Jetzt kommt sie doch: Die Erzeugererklärung zur Lebensmittelsicherheit. Ohne diese Erklärung werden ab 1. Januar 2008 Schlachttiere nicht mehr zur Schlachtung zugelassen. Dr. Frank Greshake und Dr. Friedhelm Adam erläutern einige Einzelheiten.
Im Grunde ist sie immer noch eine Nachwirkung verschiedener Krisen in der Nahrungsmittelproduktion – die EU-Verordnung Nr. 853/2004. Ab Anfang 2008 muss bei Schlachtung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, eine Erzeugererklärung zur Lebensmittelsicherheit vorliegen. Bei diesen so genannten Informationen zur Lebensmittelkette handelt es sich um Angaben des Tierhalters zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit der für die Lebensmittelgewinnung gelieferten Schlachttiere. Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Auch bislang war ein Lebensmittelproduzent verpflichtet, nur Schlachttiere zur Lebensmittelgewinnung abzuliefern, die gesundheitlich unbedenklich waren. Jetzt muss er dies auch unterschreiben. Nach Auskunft aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium wird dem Tierhalter damit ausdrücklich kein tierärztlicher Sachverstand abverlangt, sondern lediglich eine Bestätigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der gelieferten Schlachttiere, so weit dies nach besten Wissen und Gewissen möglich ist. Wichtig zu wissen ist: Für Rinder greift der Gesetzestext erst zwei Jahre später.
In dem unten angefügten PDF-Dokument ist die geforderte Information zur Lebensmittelkette gegeben. Unbedingt notwendig und auch für jeden verständlich ist, dass hierbei der komplette Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie die Registriernummer des Betriebes nach der Viehverkehrsverordung einzutragen sind. Hinzu kommt die Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein, also bei Schlachtschweinen das Schlagzeichen. Unbedingt anzugeben ist auch die Anzahl der zu schlachtenden Tiere. Und hier beginnt es, problematisch zu werden: In nicht wenigen Fällen holt ein Viehhändler eine größere Partie Schlachtschweine ab und sortiert diese später zur Lieferung an verschiedene Schlachtbetriebe. Dabei reicht es nicht, dass der Viehhändler mit einer Erzeugererklärung oder einer Kopie davon, auf der zum Beispiel 200 Schweine vermerkt sind, zwei Partien je 100 Schweine an zwei verschiedene Schlachtbetriebe abliefert. Wenn zwei Partien von einem Betrieb an zwei unterschiedlichen Schlachtbetrieben ankommen, müssen diese Partien auch von jeweils einer Erklärung mit der passenden Stückzahl begleitet sein. Die Zahl der Tiere muss stimmen, sonst klappt die Rückverfolgbarkeit auf dem Schlachthof nicht.
Eindeutig ist: Die Erklärung zur Lebensmittelkette muss der Tierbesitzer und nicht der zwischengelagerte Viehhändler, die Erzeugergemeinschaft oder Viehverwertung unterschreiben. Es sind deshalb die Landwirte in der Pflicht, diese Erklärung auszufüllen und bei jeder Lieferung mitzugeben. Er sollte diese Erklärung auch selbst unterschreiben und damit nur solche Mitarbeiter oder sonstige Personen beauftragen, die letztlich für den Inhalt der Erklärung auch verantwortlich zeichnen können.
Über den Inhalt der Standarderklärung ist in den vergangenen Jahren zwischen dem Berufsstand und dem Verordnungsgeber viel diskutiert worden. Wenn man sich den Inhalt der Standarderklärung im Einzelnen ansieht, so lässt sich grundsätzlich Folgendes festhalten: Unter dem Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes ist zum Beispiel der Seuchenstatus gemeint. Betriebe, die in MKS- oder Schweinepest-Sperr- oder Beobachtungszonen liegen, könnten eine solche Erklärung nicht unterzeichnen. Für NRW ist derzeit – mit Ausnahme des südlichen Rheinlandes – eine problematische Seuchenlage nicht gegeben. Die Standarderklärung enthält darüber hinaus eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Definition unklar bleibt.
So unbefriedigend diese Situation für die Landwirte ist, gibt es doch zwischen dem Berufsstand und dem Schlachtunternehmen Einvernehmen darüber, dass man bei den Ministerien oder einzelnen Veterinärämtern der Kreise keine konkreten Definitionen anfordern wird. Wer meint, dass er diese Standarderklärung nicht unterschreiben kann, möge sich schriftlich oder mündlich mindestens 24 Stunden vor Lieferung an den amtlichen Veterinär seines Zielschlachthofes wenden – den muss er natürlich zukünftig kennen – und mit diesem eventuell abzuklärende Fragen besprechen. Denkbar ist auch, dass einzelne Schlachttiere gesondert gekennzeichnet werden und die Standarderklärung von einem formlosen Schreiben begleitet wird, der zu diesen Tieren eine gesonderte Auskunft gibt. Sofern einzelne Tiere der Schlachtpartie mit Arzneimitteln behandelt worden sind und die Wartezeit erst innerhalb der letzten sieben Tage vor Schlachtung abgelaufen ist, oder wenn sonstige Behandlungen innerhalb der letzten sieben Tage mit Arzneimitteln ohne Wartezeit vorgenommen worden sind, sollte dies unbürokratisch unter Angabe der Kennzeichnung der behandelten Tiere auf der Erklärung vermerkt werden, so die Hinweise aus BMELV.
Anders als ursprünglich verlautbar, hat das BMELV nun doch die Möglichkeit vorgesehen, die geforderte Erklärung mit einem Lieferschein zu verbinden und damit doppelte Angaben zu vermeiden. Das gilt im Wesentlichen für die Adresse und die Registriernummer (VVVO-Nr. des Tierhalters) und die Anzahl der verkauften Tiere. Eine Unterschrift des Tierhalters auf dem Lieferschein wird für ausreichend erachtet, wenn erkennbar ist, dass sie ausdrücklich auch für die auf der Vorder- oder Rückseite des Lieferscheins ausgedruckte Standarderklärung gilt. Für die bürokratische Entlastung scheint es darüber hinaus für QS-Betriebe möglich, statt der Angabe des Salmonellenstatus` auf die Mitgliedschaft im QS-Programm zu verweisen, so dass der Schlachtbetrieb den aktuellen Status in der Salmonellendatenbank abfragen kann. Name und Anschrift des Hoftierarztes müssen nur mitgeteilt werden, wenn dem Schlachtbetrieb diese Information noch nicht vorliegt.
Auch wenn die Landwirte die vorgenannte Erklärung oftmals als zusätzliche bürokratische Belastung betrachten, so muss doch eindringlich darauf hingewiesen werden, dass ohne die Erzeugererklärung die Schlachttiere nicht mehr zur Schlachtung zugelassen werden. Die Marktbeteiligten wollen deshalb derzeit noch keine elektronische Verfahren zur Übermittlung der Erklärung. Es muss vor allen Dingen in der Anfangsphase unbedingt sichergestellt werden, dass die Erzeugererklärung in Papierform den Schlachtbetrieb über den Viehhändler oder die Erzeugergemeinschaft oder den Transporteur parallel mit dem Lieferschein erreicht. EDV-Lösungen werden in Zukunft zwar möglich sein, es soll aber speziell zu Anfang unbedingt vermieden werden, dass sich der Transporteur darauf verlässt, dass der Landwirt die Erklärung zum Beispiel per E-Mail an den Schlachtbetrieb sendet, beim Eintreffen der Schweine diese Information aus welchen Gründen auch immer den Schlachtbetrieb jedoch nicht erreicht hat. Zwar ist theoretisch denkbar, dass die Schlachtung solcher Partien ohne Erzeugererklärung vorübergehend zurückgestellt wird, bis der Landwirt die Erklärung zum Beispiel per Fax nachgereicht hat. Man kann sich aber vorstellen, dass schon bei wenigen Partien ohne Erzeugererklärung ein reibungsloser Ablauf der Schlachtung nicht mehr gewährleistet ist. Bei einer Besprechung mit wesentlichen nordrhein-westfälischen Schlachtbetrieben haben diese sehr deutlich gemacht, dass sie die Standarderklärung von der Landwirtschaft verordnungskonform einfordern werden und dass bereits angedachte EDV-Lösungen erst dann in den Routinebetrieb gehen, wenn weitere Details geklärt sind und die Papierform reibungslos läuft.
Landwirte sollten auf jeden Fall darauf achten, dass sie, genau wie bei den Lieferscheinen, auch bei der Erzeugererklärung eine Durchschlagskopie des Originals zu ihren Akten nehmen. Sollte das Papier, das die Partie begleitet, verloren gehen, können sie dann immer noch die Erklärung per Fax nachsenden. Eine Kopie dient der eigenen Sicherheit, falls bei späteren Kontrollen Beanstandungen auftreten. Es ist im Einzelfall noch nicht geklärt, ob die Schlachtbetriebe oder die zuständigen Veterinärämter der Kreise die Erzeugererklärung archivieren. Nach derzeitigem Stand ist sie bei den Schlachtbetrieben zumindest drei Jahre aufzuheben.