Änderungen bei Futter von ÖVF-Flächen

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Zwischenfruchtmischung

Seit Anfang August ist in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit gegeben, aufgrund der Trockenheit einen Antrag zur Futternutzung von ÖVF-Zwischenfruchtflächen zu stellen. Zwischenzeitlich sind die notwendigen Anpassungen der entsprechenden Verordnungen erfolgt. Die Änderung der Verordnungen und neuere Rechtsauslegungen der EU-Kommission haben einige Erleichterungen im Gegensatz zum bisherigen Verfahren bewirkt.

Das bisherige Verfahren der Beantragung der Futternutzung und die damit verbundene Nachweispflicht der Aussaat sind entfallen. Analog der bisherigen Regelung der Futternutzung der ÖVF-Brachen ist eine generelle Futternutzung ohne vorherige Antragstellung zulässig. Die bisher schon in diesem Zusammenhang erstellten Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheide sind somit gegenstandslos. Diese Regelungen gelten voraussichtlich für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Entfallen ist auch die Auflage, dass zwischen Aussaat der ÖVF-Zwischenfrucht und einer Futternutzung mindestens acht Wochen vergehen müssen. Es ist also möglich, auch zu einem früheren Zeitpunkt diese Flächen zu beweiden oder zu mähen. Der Pflanzenbestand muss jedoch auch weiterhin bis zum 15. Februar beziehungsweise dem 31. Januar auf der Fläche verbleiben.

Die Futternutzung der ÖVF-Zwischenfrüchte erstreckt sich nun auch auf die ÖVF-Untersaaten. Somit können, wie schon die Zwischenfrüchte, auch die Untersaaten zur Futtergewinnung herangezogen werden. Eine Verwendung des Aufwuchses in einer Biogasanlage ist weiterhin nicht zulässig. Der Aufwuchs kann aber auch anderen Landwirten zur Futternutzung zur Verfügung gestellt werden.

Für ÖVF-Zwischenfruchtflächen und ÖVF-Untersaaten, auf denen eine Agrarumweltmaßnahme durchgeführt wird, sind die mit dieser Maßnahme verbundenen Förderauflagen einzuhalten beziehungsweise gelten gesonderte Regelungen.

Autor: Roger Michalczyk