Beihilferichtlinien für Schafe

Neben den Entschädigungen zahlt die Tierseuchenkasse Beihilfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Mittel für prophylaktische Maßnahmen der Seuchenverhütung und der Förderung der Tiergesundheit.

Die Tierseuchenkasse gewährt auf der Grundlage der §§ 7 des Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierGesG TiernebG NRW) und 2, 2 a der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung die unten aufgeführten Beihilfen.

Diese sind vereinbar mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, L 327, S. 1.

Die Beihilfen werden beschränkt auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a)  der Verordnung (EU) 2022/2472.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 1 Abs. 4 a) der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 26 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Tierhalter absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Eine Beihilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b AGTierGesG TiernebG NRW ferner ausgeschlossen für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich des AGTierGesG TiernebG NRW befunden haben.

Rechtsvorschriften

Beihilferichtlinien für Schafe

IV.1 Brucellose

Eine Beihilfe wird gewährt für die Probenentnahme bei Schafen und Ziegen und die erforderlichen Diagnostika zu den Untersuchungen entsprechend der jeweils aktuell gültigen rechtlichen Vorgaben (EU-Tiergesundheitsrechtsakt + delegierte Verordnungen).

Höhe der Beihilfe:

  • Entnahmegebühr Blutproben in Höhe von 2 € je Schaf über 6 Monate nach Anweisung der zuständigen Behörde
  • Diagnostika entsprechend den aktuellen Markpreisen

IV.2 Maul- und Klauenseuche (MKS)

1. MKS-Vakzinebank

Beihilfe zu den auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Kosten der Einrichtung und Verfügbarhaltung einer MKS-Vakzinebank.

Höhe der Beihilfe

  • Anteil Nordrhein-Westfalen von den Gesamtkosten

2. Impfungen gegen MKS

Beihilfe zu den Gesamtkosten bei angeordneten Impfungen.

Höhe der Beihilfe

  • Impfstoffkosten
  • Impfvergütung nach der Gebührenvereinbarung

3. Untersuchungen wegen MKS

Beihilfe zur den Kosten der Probenentnahmen und der im Rahmen der Untersuchungen erforderlichen Diagnostika in den Untersuchungseinrichtungen wegen MKS (keine Handelsuntersuchungen).

Höhe der Beihilfe:

  • Entnahmegebühr
  • Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen

IV.3 Scrapie-Resistenz

Beihilfe zu den Kosten der Untersuchung zur Genotypisierung scrapieresistenter Schafe.

Höhe der Beihilfe:

  • 10 € je Untersuchung

Die Beihilfe wird für Herdbuchtiere und Zuchtböcke der Landeszucht gewährt.

Der Antrag auf Beihilfe PDF-Datei ist zusammen mit den Untersuchungsergebnissen und der dazu gehörigen Rechnung bei der Schafzüchtervereinigung NRW einzureichen.

IV.4 Reinigung, Desinfektion, Entwesung

Reinigung und Desinfektion nach vorgegebenen Standards sowie Entwesung im Rahmen der mit einem Dienstleister abgeschlossenen Vereinbarung bei angeordneten Bestandstötungen

Höhe der Beihilfe

  • Kosten in Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Tätigkeiten und Beträge

IV.5 Früherkennungssystem bei Schafen

Beihilfe zu den Kosten der weiterführenden Untersuchungen (Labordiagnostik) zur Früherkennung von Bestandsproblematiken.

Höhe der Beihilfe

  • Gebühren der Untersuchungseinrichtungen
  • Diagnostika

IV.6 Q-Fieber

Beihilfe zu den Kosten des Impfstoffes, wenn ein positiver PCR-Nachweis und Klinik im Bestand vorliegen bzw. die Erkrankung von Menschen nachgewiesen wurde oder befürchtet werden muss.

Der zur Zeit auf dem Markt erhältliche Impfstoff ist nur für Rinder und Ziegen zugelassen, nicht aber für Schafe. Daher ist eine Impfung von Schafen nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Hoftierarzt bei einem Therapienotstand eine Umwidmung des Impfstoffes vornimmt.

Höhe der Beihilfe:

  • Kosten des Impfstoffes

Hinweis: Die Beihilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sich der Tierhalter verpflichtet, seine Tiere mindestens 3 Jahre lang zu impfen und spezifische Hygienemaßnahmen einzuhalten. Nach Unterschreiben der Verpflichtungserklärung können der Tierhalter und sein Hoftierarzt die Beihilfe der Tierseuchenkasse beantragen.

Der Impfstoff kann bei der Tierseuchenkasse abgerufen werden; er wird dem Tierarzt zugesandt. Die Kosten der Impfdurchführung und die sonstigen Kosten der tierärztlichen Leistungen rechnet der Tierarzt mit dem Tierhalter ab; die Tierseuchenkasse rechnet den Impfstoff mit der Firma ab.

IV.7 Tracing on and Tracing back

Beihilfe zu Beratungsleistung von der vom Ministerium benannten Stelle für HIT-Datenbank Identitätsnachweis und Bewegungsmeldungen an den Tierhalter.

Höhe der Beihilfe:

  • Gebühren laut Vereinbarung