natürlich ohne Probleme. Diese Betriebstypen sind aber die Ausnahme. Die meisten Sauenhalter arbeiten strohlos und verwenden Alleinfutter für tragende und laktierende Sauen.
Die Bestimmungen des § 25 (6) müssen besonders unter folgenden Aspekten gesehen werden: Die Remontierung unserer Sauenbetriebe liegt bei etwa 40 %, das heißt der Jungsauenanteil ist beträchtlich. Hierauf ist hinzuweisen, denn eine Jungsau mit 200 g Rohfaser am Tag versorgen zu müssen, würde bedeuten, ein Tragefutter mit rund 8,5 % Rohfaser herzustellen bzw. zur Verfügung zu haben. Dieser Rohfasergehalt ergibt sich daraus, dass übliche Tragefutter 12,2 MJME/ kg enthalten und eine niedertragende Jungsau durchschnittlich ca. 29 MJME/Tag und damit eine maximale Kraftfuttermenge von 2,4 kg benötigt (2,4 mal 85 g Rohfaser = 204 g Rohfaser). An diesem Beispiel wird deutlich, dass es praktikabler wäre, sich an der Anforderung von 7 % Rohfaser zu orientieren. Allerdings ließen sich bei 2,4 kg Tragefutter mit 7 % Rohfaser dann nur 168 g Rohfaser pro Tag gewährleisten, was den zuvor geforderten 200 g nicht entspricht, andererseits aber dem Gesetz genügt. Niedertragende ältere Sauen benötigen mehr Tragefutter, zwischen 2,8 und 3,1 kg/Tag. Bei diesen Mengen würde man dann auch quasi parallel die Anforderung nach 200 g Rohfaser/Tag erfüllen. Auch in der hochtragenden Phase ist es kein Problem, die Mindestmenge von 200 g Rohfaser zu gewährleisten, weil in diesem Leistungsabschnitt schon deutlich mehr Futter verzehrt wird.
Wo liegen nun eigentlich die tatsächlichen Rohfaserwerte unserer Tragefutter? Ist die Diskussion um die gesetzliche Rohfaserregelung vielleicht gar nicht notwendig? Nach einer Auswertung der vom Verein Futtermitteltest (VFT) geprüften Sauenalleinfutter wurde bei 47 Tragefuttern aus den Testreihen des Jahres 2006 ein deklarierter Rohfasergehalt von durchschnittlich 7,0 % ermittelt. Die Spanne reichte von deklarierten 5,2 bis 8,5 %. Analysiert wurden Werte zwischen 4,4 und 8,7 %, im Mittel 6,4 %. Im Hinblick auf den Fertigfuttereinsatz werden diese 7 % Rohfaser also schon jetzt mehr oder weniger gut von den Mischfutterherstellern vorgehalten. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass die im Futtermittelgesetz festgelegte Toleranz für den zur unterschreitenden Seite abweichenden Rohfasergehalt mit 45 % relativ angegeben wird. D. h., bei einem deklarierten Rohfasergehalt von 7 % ist das Futter noch beanstandungsfrei, wenn ein Rohfasergehalt von 3,85 % analysiert wird!!
Etwas problematischer einzustufen sind die Rohfasergehalte der sogenannten Kompromissfutter. Hierbei handelt es sich um Alleinfutter, die sowohl in der Trage- als auch in der Laktationszeit eingesetzt werden. Bei diesem Futtertyp wurden nach VFT-Auswertung im Mittel nur 5,8 % Rohfaser von den Herstellern deklariert (4,8 bis 6,5 %) und im Mittel gar nur 5,6 % (4,3 bis 7,1 %) analysiert.
Wie sind nun Eigenmischungen einzuordnen? Nach einer Arbeitskreisauswertung im Kreis Warendorf wurden bei Selbstmischern im Durchschnitt rechnerisch 6,4 % Rohfaser in den Tragefuttern ermittelt. Die Spanne reichte von 5,7 bis 7,4 %. Die gesetzliche Vorgabe von mind. 7 % wurde also im Mittel dieser Untersuchungen nicht ganz erreicht. Wie lässt sich das erklären? Nun, rohfaserreiche Komponenten wie Hafer, Kleien, Melasseschnitzel, Grünmehle, Sojaschalen, spezielle Faserprodukte usw. sind im Verhältnis zu den Energieträgern meist teurer. Außerdem werden rohfaserreiche Komponenten oft skeptisch eingestuft und deshalb mit Zurückhaltung eingesetzt, weil immer Risiken in möglichen Belastungen der Futter mit Pilzen und/oder Mykotoxinen gesehen werden.
In Süddeutschland wird ein hochreines und mykotoxinfreies Rohfaserkonzentrat hergestellt und mit Erfolg in der Sauenfütterung eingesetzt. Das aus unlöslicher Zellulose (Holzfaser) bestehende Konzentrat enthält ca. 70 % Rohfaser. Diese Rohfaser besitzt eine enorme Wasserbindungskapazität und Quellfähigkeit, trägt also zu einem hohen Sättigungsgefühl der Sauen bei. Auch andere Rohfaserprodukte sind im Handel erhältlich, beispielsweise spezielle Fasermixturen, die unbedenklich als Ballastträger in der Tragezeit und Laktation eingesetzt werden können.
Die Übersicht enthält einige Orientierungsbeispiele, wie sich die gesetzliche Anforderung von 7 % Rohfaser im Tragefutter über Eigenmischungen erfüllen lässt. Auf der Basis von Sojaschrot und Getreide, in erster Linie Gerste, werden beispielhaft unterschiedliche Rohfaserträger miteinander kombiniert. Durch Ergänzung kleiner Pflanzenölmengen (0,5 bis 2 %) wird sichergestellt, dass trotz der hohen Rohfaservorgabe noch genügend Energie enthalten ist. Die Energiewerte liegen etwa im Bereich von 12,2 MJME/kg, was den heutigen Vorgaben leistungsstarker Alleinfutter entspricht.
Für die Praxis bleibt festzuhalten:
Jeder Sauenhalter ist verpflichtet, die Bestimmungen des § 25 (6) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung einzuhalten. Danach sind trächtige Jungsauen und Sauen bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von min. 8 % (ca. 7 % bei 88 % TM) oder so zu füttern, dass täglich min. 200 g Rohfaser pro Tier aufgenommen werden. Diese nationalen Vorschriften sind zwar nicht CC-relevant, obliegen aber der Überprüfung durch die zuständigen Veterinärämter.
Die Mischfutterhersteller dürften kaum Schwierigkeiten haben, diese 7 % Rohfaser im Alleinfutter für tragende Sauen zu bewerkstelligen. Betriebe mit Eigenmischungen sollten ihre Tragefutter jedoch kritisch überprüfen, ob der gesetzlich geforderte Rohfaserwert eingehalten wird. In der Übersicht werden Mischungsbeispiele gegeben, wie sich die 7 % Rohfaser problemlos erreichen lassen.