Fragen zur Wahl
Wer wird gewählt?
Von den insgesamt 81 zu vergebenden Mandaten entfallen zwei Drittel auf die Wahlgruppe der Betriebsinhaber und ihrer Familienangehörigen (Wahlgruppe 1) und ein Drittel auf die Wahlgruppe der Arbeitnehmer (Wahlgruppe 2), siehe Übersicht.
Zahl der Mitglieder in den Kreisstellen, in denen gewählt wird:
| Wahlbezirk | Wahlgruppe 1 | Wahlgruppe 2 |
|---|---|---|
| Coesfeld | 4 | 2 |
| Düren | 4 | 2 |
| Euskirchen | 4 | 2 |
| Gütersloh | 4 | 2 |
| Hochsauerland | 6 | 3 |
| Kleve | 6 | 3 |
| Lippe | 4 | 2 |
| Minden-Lübbecke | 4 | 2 |
| Olpe | 2 | 1 |
| Recklinghausen | 2 | 1 |
| Rheinisch-Bergischer Kreis | 2 | 1 |
| Rhein-Kreis Neuss | 2 | 1 |
| Siegen-Wittgenstein | 2 | 1 |
| Steinfurt | 6 | 3 |
| Viersen | 2 | 1 |
Zur Wahl stehen mehr als 200 Kandidatinnen und Kandidaten. Die Kandidaten der Wahlgruppe 1 können nach der Wahlordnung von eingetragenen Vereinen, die im Bereich der Landwirtschaft tätig sind, vorgeschlagen werden. Auch können mehrere Vereine einen gemeinsamen Wahlvorschlag bei der jeweils zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einbringen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass Wahlvorschläge eingereicht werden, die von mindestens 25 Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 eines Wahlbezirkes unterzeichnet sind. In der Wahlgruppe 2 können Wahlvorschläge von Arbeitnehmervereinigungen, die auch für die Landwirtschaft zuständig sind, eingereicht werden. Auch können sich, wie in der Wahlgruppe 1, 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammenschließen und einen gemeinsam unterzeichneten Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge müssen den zuständigen Wahlleitern bis spätestens 1. September 2011, 12 Uhr, vorliegen.
Wer ist wahlberechtigt?
Die Wahl erfolgt per Briefwahl. Die Wahlunterlagen, wie Stimmzettel und Wahlausweis, werden den Wahlberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin von der Landwirtschaftskammer zugesandt und müssen bis Mittwoch, 19. Oktober (15 Uhr) bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Wahlberechtigt sind in der Wahlgruppe 1 alle Betriebsinhaber, mittätige Ehegatten und voll mitarbeitende Familienangehörige. Zu den voll mitarbeitenden Familienangehörigen zählen Personen, die mit dem Betriebsinhaber verwandt oder verschwägert sind. Sie müssen mit ihm in einer Haus- oder Betriebsgemeinschaft leben. In der Wahlgruppe 2 sind die hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahlberechtigt. Hierzu gehören auch Auszubildende nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Auszubildende, die eine so genannte Elternlehre absolvieren, gehören der Wahlgruppe 1 an.
Die Wahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten nur dann automatisch, wenn sie in den Wählerlisten bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer erfasst sind. Diese Listen liegen in der Zeit vom 6. bis 13. September öffentlich zur Einsichtnahme aus. Jeder Wahlberechtigte hat dann die Möglichkeit, in seiner Kreisstelle werktags außer samstags zwischen 9 und 12 Uhr festzustellen, ob er eingetragen ist. Ist das nicht der Fall, kann die nachträgliche Aufnahme in die Wählerliste bis zum 23. September beim Wahlleiter beantragt werden.
Wie geht es nach der Wahl weiter?
Die gewählten Vertreter sind Mitglieder der Hauptversammlung, dem höchsten Gremium der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Die Hauptversammlung beschließt unter anderem den Haushalt der Landwirtschaftskammer und kommt in diesem Jahr am 12. Dezember in Bad Sassendorf zusammen. Dort wird sie auch den Präsidenten, seine beiden Stellvertreter sowie unter anderem die Mitglieder des Hauptausschusses wählen. Die gewählten Kammermitglieder sind zugleich Mitglieder der Kreisstellen. Oberste Vertreter der Kreisstellen, die die Kammeraufgaben auf Kreisebene durchführen, sind die Kreislandwirte. Sie werden nach der Kammerwahl im Rahmen der dann stattfindenden konstituierenden Kreisstellensitzungen gewählt. Weitere Informationen zur Kammerwahl sind an den Kreisstellen erhältlich.
Sonstige Fragen?
Bei sonstigen Fragen zur Wahl, etwa in rechtlicher Hinsicht, hilft vielleicht ein Blick in das Merkblatt zur Kammerwahl oder in die Wahlordnung. Ansonsten können Sie sich auch gerne an Ihre Kreisstelle wenden: Kontakt zur Kreisstelle.