Unwetter: Antrag auf Anerkennung eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Infolge des Unwetters am 1. und 2. Juni 2016 kam es in einigen Teilen des Südkreises zu außergewöhnlichen Überflutungen auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Folgende Regelungen sind nach dem Förderrecht für den Sammelantrag 2016 und die Greeningauflagen zu beachten:

Anbaudiversifizierung:

Grundsätzlich wird im Flächenverzeichnis die Kultur gemeldet, die sich im Zeitraum vom 01.06. bis 15.07. am längsten auf der Fläche befindet. Ein Fruchtartenwechsel in dieser Zeit muss nur per Änderungsmitteilung gemeldet werden, wenn der Wechsel vor dem 23.06. erfolgt. Trotzdem ist die Anbaudiversifizierung an jedem Tag im gesamten Zeitraum einzuhalten. Führt ein Fruchtartenwechsel aufgrund der durch das Unwetter zerstörten Kultur (egal ob vor oder nach dem 23.06.) dazu, dass mit der Ersatzkultur z.B. die größte Ackerfrucht mehr als 75 % der Gesamtackerfläche ausmacht und somit die Anbaudiversifizierung nicht mehr eingehalten wird, dann muss ein Antrag auf höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände gestellt werden, um eine Sanktion zu vermeiden.

Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF):

Zerstörte Brachestreifen oder -flächen sind bis zum Ende der Sperrfrist (30.06.) der Selbstbegrünung zu überlassen und können ab dem 01.07. wieder aktiv begrünt werden. Ein Umbruch dieser Flächen (frühestens ab 01.08.) ist nur dann zulässig, wenn eine Winterfrucht angebaut wird.

Von den Überschwemmungen betroffene Untersaaten (ÖVF) oder Leguminosen als ÖVF können im Rahmen der Regelungen zur höheren Gewalt anerkannt werden, wenn der Anbau nachgewiesen wird. Dann kann die betroffene Fläche umgebrochen, mit einer anderen Kultur bestellt und trotzdem als ÖVF anerkannt werden.

Hinweis: Im Rahmen der Modifikationsregelung kann ein Austausch von ÖVF-Bracheflächen gegen einen Zwischenfruchtanbau bis zum 01.10. beantragt werden.

Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz:

Sind Blüh- und Schonstreifen, Uferrandstreifen oder Flächen im Vertragsnaturschutz von den Überschwemmungen betroffen, so ist im Einzelfall zu entscheiden, wie die Flächen für die Restlaufzeit der Verpflichtung wieder hergestellt werden können. Hier ist ein Antrag auf Höhere Gewalt zu stellen.

Antrag auf Anerkennung höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände:

Die betroffenen Flächen werden gemäß der Angaben aus dem Flächenverzeichnis in den Antrag übernommen. Die betroffene Flächengröße wird als ha-Angabe eingetragen. Für den Zeitraum der Inanspruchnahme ist als Beginn das Datum des Unwetters einzutragen. Ist das Ende der Inanspruchnahme noch nicht bekannt, kann „noch nicht absehbar“ eingetragen werden.
Unter Punkt 3. ist die Begründung für den Antrag einzutragen. Bitte nehmen Sie hier eine ausführliche Erklärung vor und fügen Sie Fotomaterial als Anhang hinzu.

Der Antrag auf Anerkennung eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände muss bis spätestens 15 Arbeitstage (3 Wochen) nach dem Unwetter eingereicht werden (bis 22.06.2016). Somit bleibt Ihnen ausreichend Zeit, die Entwicklung der betroffenen Flächen zu beobachten und Entscheidungen zu treffen.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Kollegen der Kreisstelle Borken gerne zur Verfügung.