Neuer Virusfund bei Rindern („Schmallenberg Virus“)

Informationen zur Regelung von Beihilfen und Entschädigungen

In der Fachpresse wird seit einiger Zeit über den Nachweis eines neuen Virustyp bei Rindern, dem sogenannten Schmallenberg Virus, berichtet. Das Virus wurde im Zuge von Abklärungsuntersuchungen zur Blauzungenkrankheit im Sommer/Herbst 2011 in einzelnen Betrieben in Deutschland, aber auch in mehr als 120 Betrieben in den Niederlanden nachgewiesen.

Aktuelle Informationen zum Virus veröffentlicht regelmäßig das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit:

In der Tierseuchenkasse sind Fragen aufgetreten, ob betroffene Betriebe entschädigt werden können oder ob hier Beihilfen zur Minderung der wirtschaftlichen Verluste möglich wären.

Zur Entschädigungs- bzw. Beihilferegelung ist folgendes mitzuteilen:

  • Eine Entschädigung für Tierwertverluste (kranke oder verendete Rinder) ist nicht möglich, da die Erkrankung einerseits bisher nicht als anzeigepflichtige Seuche in Deutschland definiert ist und andererseits weder die Krankheit noch der Erreger der Erkrankung von der EU-Kommission gelistet ist (OIE-Liste).
  • Eine Beihilfe zu Verlusten wie z. B. Rückgang der Milchleistung oder Tierarztkosten zur klinischen Behandlung der Symptome oder ähnliches ist ebenfalls nicht möglich, da diese Verluste in der Regel nicht nachprüfbar darzustellen sind. Eine solche Beihilfe würde daher einer Überprüfung der EU (Stichwort unlauterer Wettbewerb) nicht standhalten.
  • Eine Beihilfe für Kälberverluste, d. h. Missbildung, Fehlgeburten oder Aborte ist nur dann möglich, wenn die Krankheit als Tierseuche definiert wird und die Ministerien des Bundes und des Landes eine gezielte Untersuchung und Bekämpfung anordnen.

Das Friedrich-Löffler-Institut arbeitet derzeit an verschiedenen Studien, die auch intensiv vom Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer unterstützt werden. Die Tierseuchenkasse NRW wird neue Untersuchungsergebnisse verfolgen, insbesondere unter dem Aspekt, dass eine Entschädigungs- oder Beihilferegelung sinnvoll und möglich sein sollte.