Bienenschutz beachten

Biene auf einer Rapsblüte

Die Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel schützt nach Mitteilung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Honigbienen und deren wildlebende Verwandte. Nach dieser Verordnung, die, wie die Kammer ausdrücklich betont, auch für Hobbygärtner gilt, dürfen Pflanzenschutzmittel, die sich als für Bienen gefährlich erwiesen haben, nicht an Pflanzen angewendet werden, die blühen oder sichtbar von Bienen überflogen werden. Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel müssen deutlich auf der Verpackung gekennzeichnet sein.

Das Verbot der Anwendung gilt nicht nur für blühende Pflanzen, die den Bienen Nektar liefern, sondern auch für nichtblühende Pflanzen, auf deren Oberfläche Honigtau klebt, eine zuckerhaltige Ausscheidung der Blattläuse, die Bienen anlockt. Dies trifft ohne Unterschied für alle Nutz- und Wildpflanzen zu. Der Schutz der Bienen wird nur dann gewährleistet, wenn bienengefährliche Pflanzenschutzmittel an nichtblühenden und nicht von Bienen angeflogenen Pflanzen so angewendet werden, dass auch benachbarte Pflanzen mit Blüten oder Honigtau durch Abtropfen oder Abtreiben des bienengefährdenden Pflanzenschutzmittels nicht mit getroffen werden.

In nichtblühenden Kulturpflanzenbeständen ist daher auch auf blühende Wildpflanzen, zum Beispiel Löwenzahn in Obstanlagen, zu achten, die nicht behandelt werden dürfen.

Hobbygärtner, die sichergehen wollen, sollten nur solche Pflanzenschutzmittel einsetzen, die nicht als bienengefährlich gekennzeichnet sind. Nur mit solchen Mitteln dürfen auch Pflanzen behandelt werden, die mit Honigtau abscheidenden Insekten befallen sind.

Im Zweifelsfall geben die zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder der Pflanzenschutzdienst der Kammer in Bonn gern Auskunft, Telefon: 0228 / 434-0, Telefax: 0228 /4342102, E-Mail: pflanzenschutzdienst@lwk.nrw.de

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2005