Lebensmittelhygienepaket - per Verordnung konkretisiert!
Frage 1: |
Um das Lebensmittelhygienepaket ist es in den letzten Monaten etwas ruhig geworden. Jetzt hat der Bundesrat nationale Durchführungsbestimmungen verabschiedet. Was ist aus Sicht der Veredlungsproduktion konkret geregelt ? |
Antwort: |
Die Bestimmungen des EU-Hygienepaketes sind
zwar schon seit 01.01.2006 in Kraft, allerdings mit verschiedenen Übergangsregelungen.
In insgesamt vier verschiedenen Verordnungen sind darin umfangreiche
Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit in der gesamten Produktionskette
formuliert. Für Schweinehalter von besonderer Bedeutung sind die
Vorgaben zur Tierkennzeichnung, zu den so genannten Informationen zur
Lebensmittelkette (LKI) und zur Fleischbeschau. Die Vorgaben zur Tierkennzeichnung
beinhalten für NRW-Schweinehalter keine neuen Herausforderungen.
Für die Bestimmungen zu den LKI läuft die Übergangsfrist
mit dem 31.12.2007 ab. Das EU-Recht schreibt vor, dass die Schlachthöfe
insgesamt acht Informationen einholen und prüfen sowie entsprechend
handeln müssen. Es geht dabei um den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes,
den Gesundheitsstatus der Tiere, Produktionsdaten, die das Auftreten
von Krankheiten anzeigen können und Informationen über relevante
Daten früherer Fleisch- und Schlachttieruntersuchungen. Weiterhin
ist anzugeben, ob es Anzeichen für relevante Krankheiten gibt, die
die Sicherheit des Fleisches betreffen und ob sieben Tage vor Verbringung
medikamentöse Behandlungen erfolgt sind. Probenanalysen mit Relevanz
für die öffentliche Gesundheit (z.B. Salmonellenstatus) sind
ebenfalls anzugeben. Sofern dem Schlachthof noch nicht bekannt, sind
Name und Anschrift des hinzugezogenen Tierarztes anzugeben. Das Ganze
ist vom Landwirt als den für die Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer
zu unterzeichnen. |
Frage 2: |
Wie kann die Übermittlung der genannten “Informationen zur Lebensmittelkette“ erfolgen ? |
Antwort: |
Grundsätzlich verlangt das EU-Recht, dass die LKI nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere am Schlachthof sein müssen. Bei nicht unmittelbarer Anlieferung, d.h. mittelbar z.B. über Sammelstellen oder ähnliches, oder bei einer Vorverlagerung der Lebendtierbeschau bereits in den Herkunftsbetrieb können die LKI nach Erlaubnis der Behörde den Tieren auch mitgegeben werden. Erfreulicherweise hat die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit genutzt, diese 24 Stundenfrist bis Ende 2009 nicht anzuwenden. Die LKI können elektronisch oder in Form einer Standarderklärung
abgegeben werden. Für die Standarderklärung hat der Gesetzgeber
ein Muster vorgegeben, das in Kürze im Internet der Landwirtschaftskammer
NRW abgerufen werden kann. Details einer elektronischen Übermittlung,
wie z.B. die Nutzung bereits bestehender Datenbanken und Kommunikationswege
sowie die notwendige Unterschrift des Lebensmittelunternehmers sind
u.a. unter der Koordination der QS GmbH zurzeit in Bearbeitung. Die
Erfüllung der Auflagen ohne vermeidbaren “Papieraufwand“ sollte
bei der Umsetzung absolut im Vordergrund stehen. |
Frage 3: |
Welche Konsequenzen sind zu erwarten, wenn Landwirte / Lieferanten die Vorgaben nicht befolgen ? |
Antwort: |
Auch dies regelt das EU-Recht. Tiere ohne Vorlage und Prüfung der LKI dürfen nicht geschlachtet werden ! Ausnahmen: Eine Gestattung durch den amtlichen Tierarzt ist möglich,
wenn die LKI binnen 24 Stunden nachgereicht werden und die Schlachtkörper
samt Innereien getrennt gelagert werden. Verstreicht die Frist, muss
der betreffende Schlachtkörper als Genuss untauglich eingestuft
werden. Die Praktikabilität einer solchen getrennten Lagerung
erscheint bei den heute üblichen Schlachthofabläufen nur
mit erheblichem Aufwand lösbar und sollte absolut vermieden werden. |
Frage 4: |
Das EU-Hygienepaket sieht grundsätzlich auch eine so genannte “visuelle Fleischuntersuchung“ vor. In den bisherigen rechtlichen Entwürfen war das an hohe Bedingungen geknüpft. |
Antwort: |
Auch wenn die visuelle Fleischuntersuchung durch EU-Recht automatisch auch geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten ist, enthält die aktuell verabschiedete Durchführungsverordnung dafür keine weitergehenden konkretisierenden Bestimmungen. Die in den Entwürfen der Durchführungsverordnung bzw. in den Entwürfen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift formulierten Bedingungen zur Durchführung einer Risiko orientierten Fleischuntersuchung sind (glücklicherweise) gänzlich entfallen. Die Anforderungen (z.B. max. 1,5 % Mastverluste) waren darin auch so hoch gesteckt, dass kaum ein Betrieb die Risiko orientierte Fleischuntersuchung in Anspruch nehmen konnte. Auch scheint der betriebsbezogene Wechsel zwischen “normaler“ und “Risiko orientierter Fleischuntersuchung“ im Verlauf der Schlachtroutine außerordentlich schwierig zu sein. Die Machbarkeit einer Risiko orientierten Fleischuntersuchung soll
zurzeit in Pilotstudien getestet werden. Dies kann für die Praxis
interessant werden, wenn dadurch die Kosten der amtlichen Fleischuntersuchung
bei gleich bleibendem Sicherheitsniveau der Produkte gesenkt werden
können. |
Frage 5: |
Welche Empfehlung geben Sie den Schweinehaltern zur praktischen Umsetzung der Anforderungen ? |
Antwort: |
Nach Verabschiedung der Durchführungsverordnung beschäftigen sich bereits die Vermarktungsorganisationen und weitere Gruppierungen mit der Umsetzung des Themas. Direkt anliefernde Landwirte können das o.a. Formular ausgefüllt und unterschrieben bei jeder Lieferung mitnehmen. Als formal abgesetzter Bestandteil kann die LKI auch mit dem Lieferschein mitgegeben werden. Am elegantesten könnte die EDV-Lösung gestaltet werden. Schweinemäster könnten dabei die Lieferung im Internet mit Angabe der notwendigen Informationen anmelden. Die Informationen könnten dann vom Schlachthof ebenfalls per Internet eingesehen und geprüft werden. Bis zum 01.01.2008 ist jetzt noch genügend Zeit, praktikable Lösungen dafür zu testen und zu installieren. |
Dr. Friedhelm Adam
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Referat Tierproduktion