Anforderungen an den Erosionsschutz nach GAP-Konditionalität (GLÖZ 5)

Salatpflanzung am HangBild vergrößern
Für den Anbau von Gemüsekulturen in erosionsgefährdeten Gebieten kann es Ausnahmen vom Pflugverbot geben

Auf knapp 200.000 ha müssen ab 2023 die Erosionsschutzauflagen der GLÖZ 5-Regelung eingehalten werden. Dies führt zu Einschränkungen beim Pflugeinsatz auf den betroffenen Flächen. Bei der Kulisse und den Auflagen wird zwischen Wasser- und Winderosion unterschieden. Die Kulisse teilt sich in 100.000 ha der Kategorie KWasser1 (ehemals CCWasser1) und 95.000 ha der Kategorie KWasser2 (ehemals CCWasser2) sowie 4300 ha in KWind (ehemals CCWind).

Die Vergrößerung der neuen Kulisse (200.000 ha im Vergleich zu 115.000 ha im Cross Compliance der alten Förderperiode) wird im Wesentlichen dadurch ausgelöst, dass verpflichtend der sogenannte Regenerosivitätsfaktor bei der Berechnung der Wassererosionsgefährdung zu verwenden ist. Die Regenerosivität beschreibt die Fähigkeit von Regen Bodenpartikel durch die Aufprallenergie von der Bodenoberfläche zu lösen.

Kulisse Wasser
Abbildung 1. Kulisse der wassererosionsgefährdeten Gebiete nach Konditionalität (GAP 2023). Anklicken zum Vergrößern.


Kulisse Wind
Abbildung 2. Kulisse der winderosionsgefährdeten Gebiete nach Konditionalität (GAP 2023). Anklicken zum Vergrößern.

Im ELAN-Programm kann jeder Betrieb prüfen, ob und in welcher Kulisse seine Flächen zugeordnet sind. Dies ist in den Spalten 4 und 5 im Flächenverzeichnis hinterlegt. Ist hier eine 1 oder eine 2 bei einem Schlag eingetragen, so müssen die Auflagen nach GLÖZ 5 beachtet werden. Sind diese Felder leer, so sind Sie von den Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ 5-Regelung nicht betroffen.

Ausschlaggebend ist dabei die Gefährdungseinstufung des Feldblocks, in dem die Flächen liegen. Für den Fall, dass eine Fläche innerhalb eines Feldblocks der Erosionsgefährdungsklassen KWasser2 oder KWind liegt, obwohl die Fläche selbst nicht erosionsgefährdet ist, kann bei der zuständigen Kreisstelle der LWK mittels Formblatt eine Korrektur der Erosionsgefährdungsklasse beantragt werden. Eine Orientierung zur Abschätzung der Erosionsgefährdung auf Schlagebene erhalten Sie auf www.erosion.nrw.de bzw. www.gd.nrw.de/pr_kd_wms_landeserosionskulisse.htm

Einschränkungen beim Pflügen

Die mit der Einstufung in eine Erosionsgefährdungsklasse einhergehenden Bewirtschaftungsauflagen beziehen sich im Wesentlichen auf ein Verbot des Pflügens in gewissen Zeiträumen und bei Reihenkulturen (> 45 cm Reihenabstand) auf ein ganzjähriges Pflugverbot. Nicht wendende Bodenbearbeitung kann uneingeschränkt praktiziert werden. Dabei ist diese Regelung nicht zu verwechseln mit den Auflagen der Mindestbodenbedeckung in den sensiblen Zeiten (GLÖZ 6), die zusätzlich zu beachten ist.

Unter gewissen Auflagen gibt es jedoch Ausnahmen vom Pflugverbot. Die Einschränkungen und die damit zusammenhängenden Ausnahmen werden in den beiden Tabellen für KWasser1, KWasser2 und für KWind dargestellt. Zum Beispiel kann durch die Anlage von Erosionsschutzstreifen oder der Sicherstellung einer Bodenbedeckung über den Winter eine Ausnahme vom Pflugverbot erreicht werden.

Schwere Standorte

Zudem gibt es für Standorte mit sehr schweren Böden, das heißt mehr als 25% Tongehalt, eine Ausnahme. Auf diesen sehr schweren Standorten darf auch im Herbst und Winter gepflügt werden, sofern diese Pflugfurche erst nach dem 15. Februar weiterbearbeitet wird und bis zum 31. Mai eine Kultur mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm gesät wird. Dadurch bleibt es weiterhin möglich die Frostgare auf solchen Flächen zu nutzen. Maßgeblich für die Ermittlung des Tongehalts ist die Landestonkulisse des Geologischen Dienst NRW, die unter anderem unter www.gd.nrw.de/pr_kd_wms_bk.htm eingesehen werden kann.

Weitere Informationen

Die Ausnahmen sind bundeslandspezifisch und werden in der Landeserosionsschutzverordnung NRW geregelt. Weiterführende Informationen zu den Regelungen und Ausnahmen finden Sie in der Rubrik Förderung.

Autor: Dr. Konrad Egenolf, Tobias Heggemann, Dr. Thomas Böcker