Keine Unkrautvernichter auf Pflaster

Löwenzahn auf einer Wegfläche

Ob Wegerich, Löwenzahn oder Sternmoos: In der Pflasterfuge am Hauszugang, in der Garagenzufahrt oder auf der Terrasse blüht es wie im Garten -zum Leidwesen des Eigentümers. Der feucht-warme Frühling hat die Pflanzenvegetation in den Spalten und Fugen der befestigten Wege begünstigt.

Gerade wenn im Frühjahr das Grün aus den Pflasterfugen wächst, greifen ordnungsliebende Haus- oder Hofbesitzer zur Spritze. Je nach Größe der zu pflegenden Flächen erscheint Handarbeit zu mühsam und so wird eine chemische Alternative in Form eines möglichst breit wirksamen Unkrautvernichtungsmittels gesucht. Dieser Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterliegt strengen Regelungen und Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet, teilt der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit.

Was viele nicht wissen: Das Pflanzenschutzgesetz erlaubt den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen. Wege und Plätze, Einfahrten, Bürgersteige und Parkplätze, auch wenn sie nur mit Schotter oder Splitt befestigt sind, gehören nicht zur gärtnerischen Nutzung. Auf den befestigten Flächen kann der Wirkstoff nicht in den Boden einsickern und dort biologisch abgebaut werden, sondern bleibt oberflächlich auf dem Pflaster haften. Beim nächsten Regen wird das Mittel abgeschwemmt und über den Gully in die Kanalisation und damit in das Oberflächengewässer gespült. Daraus gewinnen die Wasserwerke an Rhein und Ruhr oder am Halterner Stausee Trinkwasser, das keine Rückstände von Pflanzenschutzmitteln enthalten darf. Daher ist der Einsatz von Unkrautvernichtern auf befestigten Flächen grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für biologisch abbaubare Wirkstoffe sowie für Hausmittel, wie Essigreiniger oder Salzsäure.

Der Pflanzenschutzdienst empfiehlt deshalb, den Pflanzenbewuchs in gewissem Umfang zu dulden, ihn regelmäßig kurz zu halten oder mit alternativen Verfahren, wie zum Beispiel Abflämmen, zu entfernen. Wenn nicht chemische Methoden der Unkrautbekämpfung unter den örtlichen Bedingungen nicht möglich oder aus Kostengründen nicht zumutbar sind, kann im Interesse der Verkehrssicherheit der betreffenden Flächen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die jedoch zuvor genau geprüft wird.

Weitere Informationen sowie Antragsformulare für Ausnahmegenehmigungen finden Sie hier:

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2008