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Agrarinvestitionsförderung (AFP) ab 2007

Rechtsgrundlagen

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist Bestandteil des NRW-Programms Ländlicher Raum 2007-2013 und gehört innerhalb dieses Programms zum Schwerpunkt 1 „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“.
Die EU-Rechtsgrundlage für das NRW-Programm ist die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 – auch bekannt als ELER-Verordnung.
Für die Unternehmen in NRW gelten unmittelbar die Richtlinien des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz NRW – aktuell in der Fassung vom 10.05.2011 (siehe unten).


Förderziel

Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen und der Gartenbauunternehmen wird durch Förderung entsprechender Modernisierungsmaßnamen gestärkt.


Was wird gefördert ?

Gefördert werden Investitionen im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion. Förderfähig sind die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung von Gebäuden und technischen Anlagen der Innenwirtschaft (unbewegliches Vermögen). Darüber hinaus werden Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 % der Bau-Ausgaben.

Ausgaben für Betreuung können dabei als förderfähige Ausgaben bei Investitionsvorhaben mit einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 € bis zu bestimmten Höchstbeträgen anerkannt werden.

Die Investitionen müssen die Leistung des Betriebes verbessern und folgenden Zielen dienen:


Förderungsausschlüsse

Bestandsobergrenzen und Viehbesatzgrenze

Nicht gefördert werden Unternehmen, deren Tierbestände im Zieljahr die mit den Richtlinien festgelegten Bestandsobergrenzen überschreiten. Die festgelegten Bestandsobergrenzen können der Excel-Datei entnommen werden (siehe unten); mit dieser Datei kann auch die Ausnutzung der Bestandsobergrenzen berechnet werden.

Es gilt eine Viehbesatzgrenze von 2,0 GVE je ha LNF. Falls ein Betrieb über dieser Grenze liegt, darf eine vertraglich vereinbarte Nährstoffabgabe anerkannt werden, dabei gilt aber: Die anfallenden tierischen Exkremente müssen zu mehr als die Hälfte auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Die außerbetriebliche Nährstoffverwertung muss mit Hilfe des Formblatts Anrechnung der Abgabe von Wirtschaftsdünger (Anlage 29, siehe unten) nachgewiesen werden.

Nicht förderfähige Investitionen

Folgende Investitionen sind von einer Förderung ausgeschlossen:

Betriebszweige mit Einschränkungen

Bei den Bereichen Mastschweinehaltung und Mastgeflügelhaltung dürfen Investitionen zur Erhöhung der Produktionskapazitäten nur dann gefördert werden, wenn der gesamte Tierbestand des Betriebszweiges nach dem Abschluss der Maßnahme bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums nach den Kriterien für die besonders tiergerechte Haltung gehalten wird.

Investitionen in den Bereich Legehennenhaltung dürfen nur dann gefördert werden, wenn der gesamte Tierbestand des Betriebszweiges nach dem Abschluss der Maßnahme bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums nach den Kriterien für die besonders tiergerechte Haltung gehalten wird.


Wer ist antragsberechtigt ?

Unternehmen:

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, mit Sitz in Nordrhein-Westfalen die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und

Außerdem dürfen Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben die kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen gefördert werden.

Unternehmer:

Berufliche Befähigung:

Die Antragssteller müssen berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des landwirtschaftlichen Unternehmens nachweisen. Grundsätzlich ist dafür eine betriebswirtschaftliche Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen. Aus den Buchführungsergebnissen muss eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung für die letzten Jahre (im Regelfall: für die letzten 2 Wirtschaftsjahre) nachgewiesen werden.

Prosperitätsgrenze:

Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 100.000 € je Jahr bei Ledigen und 130.000 € je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten haben.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5% verfügen.

Bei Betrieben die kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen gibt es keine Prosperitätsgrenze.

Einkünfte aus der Landwirtschaft:

Die Unternehmer müssen mindestens 25 % der Umsatzerlöse aus ihren selbständigen unternehmerischen Tätigkeiten aus der Landwirtschaft bzw. aus bodengebundener Produktion erzielen.

Sonderregelung für Existenzgründer:

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens 2 Jahren vor der Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten bezüglich der Vorwegbuchführung und des Nachweises der Wirtschaftlichkeit besondere Voraussetzungen.  

Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit

Die Wirtschaftlichkeit und insbesondere die Finanzierbarkeit der Investitionen müssen durch ein Investitionskonzept nachgewiesen werden. Für notwendige Darlehen muss eine Kreditbereitschaftserklärung (Formblatt siehe unten) der Hausbank vorgelegt werden.


Welche Förderung kann beantragt werden ?

Die genannten Prozentsätze beziehen auf das förderfähige Investitionsvolumen (Nettoinvestition).


 

Mindestinvestitionsvolumen und höchstens förderfähiges Investitionsvolumen

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 € (förderfähige Ausgaben).

Die Förderung ist begrenzt auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen in Höhe von 750.000 € förderfähige Ausgaben. Dieser Höchstbetrag gilt für die Förderperiode 2007 bis incl. 2013.


Förderung der besonders tiergerechten Haltung

Bei Beantragung der höheren Förderung für Investitionen zur Schaffung einer besonders tiergerechten Haltung sind folgende Bestimmungen zu beachten:

Die Kriterien (baulichen Anforderungen) für eine besonders tiergerechte Haltung können Sie der unten eingestellten Datei entnehmen.


Verbot der Förderung begonnener Maßnamen

Schon begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden. Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung NRW beinhalten dazu folgende Vorschriften:

„Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planierung) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.“


Antragstellung

Die Anträge mit den Investitionskonzepten und den anderen erforderlichen Anlagen müssen mit der Hilfe der vorgegebenen Dateien erstellt und bei der jeweils zuständigen Verwaltungseinheit der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.

In jedem Fall erforderliche Anlagen:

Weitere Anlagen:

Eine Betreuung der Antragstellung durch erfahrene Betreuer wird dringend empfohlen.


Fristen im Zuwendungsbescheid und Auszahlungsverfahren / Kontrollen

Mit dem Zuwendungsbescheid werden ein Durchführungszeitraum, ein Bewilligungszeitraum sowie eine Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis festgelegt. Die Zuschüsse werden nach der Vorlage von Zwischennachweisen und dem Verwendungsnachweis (jeweils mit Ausgabebelegen) ausgezahlt. Die Zuwendungsempfänger sind dazu verpflichtet, Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.


Zweckbindungsdauer

Die dem Förderzweck entsprechende Nutzungsdauer muss betragen:


Derzeit besteht ein vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) verfügter Antragstopp. Der Antragstopp wird voraussichtlich mit der Bekanntgabe der Richtlinienfassung für 2012 aufgehoben. Der Zeitpunkt der Aufhebung ist allerdings noch nicht bekannt.


Richtlinien und Formulare

Stand: 04.01.2012

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