Agrarinvestitionsförderung ab 2007
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 (ABl. EG Nr.
L 214 vom 09.08.2008) zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88
EG-Vertrag (allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung).
- Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung
der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. EG Nr. L
277 vom 21.10.2005 S. 1).
- Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (Abl. EG
Nr. L 368 vom 23.12.2006 S. 15) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung
des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
- Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 07.12.2006 (Abl. EG
Nr. L 368 vom 23.12.2006 S. 74) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung
anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums.
- Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.12.2006
(Abl. Nr. L 358 vom 16.12.2006 S. 3) über die Anwendung der Art. 87
und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der
Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001.
- Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.01.2001
(Abl. Nr. L 10 vom 13.01.2001 S. 33) über die Anwendung der Artikel
87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen
sowie der Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission in Bezug auf die Ausdehnung
ihrer Anwendungszeiträume.
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen
in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms
(AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 26.3.2007 - II-3 - 2114/11 – (aktuelle Fassung:
28.04.2010)
- Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung
NRW
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW
Förderziele
Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter,
die der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von landwirtschaftlichen
Produkten (Anhang-I-Erzeugnisse) dienen, und durch Schaffung der baulichen
und technischen Voraussetzungen einem der folgenden Ziele dienen:
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen Rationalisierung
und Senkung der Produktionskosten
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung
- Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene durch Schaffung
der baulichen und technischen Anforderungen für eine besonders tiergerechte
Haltung (gemäß Anlage 4).
Förderfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend
aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben
notwendig sind:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
- Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft,
- Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für
Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, den Erwerb von Patentrechten
und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 % der oben genannten
förderfähigen Ausgaben. Ausgaben für Betreuung können
dabei als förderfähige Ausgaben bei Investitionsvorhaben mit einem
förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 € bis
zu bestimmten Höchstbeträgen anerkannt werden.
Beschränkungen
Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen
dieser Referenzmengen förderbar. Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge
ist spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu erbringen.
Der Bereich Milcherzeugung ist von der Beschränkung auf die Referenzmenge
ausgenommen. Diese Ausnahme gilt für Anträge, die ab dem 1.1.2007
eingereicht wurden.
Investitionen im Bereich der Mastschweinehaltung dürfen gefördert
werden, wenn diese nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität
führen.
Förderungsausschlüsse
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten
oder Pflanzen,
- Ersatzinvestitionen, Reparaturen und Instandsetzungen,
- Anlagen zur Erzeugung von Energie, die nicht ausschließlich im eigenen
Betrieb verwendet wird,
- Maschinen und Geräte für die Innen- und Außenwirtschaft,
- Investitionen in Betrieben der Aquakultur und Binnenfischerei,
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen,
Kreditbeschaffungskosten, Gebühren für Rechtsberatung,
- Umsatzsteuer,
- manuelle Eigenleistungen,
- Investitionen in Wohnungen (dazu gehören auch Unterkünfte für
Saisonarbeitskräfte) und in Verwaltungsgebäude,
- Landankauf,
- Erwerb von gebrauchten Gegenständen,
- Errichtung von Anlagen, welche nicht zur eigenen Produktion genutzt werden
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission Kleinstunternehmen,
kleine oder mittlere Unternehmen sind (KMU), wenn
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25
% der Umsatzerlöse) aus der Bodenbewirtschaftung oder der damit verbundenen
Tierhaltung (hierzu zählen auch Imkerei, Aquakultur, Binnenfischerei
und Wanderschäferei) stammen und
- die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten
wird,
- das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und
unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Die Unternehmer müssen mindestens 25 % der Umsatzerlöse aus ihren
selbständigen unternehmerischen Tätigkeiten aus der Landwirtschaft
bzw. aus bodengebundener Produktion erzielen.
Wie hoch ist die Förderung?
- Für Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
kann ein Zuschuss von bis zu 20 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens
gewährt werden,
- Für Anlagen zur besonders tiergerechten Haltung kann ein Zuschuss
von bis zu 30 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt
werden
- Bei der Verlegung von Betrieben oder von wesentlichen Betriebsteilen in
den Außenbereich, welche im erheblichen öffentlichen Interesse
sind, kann für die notwendigen Ausgaben für Erschließung
ein Zuschuss von bis zu 25 % gewährt werden
- Zuschuss für Junglandwirte von bis zu 10 % des förderungsfähigen
Investitionsvolumens, max. aber 10.000 €
Mindest- / Höchstgrenzen
- Mindestinvestitionsvolumen: 20.000 € (netto)
- höchstens förderfähiges Investitionsvolumen: 1.000.000 € in
den Jahren 2007 bis 2013
Voraussetzungen für Zuwendungsempfänger
Berufliche Befähigung:
Die Antragssteller müssen berufliche Fähigkeiten für eine
ordnungsgemäße Führung des landwirtschaftlichen Unternehmens
nachweisen. Grundsätzlich ist eine betriebswirtschaftliche Vorwegbuchführung
für mindestens 2 Jahre vorzulegen. Aus den Buchführungsergebnissen
muss eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung für die letzten Jahre
(im Regelfall: für die letzten 2 Wirtschaftsjahre) nachgewiesen werden.
Die Buchführung muss nach dem Abschluss der Maßnahme fortgeführt
werden; im Rahmen der Buchführungsauflage müssen mindestens 3 Buchführungsjahresabschlüsse
vorgelegt werden.
Prosperitätsgrenze:
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) darf zum
Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden
Steuerbescheide 100.000 € je Jahr bei Ledigen und 130.000 € je Jahr
bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten
haben.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich
der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter,
Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich
ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind
oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5% verfügen.
Junglandwirteeigenschaften:
Den Zuschuss für Junglandwirte dürfen Landwirte erhalten, die zum
Zeitpunkt der Antragstellung noch jünger als 40 Jahre alt sind und die
Investition innerhalb von 5 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung tätigen.
Existenzgründungen:
Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens 2 Jahren
vor der Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige
Existenzgründung zurückgehen, gelten bezüglich der Vorwegbuchführung
und des Nachweises der Wirtschaftlichkeit besondere Voraussetzungen.
Schuldbeitritt:
Falls der Investor Mitunternehmer in einer Betreiber-Gesellschaft ist, muss
die Betreibergesellschaft den Antrag stellen. Der Investor muss dann mittels
Schuldbeitritt (abzuschließender Vertrag) für eine eventuelle Rückzahlung
der Investitionszuschüsse die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen.
Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit
Die Wirtschaftlichkeit und insbesondere die Finanzierbarkeit der Investitionen
müssen durch ein Investitionskonzept nachgewiesen werden.
Für notwendige Darlehen muss eine Kreditbereitschaftserklärung
der Hausbank vorgelegt werden.
Verbot der Förderung begonnener Maßnamen
Schon begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung NRW beinhalten
dazu folgende Vorschriften:
„Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und
Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planierung) nicht
als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.“
Antragstellung
Die Anträge mit den Investitionskonzepten und den anderen erforderlichen
Anlagen müssen auf vorgegebenen Vordrucken bei der jeweils zuständigen
Verwaltungseinheit der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingereicht
werden.
In jedem Fall erforderliche Anlagen:
- Investitionskonzept
- Kopien von den Einkommensteuerbescheiden
- Buchführungsjahresabschlüsse
- Bescheinigung der Alterskasse
- aktuelles ZID-Register / -konto
- Erklärungen zur Erfüllung der Buchführungsauflage
- Nachweis zu den Umsatzerlösen des Unternehmers
Weitere Anlagen:
- Kreditbereitschaftserklärung der Hausbank
- Eigenmittelbescheinigung der Hausbank
- Stellungnahme der Bauberatung der Landwirtschaftskammer
- Betreuervertrag
Eine Betreuung der Antragstellung durch erfahrene Betreuer wird empfohlen.
Fristen im Zuwendungsbescheid und Auszahlungsverfahren / Kontrollen
Mit dem Zuwendungsbescheid werden ein Durchführungszeitraum, ein Bewilligungszeitraum
sowie eine Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis festgelegt.
Die Zuschüsse werden nach der Vorlage von Zwischennachweisen und dem
Verwendungsnachweis (jeweils mit Ausgabebelegen) ausgezahlt.
Die Zuwendungsempfänger sind dazu verpflichtet, Verwaltungskontrollen
und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden
kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten
werden.
Zweckbindungsdauer
Die dem Förderzweck entsprechende Nutzungsdauer muss
- bei Gebäuden und baulichen Anlagen mindestens 12 Jahre ab Fertigstellung
und
- bei Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten mindestens 5
Jahre ab Lieferung
betragen.
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