Was für Geflügel seit 01.01.2006, für Schweine seit 01.01.2008, für Equiden und Mastkälber seit 01.01.2009 bereits Routine ist, kommt jetzt auch auf die Lieferanten von Schlachtrindern zu. Egal ob Jungbullen oder Kühe, ab 01.01.2010 wird kein Stück Vieh mehr ohne diese sogenannten Informationen zur Lebensmittelkette geschlachtet.
Letztlich ist dies eine Nachwirkung der BSE-Krise: Die EU-Verordnung Nr. 853/2004, gültig für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht werden sollen. Jedes Schlachttier muss begleitet sein durch “Informationen zur Lebensmittelsicherheit“ nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4, Buchstabe b, Satz 2. Wie das genau aussieht, ist in dem anliegenden Formblatt dargestellt. Der Inhalt ist vom Gesetzgeber vorgegeben.
Letztlich muss der Erzeuger von Schlachttieren erklären, dass hinsichtlich des Gesundheitsstatus des Betriebes und des zu schlachtenden Tieres keine die Lebensmittelsicherheit des Fleisches betreffenden Informationen vorliegen. Zuerst sind Angaben zur Betriebsidentifikation und Angaben zu den Tieren erforderlich. Hierzu sind neben Name und Anschrift auch die Betriebskennnummer bzw. Registriernummer des Betriebes nach der Viehverkehrsverordnung einzutragen. Um das oder die Schlachttiere zu kennzeichnen, ist hier auch die Kennzeichnung des Tieres gemäß Lieferschein beziehungsweise Tierpass einzutragen. Bei einer ganzen Gruppe von Tieren kann auch auf eine Aufstellung von Ohrmarkennummern verwiesen werden. Wichtig ist die Angabe über die Anzahl der zu schlachtenden Tiere. Gibt es zwischen dieser Angabe und der tatsächlichen Anzahl der zur Schlachtung angelieferten Tiere eine erhebliche Abweichung, gibt es Klärungsbedarf von seiten des Veterinäramtes bzw. des Schlachthofes. Im Extremfall könnte sogar die Schlachtung verweigert werden. Aus den Erfahrungen im Bereich der Schweinehaltung sind solche Entscheidungen jedoch nicht bekannt.
Zum Inhalt der Erklärung lässt sich folgendes sagen: Der Landwirt erklärt im Grunde, dass ihm keine Krankheit des Tieres oder des Bestandes bekannt ist, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen könnte und daher eine Schlachtung ausschließen würde. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass bei jedweder Erkrankung eines Tieres andere Tiere des Bestandes nicht zur Schlachtung vermarktet werden können. Bei der Frage geht es lediglich um Bestandserkrankungen, die Einfluss auf die Sicherheit des Fleisches nehmen können. Für Irritationen könnte die vorgegebene Formulierung sorgen, dass “dem Herkunftsbetrieb keine relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bekannt sind“. Bei der Einführung der Standarderklärung zu den sog. Lebensmittelketteninformationen bei Schlachtschweinen hatte diese Formulierung zahlreiche Nachfragen ausgelöst. Viele Landwirte wissen oft gar nicht, ob über frühere Schlachttier- und Fleischuntersuchungen von Tieren seines Betriebes irgendwo Informationen vorliegen. Es müssen daher schon deutliche die Lebensmittelsicherheit betreffende Befunde aus früheren Schlachtungen bekannt sein, die eine Schlachtung weiterer Tiere verhindern würden. Falls es hierzu Fragen gibt, ist es ratsam, den amtlichen Tierarzt des zu beliefernden Schlachthofes anzusprechen.
Schon seit vielen Jahren ist den Landwirten bewusst, die Wartezeiten nach Antibiotika- oder sonstigem Medikamenteneinsatz ohne jegliche Einschränkung zu beachten. Nicht wenige Landwirte gehen mit der Wartezeit sogar über die vorgeschriebene Wartezeit des jeweiligen Präparates hinaus, bevor sie Tiere zur Schlachtung geben. Die Standarderklärung darf daher noch einmal als positive Erinnerung dafür gesehen werden. Ist die Wartezeit innerhalb der sieben Tage vor Schlachttermin abgelaufen, ist dieses zu vermerken. Im Zweifelsfall kann der Tierarzt, der dann die Lebendviehbeschau vornimmt, beim Lieferanten nähere Informationen einholen. Auch deshalb sollte die Telefonnummer auf der Standarderklärung vermerkt werden. Aus gleichem Grunde sind auch Name und Anschrift des Hoftierarztes einzutragen. Falls der Landwirt nicht zu erreichen ist, kann eventuell dieser Auskunft über Bestands- oder Einzeltierbehandlungen geben. Wichtig ist, die Unterschrift unter der Erklärung nicht zu vergessen. Insbesondere wenn das Schlachtvieh an einem dem Erzeuger nicht bekannten Schlachtbetrieb geht, sollte der Landwirt eine Durchschrift der Erzeugererklärung für sich behalten. Jeweils eine Durchschrift ist für den Viehkaufmann oder die Erzeugergemeinschaft, bzw. eine für den Schlachtbetrieb weiterzugeben. Im Falle eines Falles ist er dann hinsichtlich der geforderten Dokumentation abgesichert.
Es ist davon auszugehen, dass ab Anfang 2010 jeder Transporteur beziehungsweise Viehhändler Vordrucke für die Standarderklärung mit sich führt. Es besteht natürlich durchaus die Möglichkeit, dass sich jeder Landwirt in seinem EDV-System einen eigenen Vordruck abspeichert, diesen bereits bis auf die Kennzeichnung des Tieres bzw. der erforderlichen Informationen ausfüllt und somit bei Abgabe der Tiere oder eines Schlachttieres nur noch die Tiernummer(n), Ort, Datum und Unterschrift eintragen muss. Dieses vereinfacht den zusätzlichen bürokratischen Aufwand.
Als Vorlage kann dazu ein Formular des Bayerischen Fleischprüfringes genutzt werden.