Beihilferichtlinien für Rinder
- II.1 Blauzungenkrankheit (BT)
- II.2 Bovine spongiforme Encephalopathie (BSE)
- II.3 Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVDV)
- II.4 Boviner Herpesvirus Typ 1 (BHV1)
- II.5 Brucellose
- II.6 Leukose
- II.7 Maul- und Klauenseuche (MKS)
- II.8 Milzbrand
- II.9 Paratuberkulose
- II.10 Rauschbrand
- II.11 Tiergesundheitsdienst
- II.12 Tierkennzeichnung
- II.13 Tollwut
- II.14 Wirtschaftliche Folgekosten
II.1 Blauzungenkrankheit (BT)
Beihilfe zu den Gesamtkosten der Impfungen gegen die BT
Höhe der Beihilfe:
- Impfstoffkosten in Höhe von 0,80 € je Dosis
II.2 Bovine spongiforme Encephalopathie (BSE)
1. Aufkauf und unschädliche Beseitigung
Beihilfe für den Aufkauf und die unschädliche Beseitigung von Rindern und die Nachzucht von Rindern aus Herkunftsländern in denen die BSE epidemisch vorkommt, wenn der Besitzer diese zur Schlachtung anmeldet.
Höhe der Beihilfe
- 100 v. H. des Schlachtwertes
2. Maßregelung von Kohortentieren auf Schlachthöfen
Beihilfe für Rinder, die Viehhöfen, Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zugeführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund der Feststellung eines positiven BSE-Testergebnisses eines anderen in derselben Gruppe geschlachteten Tieres gemaßregelt worden ist. Die Beihilfe wird nur unter der Bedingung gewährt, dass die Gruppe aus max. 40 Tieren besteht.
Höhe der Beihilfe
- 100 v. H. des gemeinen Wertes
3. Maßregelung auf Schlachthöfen wegen eines positiven BSE-Testergebnisses
Beihilfe für Rinder, die Viehhöfen, Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zugeführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung wegen eines positiven BSE-Testergebnisses dieser Rinder gemaßregelt worden ist.
Höhe der Beihilfe:
- Differenz zwischen gemeinem Wert und der Entschädigung
II.3 Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVDV)
a) Diagnostik
Beihilfe zu den Kosten der im Rahmen der Untersuchungen erforderlichen Diagnostika für den Schutz von Rinderbeständen vor Infektionen mit der Bovinen Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände.
Höhe der Beihilfe
- Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen.
b) Untersuchungen
Beihilfe zu den Kosten der Untersuchungen in den Untersuchungseinrichtungen.
Höhe der Beihilfe
- Gebühren laut Vereinbarung
II.4 Boviner Herpesvirus Typ 1 (BHV1)
a) Diagnostika
- Beihilfe zu den im Rahmen von BHV1-Untersuchungen erforderlichen Diagnostika (keine Handelsuntersuchungen)
Höhe der Beihilfe
- Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen.
b) Untersuchungen
Beihilfe zu den Kosten der Untersuchungen in den Untersuchungseinrichtungen.
Höhe der Beihilfe
- Gebühren laut Vereinbarung
c) Beihilfe zu den Kosten von Impfungen in Fällen einer unverschuldeten Reinfektion, sofern mehr als 50 % der Rinder des Bestandes betroffen sind
Höhe der Beihilfe:
- 2 € je geimpftem Tier, wenn die
Impfung in HIT eingetragen wurde
II.5 Brucellose
Beihilfe zu den Kosten der Probenentnahme von Tankmilch und dem Blut von Tieren aus Ammentierhaltungen, der im Rahmen der Untersuchungen erforderlichen Diagnostika in den Untersuchungseinrichtungen.
Höhe der Beihilfe
- Entnahmegebühr Milchproben, in Höhe von 25 € je Probe.
- Entnahmegebühr Blutproben, in Höhe von 4 € je Tier.
- Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen.
II.6 Leukose
Beihilfe zu den Kosten der Probenentnahme von Tankmilch und dem Blut von Tieren aus Ammentierhaltungen der im Rahmen der Untersuchungen erforderlichen Diagnostika in den Untersuchungseinrichtungen.
Höhe der Beihilfe
- Entnahmegebühr Milchproben, in Höhe von 25 € je Probe.
- Entnahmegebühr Blutproben, in Höhe von 4 € je Tier.
- Diagnostika entsprechend den aktuellen Markpreisen
II.7 Maul- und Klauenseuche (MKS)
1. MKS-Vakzinebank und -Diagnostikbank
Beihilfe zu den auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Kosten der Einrichtung und Verfügbarhaltung einer MKS-Vakzinebank und -Diagnostikbank.
Höhe der Beihilfe
- Anteil Nordrhein-Westfalen von den Gesamtkosten
2. Impfungen gegen MKS
Beihilfe zu den Gesamtkosten bei angeordneten Impfungen.
Höhe der Beihilfe
- Impfstoffkosten entsprechend den Marktpreisen.
- Impfvergütung.
3. Untersuchungen wegen MKS
Beihilfe zur den Kosten der Probenentnahmen und der im Rahmen der Untersuchungen erforderlichen Diagnostika in den Untersuchungseinrichtungen wegen MKS (keine Handelsuntersuchungen).
Höhe der Beihilfe:
- Entnahmegebühr.
- Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen.
II.8 Milzbrand
1. Milzbrandverdacht
Beihilfe für den Verlust von Rindern, die auf Grund eines Milzbrandverdachtes gemaßregelt, verendet und unschädlich beseitigt sind, sofern sich bei der Untersuchung nach § 15 AGTierSG-NW der Verdacht der Seuche nicht bestätigt hat.
Höhe der Beihilfe
- 80 v. H. des gemeinen Wertes
2. Impfungen gegen Milzbrand
Beihilfe zu den Kosten des Impfstoffes bei angeordneten Impfungen.
Höhe der Beihilfe
- Impfstoffkosten entsprechend den Marktpreisen.
II.9 Paratuberkulose
a) Beihilfe zu den Kosten der im Rahmen der Untersuchungen erforderlichen Diagnostika für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit Mycobacterium paratuberculosis (M.p.) und für die Sanierung von mit Mycobacterium paratuberculosis infizierten Rinderbeständen.
Höhe der Beihilfe
- Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen.
b) Beihilfe für die Ausmerzung von Rindern, die nach dem Gutachten des Amtstierarztes klinisch an Paratuberkulose erkrankt sind, oder die M.p. ausscheiden (kulturell oder molekularbiologisch nachgewiesen), oder serologisch positiv reagieren.
Höhe der Beihilfe
- 80 v. H. des gemeinen Wertes abzüglich des Schlachterlöses.
II.10 Rauschbrand
1. Rauschbrandverdacht
Beihilfe für den Verlust von Tieren, die auf Grund eines Rauschbrandverdachtes gemaßregelt, verendet und unschädlich beseitigt sind, sofern sich bei der Untersuchung nach § 15 AGTierSG-NW der Verdacht der Seuche nicht bestätigt hat.
Höhe der Beihilfe
- 80 v. H. des gemeinen Wertes
2. Impfungen gegen Rauschbrand
Beihilfe zu den Kosten des Impfstoffes bei angeordneten Impfungen.
Höhe der Beihilfe
- Impfstoffkosten entsprechend den Marktpreisen.
II.11 Tiergesundheitsdienst
Beihilfe für tierärztliche Betreuungsbesuche in tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch die Tiergesundheitsdienste, für labordiagnostische Untersuchungen in der Landwirtschaftskammer NRW sowie in anderen spezialisierten tierärztlichen Untersuchungseinrichtungen in Höhe von jährlich:
- max. 0,12 € je bei der Tierseuchenkasse gemeldetem Rind.
II.12 Tierkennzeichnung
1. Kennzeichnung nach der MKS-Impfung
Beihilfe zu den Kosten der Ohrmarken bei angeordneten Gebietsimpfungen gegen die MKS.
Höhe der Beihilfe
- Kosten der Ohrmarken entsprechend den aktuellen Marktpreisen.
2. Kennzeichnung nach den EU-Vorschriften und der Viehverkehrsverordnung
Beihilfe zu den Kosten der Ohrmarken nach den EU-Vorschriften und der Viehverkehrsverordnung, den damit im Zusammenhang stehenden Kosten der Organisation und Logistik sowie den Kosten der Einrichtung und Betreibung einer Datenbank im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere ( HIT).
Höhe der Beihilfe
- Kosten der Ohrmarken entsprechend der Vereinbarung mit dem Ohrmarkenhersteller.
- Kosten der Organisation und Logistik entsprechend der Vereinbarung mit dem Landeskontrollverband.
3. Kennzeichnung im Rahmen der BVD-Bekämpfung
Beihilfe zu den Kosten von Gewebeohrmarken.
Höhe der Beihilfe
- Kosten der Ohrmarken entsprechend der Vereinbarung mit dem Ohrmarkenhersteller
II.13 Tollwut
Beihilfe für den Verlust von Tieren, die auf Grund eines Tollwutverdachtes gemaßregelt, verendet und unschädlich beseitigt sind, sofern sich bei der Untersuchung nach § 15 AGTierSG-NW der Verdacht der Seuche nicht bestätigt hat.
Höhe der Beihilfe
- 80 v. H. des gemeinen Wertes
II.14 Wirtschaftliche Folgekosten
Reinigung, Desinfektion, Entwesung
Beihilfe zu den Kosten der Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsmaßnahmen nach Anordnung des Amtstierarztes in Fällen behördlich angeordneter Bestandstötungen (bei Seuchenausbruch, Seuchenverdacht und Seuchenansteckungsverdacht).
Höhe der Beihilfe
- Tatsächliche Kosten.