Ausgleichszahlung Umwelt
Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen
Rechtsgrundlage
Jeweils geltende Fassung der
- Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
- Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
- Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
- Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
- Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Förderung des ländlichen Raumes
- Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
- Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor
- Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und 796/2004 (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem)
- Bundesgrundsätze für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
- Richtlinien des MUNLV über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) vom 18.06.2000
Was wird gefördert?
Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Dauergrünlandflächen (Codierung im Flächenverzeichnis: 459 und 480), die sich in einem der nachfolgenden Gebiete befinden und für die die Auflagen und Verpflichtungen (siehe letzter Absatz) eingehalten werden:
Gebiet 1: |
Bestehendes FFH- oder Vogelschutzgebiet, das sich in einem Naturschutzgebiet befindet, das spätestens am 31.12.2010 rechtskräftig wurde. Ist die Verordnung eines Naturschutzgebietes ausgelaufen und besteht derzeit eine Veränderungssperre und die Folgeverordnung befindet sich bereits in der Bearbeitung, so ist auch dieses Gebiet zulässig |
Gebiet 2: |
Bestehendes FFH- oder Vogelschutzgebiet, das sich in einem Landschaftsschutzgebiet befindet |
Gebiet 3: |
Bestehendes FFH- oder Vogelschutzgebiet, das weder im Naturschutz- oder Landschaftsschutz- gebiet noch in einem gesetzlich geschützten Biotop nach § 62 des Landschaftsgesetzes liegt |
Gebiet 4: |
Bestehendes FFH- oder Vogelschutzgebiet, das sich in einem gesetzlich geschützten Biotop nach § 62 LG befindet, das bis zum Stichtag 31.12.2010 nach Unterrichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer zwischen LANUV und Unterer Landschaftsbehörde einvernehmlich abgegrenzt ist |
Gebiet 5: |
Naturschutzgebiet im Kohärenzgebiet (außerhalb von FFH-
oder Vogelschutzgebieten), das spätestens am 31.12.2010 rechtskräftig
wurde. Ist die Verordnung eines Naturschutzgebietes ausgelaufen und besteht
derzeit eine Veränderungssperre und die Folgeverordnung befindet sich
bereits in der Bearbeitung, so ist auch dieses Gebiet zulässig |
Gebiet 6: |
Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 62 LG im Kohärenzgebiet (außerhalb von FFH- oder Vogelschutzgebieten), das bis zum Stichtag 31.12.2010 nach Unterrichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer zwischen LANUV und Unterer Landschaftsbehörde einvernehmlich abgegrenzt ist |
Die Förderfähigkeit der Flächen im Kohärenzgebiet (Gebiete 5 und 6) wird derzeit noch mit der EG abgestimmt und die Beantragung kann daher nur vorbehaltlich einer möglichen Förderfähigkeit erfolgen. Sollte entschieden werden, dass die Gebiete 5 und/oder 6 nicht zulässig sind, so werden die in diesen Gebieten beantragten Flächen seitens der Behörde sanktionslos aus dem Antrag gestrichen.
Flächen in den vorgenannten Gebieten sind nicht förderfähig,
wenn
- diese nicht in Nordrhein-Westfalen liegen,
- diese Eigentum des Landes NRW, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder der NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sind,
- diese Eigentum von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder des Bundes sind und von diesen zu Naturschutzzwecken erworben wurden,
- für die Flächen nach § 52 Flurbereinigungsgesetz auf Landabfindung gegen Geldausgleich verzichtet wurde, oder
- es sich um Ausgleichs- und Ersatzflächen (Kompensationsflächen) gemäß Landschaftsgesetz handelt.
Verschärfung der Sanktionen
Konnten in der Vergangenheit Flächen noch sanktionslos aus dem Antrag gestrichen werden, wenn erstmalig festgestellt wurde, dass beantragte Flächen nicht in einem förderfähigen Gebiet lagen bzw. sich im Eigentum eines nicht zulässigen Eigentümers befanden, so ist ab dem Antragsverfahren 2011 auch in diesen Fällen neben der Korrektur zusätzlich eine Sanktionierung bis hin zur Ablehnung des Antrages erforderlich. Sofern es sich dabei um erheblichen Abweichungen oder absichtlichen Falschangaben handelt, kommt es zu weiteren Kürzungen in den Folgejahren. Werden wiederholt Flächen beantragt, die nicht in einem förderfähigen Gebiet liegen bzw. sich im Eigentum eines nicht zulässigen Eigentümers befinden, so wird dies als absichtliche Falschangabe bewertet und nicht mehr wie in der Vergangenheit mit nur 48 € je Hektar sanktioniert.
Aus den vorgenannten Gründen ist vor Antragstellung unbedingt sicherzustellen, dass die beantragten Flächen die oben genannten Voraussetzungen wie zum Beispiel Lage in einem förderfähigen Gebiet und zulässiger Eigentümer erfüllen und dass die oben genannten Auflagen erfüllt werden. Die zuvor beschriebene Sanktionierung und ihre Folgen gilt weiterhin auch für Flächen, die gar nicht oder nur in einem geringeren Umfang vom Antragsteller bewirtschaftet werden. Eine zusätzliche Sanktionierung entfällt jedoch, wenn der Antragsteller offensichtliche Fehler korrigiert oder den Antrag für bestimmte Flächen zurückzieht, bevor diese durch eine Kontrolle beanstandet wurden bzw. bevor eine örtliche Kontrolle angemeldet wurde.
Ermitteln der Kulisse „Ausgleichszahlung Umwelt“
Wer wird gefördert?
Landwirte/Landwirtinnen, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften und dabei landwirtschaftliche Produkte über den Eigenbedarf hinaus erzeugen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Prämien je Hektar sind abhängig vom Gebiet.
| Gebietsarten | Förderbetrag je ha bis zu |
|---|---|
| Gebiet 1 | 98 €/ha |
| Gebiet 2 | 48 €/ha |
| Gebiet 3 | 36 €/ha |
| Gebiet 4 | 98 €/ha |
| Gebiet 5 | 98 €/ha |
| Gebiet 6 | 98 €/ha |
Bagatellgrenze 36 €; mindestens 1 ha im förderfähigen Gebiet
Fristen
Die Ausschlussfrist für die Antragstellung ist identisch mit der Frist für den Sammelantrag (16.05.2011).
Anträge / Anlagen
Der Antrag ist als Anlage B1 zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Der Antrag kann elektronisch mit ELAN-NRW gestellt werden. Antragstellern des Vorjahres wird der Antrag auf Anforderung in Papierform zugesandt. Ansonsten sind die Antragsformulare über die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer erhältlich oder unter Formulare als PDF Datei auszudrucken.
Auflagen / Verpflichtungen
- bei Flächen im Natur- oder Landschaftsschutzgebiet sind die Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen einzuhalten
- bei gesetzlich geschützten Biotopen nach § 62 LG sind alle Maßnahmen und Handlungen zu unterlassen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung bzw. Zerstörung der Fläche führen können
- in FFH- und/oder EG-Vogelschutzgebieten, die nicht als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, darf kein Grünlandumbruch erfolgen, keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen vorgenommen werden und auf dort befindliche Brutvögel und ihre Gelege ist Rücksicht zu nehmen
- in allen Gebieten gelten die Bestimmungen der Dünge- und Pflanzenschutzverordnung
Cross Compliance
Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen werden geahndet, was zu Kürzungen der Ausgleichszahlung führen kann. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Cross Compliance 2011“.
Stand: 22.01.2004