Pilz macht Blutpflaumen krank

Narrenkrankheit
Narren- oder Taschenkrankheit durch den Pilz Taphrina pruni an Blut-Pflaumen. Foto: Andreas Vietmeier.

Viele Blutpflaumen sind erkrankt: In den vergangenen Tagen wurden vielerorts an Blutpflaumen Laubfall und verkrüppelte Blätter sowie verdickte oder spiralig gekrümmte Triebspitzen festgestellt. Dies ist auf die Pilzkrankheit Taphrina pruni oder Taschenkrankheit zurückzuführen, teilt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit.

Stark befallen sind vor allem die Blätter. Die noch vorhandenen Früchte sind ebenfalls missgestaltet. Eine direkte chemische Bekämpfung der Pilzkrankheit ist nicht möglich. Jedoch sollte das Falllaub entfernt werden, um den Infektionszyklus zu unterbinden. Außerdem sollten die derzeit stark auftretenden Blattläuse bekämpft werden, da es durch sie zu einer Verteilung der Krankheit von Blatt zu Blatt und zu anderen Bäumen kommt. Geeignet sind ungiftige und umweltschonende Insektizide aus der Wirkstoffgruppe Pyrethroide oder Neempräparaten.

An Zwetschgen ist dieser Krankheitserreger als der Verursacher der Narren- oder Taschenkrankheit bekannt. Beim Pfirsichbaum wird der Erreger als so genannte Pfirsichkräuselkrankheit bezeichnet und ist weit verbreitet. Seine Infektionen führen schon bald nach der Blüte zu auffälligen Veränderungen der sich entwickelnden Früchte. Sie wachsen rasch zu schotenförmigen, manchmal gekrümmten und auffällig verdickten Gebilden mit grünlich-gelber Farbe heran. Ein Befall der Triebspitzen kommt hier nur selten vor. Durch das kühle und regnerische Wetter während der Blüte im vergangenen April wurde das Auftreten der Krankheit begünstigt.

Die kranken Triebspitzen sterben meist ab und trocknen ein. Eine Bekämpfung der Krankheit ist jetzt nicht mehr möglich, da die Infektion nur während der Blüte erfolgt. Der Juniaustrieb wird vermutlich die kahlen Bäume erneut ergrünen lassen. Stark geschädigte Triebe oder Äste ohne erneuten Austrieb können mit einem beherzten Rückschnitt entfernt werden.

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2008