Fragen zur Wahl

Von den insgesamt 75 zu vergebenden Mandaten entfallen zwei Drittel auf die Wahlgruppe der Betriebsinhaberinnen und -inhaber und ihrer Familienangehörigen (Wahlgruppe 1) und ein Drittel auf die Wahlgruppe der Arbeitnehmerinnen und -nehmer (Wahlgruppe 2), siehe Übersicht.

Zahl der Mitglieder in den Kreisstellen, in denen gewählt wird:

Wahlbezirk Wahlgruppe 1 Wahlgruppe 2
Coesfeld 4 2
Düren 2 1
Euskirchen 2 1
Gütersloh 4 2
Hochsauerland 4 2
Kleve 4 2
Lippe 4 2
Minden-Lübbecke 4 2
Olpe 2 1
Recklinghausen 4 2
Rheinisch-Bergischer Kreis 2 1
Rhein-Kreis Neuss 2 1
Siegen-Wittgenstein 2 1
Steinfurt 6 3
Viersen 4 2

Zur Wahl stehen rund 200 Bewerberinnen und Bewerber. Die Kandidatinnen und Kandidaten der Wahlgruppe 1 können nach der Wahlordnung von eingetragenen Vereinen, die im Bereich der Landwirtschaft tätig sind, vorgeschlagen werden. Auch können mehrere Vereine einen gemeinsamen Wahlvorschlag bei der der Landwirtschaftskammer einbringen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass Wahlvorschläge eingereicht werden, die von mindestens 25 Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 eines Wahlbezirkes unterzeichnet sind. In der Wahlgruppe 2 können Wahlvorschläge von Arbeitnehmervereinigungen, die auch für die Landwirtschaft zuständig sind, eingereicht werden. Auch können sich, wie in der Wahlgruppe 1, mindestens 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammenschließen und einen gemeinsam unterzeichneten Wahlvorschlag einreichen.

Die Wahlvorschläge müssen den zuständigen Wahlleiterinnen und -leitern bis spätestens 31. August 2023, 12 Uhr, vorliegen. Wahleiterinnen und Wahlleiter sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der von der Wahl betroffenen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer.

Wer ist wahlberechtigt?

Die Wahl erfolgt per Briefwahl. Die Wahlunterlagen, wie Stimmzettel und Wahlausweis, werden den Wahlberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin von der Landwirtschaftskammer zugesandt und müssen bis Mittwoch, 18. Oktober (15 Uhr) bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Wahlberechtigt sind in der Wahlgruppe 1 alle Betriebsinhaberinnen und -inhaber, mittätige Ehegatten und voll mitarbeitende Familienangehörige. Zu den voll mitarbeitenden Familienangehörigen zählen Personen, die mit dem Betriebsinhaber verwandt oder verschwägert sind. Sie müssen mit ihm in einer Haus- oder Betriebsgemeinschaft leben. In der Wahlgruppe 2 sind die hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahlberechtigt. Hierzu gehören auch Auszubildende nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Auszubildende, die eine so genannte Elternlehre absolvieren, gehören der Wahlgruppe 1 an.

Die Wahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten nur dann automatisch, wenn sie in den Wählerlisten bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer erfasst sind. Diese Listen liegen in der Zeit vom 5. bis 12. September öffentlich zur Einsichtnahme aus. Alle Wahlberechtigten haben dann die Möglichkeit, in ihrer Kreisstelle werktags, außer samstags, zwischen 9 und 12 Uhr festzustellen, ob sie eingetragen sind. Ist das nicht der Fall, kann die nachträgliche Aufnahme in die Wählerliste bis zum 12. September bei den Wahlleiterinnen und -leitern beantragt werden.

Wie geht es nach der Wahl weiter?

Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter sind Mitglieder der Hauptversammlung, dem höchsten Gremium der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Ihre Amtszeit beginnt offiziell am 19. Oktober 2023 und endet am 18. Oktober 2029. Die Hauptversammlung beschließt unter anderem den Haushalt der Landwirtschaftskammer und kommt in diesem Jahr am 8. Dezember in Bad Sassendorf zusammen. Dort wird sie auch den Präsidenten oder die Präsidentin, die beiden stellvertretenden Präsidentinnen oder Präsidenten sowie unter anderem die Mitglieder des Hauptausschusses wählen. Die gewählten Kammermitglieder sind zugleich Mitglieder der Kreisstellen. Oberste Vertretungen der Kreisstellen, die die Kammeraufgaben auf Kreisebene durchführen, sind die Kreislandwirtinnen und Kreislandwirte. Sie werden nach der Kammerwahl im Rahmen der dann stattfindenden konstituierenden Kreisstellensitzungen gewählt. Weitere Informationen zur Kammerwahl sind an den Kreisstellen erhältlich.

Sonstige Fragen?

Für sonstige Fragen zur Wahl stehen Ihnen hier ein Merkblatt sowie die Wahlordnung zur Verfügung. Außerdem können Sie sich auch gerne an Ihre Kreisstelle wenden: Kontakt zur Kreisstelle.