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Agrarinvestitionsförderung ab 2007

Rechtsgrundlagen


Förderziele

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Produkten (Anhang-I-Erzeugnisse) dienen, und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem der folgenden Ziele dienen:


Förderfähige Ausgaben

Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:


Beschränkungen

Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderbar. Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu erbringen.

Der Bereich Milcherzeugung ist von der Beschränkung auf die Referenzmenge ausgenommen. Diese Ausnahme gilt für Anträge, die ab dem 1.1.2007 eingereicht wurden.

Investitionen im Bereich der Mastschweinehaltung dürfen gefördert werden, wenn diese nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führen.


Förderungsausschlüsse

Von der Förderung sind ausgeschlossen


Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind (KMU), wenn

Die Unternehmer müssen mindestens 25 % der Umsatzerlöse aus ihren selbständigen unternehmerischen Tätigkeiten aus der Landwirtschaft bzw. aus bodengebundener Produktion erzielen.


Wie hoch ist die Förderung?

Mindest- / Höchstgrenzen


Voraussetzungen für Zuwendungsempfänger

Berufliche Befähigung:

Die Antragssteller müssen berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des landwirtschaftlichen Unternehmens nachweisen. Grundsätzlich ist eine betriebswirtschaftliche Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen. Aus den Buchführungsergebnissen muss eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung für die letzten Jahre (im Regelfall: für die letzten 2 Wirtschaftsjahre) nachgewiesen werden.

Die Buchführung muss nach dem Abschluss der Maßnahme fortgeführt werden; im Rahmen der Buchführungsauflage müssen mindestens 3 Buchführungsjahresabschlüsse vorgelegt werden.

Prosperitätsgrenze:

Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 100.000 € je Jahr bei Ledigen und 130.000 € je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten haben.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5% verfügen.

Junglandwirteeigenschaften:

Den Zuschuss für Junglandwirte dürfen Landwirte erhalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch jünger als 40 Jahre alt sind und die Investition innerhalb von 5 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung tätigen.

Existenzgründungen:

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens 2 Jahren vor der Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten bezüglich der Vorwegbuchführung und des Nachweises der Wirtschaftlichkeit besondere Voraussetzungen.

Schuldbeitritt:

Falls der Investor Mitunternehmer in einer Betreiber-Gesellschaft ist, muss die Betreibergesellschaft den Antrag stellen. Der Investor muss dann mittels Schuldbeitritt (abzuschließender Vertrag) für eine eventuelle Rückzahlung der Investitionszuschüsse die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen.


Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit

Die Wirtschaftlichkeit und insbesondere die Finanzierbarkeit der Investitionen müssen durch ein Investitionskonzept nachgewiesen werden.

Für notwendige Darlehen muss eine Kreditbereitschaftserklärung der Hausbank vorgelegt werden.


Verbot der Förderung begonnener Maßnamen

Schon begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden.

Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung NRW beinhalten dazu folgende Vorschriften:

„Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planierung) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.“


Antragstellung

Die Anträge mit den Investitionskonzepten und den anderen erforderlichen Anlagen müssen auf vorgegebenen Vordrucken bei der jeweils zuständigen Verwaltungseinheit der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.

In jedem Fall erforderliche Anlagen:

Weitere Anlagen:

Eine Betreuung der Antragstellung durch erfahrene Betreuer wird empfohlen.


Fristen im Zuwendungsbescheid und Auszahlungsverfahren / Kontrollen

Mit dem Zuwendungsbescheid werden ein Durchführungszeitraum, ein Bewilligungszeitraum sowie eine Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis festgelegt.

Die Zuschüsse werden nach der Vorlage von Zwischennachweisen und dem Verwendungsnachweis (jeweils mit Ausgabebelegen) ausgezahlt.

Die Zuwendungsempfänger sind dazu verpflichtet, Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.


Zweckbindungsdauer

Die dem Förderzweck entsprechende Nutzungsdauer muss

betragen.


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