Gute fachliche Praxis der Bodenbearbeitung

Schlepper bei der BodenbearbeitungBild vergrößern

Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 hat zum Ziel, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern. Jeder Grundstückseigentümer bzw. -bewirtschafter ist verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung ist die Vorsorgepflicht erfüllt, wenn die in § 17 des Gesetzes definierten Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingehalten werden:

  • standortangepasste Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung
  • Erhaltung oder Verbesserung der Bodenstruktur
  • Vermeidung von Bodenverdichtungen durch Berücksichtigung von Bodenart, Bodenfeuchte und des durch die eingesetzten Geräte verursachten Bodendrucks
  • Vermeidung von Bodenabträgen durch Berücksichtigung von Hangneigung, Wasser- und Windverhältnissen sowie der Bodenbedeckung
  • Förderung oder Erhaltung der biologischen Aktivität durch die Fruchtfolgegestaltung
  • Erhaltung des standorttypischen Humusgehalts.