Fraßschäden durch Wildgänse
Rechtsgrundlage
- Naturschutzverordnung NW
- Erlass des MURL NW vom 12.12.1986 IV B 1 1.09.04
- Aufruf des RLV vom 20.12.1986 und Folgejahre
Was wird gefördert?
Fraßschäden, die durch arktische Wildgänse, d. h. ausschließlich durch Saat- und Blässgänse, verursacht wurden, werden pauschal ausgeglichen.
Wer wird gefördert?
Landwirtschaftliche Unternehmer, auf deren bewirtschafteten Flächen Schäden durch arktische Wildgänse auftreten
Wie hoch ist die Förderung?
Die Entschädigung orientiert sich an Richtwerten, die je nach Schwere des Schadens gestaffelt sind und sich nach Kulturarten und notwendigen Folge- oder Wiederholungsarbeitsgängen unterscheiden.
Die Richtsätze werden jährlich zum Antragsverfahren bekannt gegeben.
Fristen
Frühzeitige Schadensmeldung an die Kreisstelle bis spätestens 15. März.
Anträge / Anlagen
Antrag nach Muster bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. Die Feststellung der Schäden auf den Flächen erfolgt durch Mitarbeiter der Kreisstellen.
Maßgebliche Datengrundlage für Bestimmung und Größe der Flächen ist das Flächenverzeichnis zum Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft.
Auflagen / Verpflichtungen
Verpflichtung: überwinternde arktische Wildgänse nicht zu beunruhigen und zu stören (gemäß Aufruf des RLV)
Stand: 22.01.2004