Diversifizierung ab 2007
Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 (Abl. EG Nr. L
277 vom 21.10.2005) über die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums (ELER)
- Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (Abl. EG Nr.
L 368 vom 23.12.2006)
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.1055) zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S.1527)
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen
Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz – II – 7 – 2570. 01 v. 21.5.2007
(aktuelle Fassung v. 8.5.2009)
- Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
Was wird gefördert?
Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten
und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung
der Erwerbsgrundlage im ländlichen Raum.
Gegenstand der Förderung können sein:
- Organisationsausgaben für die Gründung eines landwirtschaftlichen
Nebenbetriebes und/oder das Tätigwerden von Kooperationen für eine
gemeinschaftliche Entwicklung neuer Einkommensquellen im landwirtschaftlichen
bzw. landwirtschaftsnahen Bereich (Beratung, Konzeption, Geschäftsausgaben).
- Startbeihilfen für Personalausgaben zur Einführung
und Umsetzung eines Strategiekonzepts für die neue Einkommensquelle.
- Aufwendungen für Einrichtung und Ausstattung sowie
für Marketingmaßnahmen
für die neue Einkommensquelle.
- Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen (jedoch kein Landkauf), Bodenvorbereitung, Pflanzgut und Erstanpflanzung von Kurzumtriebsplantagen
- Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen
im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich
Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
- Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen
sowie für
Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, den Erwerb von Patentrechten
und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 % der oben genannten
förderfähigen Ausgaben.
- Ausgaben für Zusatzqualifikationen,
die dem Ziel des neuen Betriebszweigs und/oder der Kooperation dienen.
Beschränkungen
- Für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter im Bereich ”Urlaub
auf dem Bauernhof” können nur bis zur Gesamtkapazität von
25 Gästebetten gefördert werden.
- Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung
von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen
Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar, soweit es sich nicht um Brennereigeräte
handelt.
- Die Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen
und landwirtschaftsnahen Bereich wird in der Gebietskulisse „mit überwiegend
ländlicher Raumstruktur“ angeboten. Es können aber auch Projekte
außerhalb dieser Kulisse gefördert werden. In diesem Fall ist
eine Förderung nur dann möglich, sofern sie in Bezug zum definierten
ländlichen Raum bzw. zur ländlichen Wirtschaft stehen.
Förderausschlüsse
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Investitionen in die Tier- und Pflanzenproduktion (Urproduktion).
- Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter von Unternehmen, bei
denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des
Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich im Sinne der „Leitlinien
der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung
von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.
- Investitionen, die ausschließlich die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen
betreffen und Investitionen in Betrieben der Aquakultur und Binnenfischerei.
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen,
Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen.
- Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen.
- Maßnahmen für die Erzeugung, Vermarktung oder weiteren Verwendung
von Energie (Ausnahme Bodenvorbereitung, Pflanzgut und Erstanpflanzung von Kurzumtriebsplantagen).
- Landankauf und der Erwerb von Tieren.
- Der Erwerb von gebrauchten Gegenständen.
- Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme
gefördert werden, dürfen nicht nach diesen Richtlinien gefördert
werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder
der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit
hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten
werden.
Wer wird gefördert?
für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenstand 1 bis
3
- Landwirtschaftliche Betriebsinhaber oder deren Ehegatten, deren landwirtschaftliches
Unternehmen unbeschadet der Rechtsform die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße
erreicht oder überschreitet und die Merkmale eines landwirtschaftlichen
Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllt.
- Mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit
sie in räumlicher Nähe und in einem unmittelbaren organisatorischen
und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig
eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln. Das Arbeitsverhältnis
mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung
seit mindestens 1 Jahr bestehen.
- Kooperationen von Landwirten nach Nr. 1. mit Gewerbebetrieben, die in
einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit
einem landwirtschaftlichen Unternehmen eines Beteiligten geführt werden.
- Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 % Landwirte
nach Nr. 1. Teilnehmer von Kooperationen können in den vorgenannten
Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner sein, die
ein Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie Einzelpersonen
aus der Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen sind auch
Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar
kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
- Landwirte nach Nr. 1., die einen gewerblichen Nebenbetrieb führen,
dessen Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 %
der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch
mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische
Erzeugnisse zu gewinnen.
für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenstand 4
Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der Rechtsform
- wenn mehr als 25 % der Umsatzerlöse aus der Bodenbewirtschaftung
oder der damit verbundenen Tierhaltung (hierzu zählen auch Imkerei und
Wanderschäferei) stammen und
- die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten
oder
- die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar
kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Prosperitätsgrenze
für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenstand 4
- Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) darf
zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden
Steuerbescheide 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr
bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten
haben.
- Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich
der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter,
Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich
ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind
oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen.
Wie hoch ist die Förderung?
Für Maßnahmen, nach Nr. 2.1 (Organisationsausgaben):
- 50 % der förderungsfähigen Organisationsausgaben, höchstens
jedoch 25.000 €, bei Kooperationen höchstens 50.000 €.
Mindestens 1.000 €.
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 ( Startbeihilfen):
- im 1. Jahr: bis zu 60 %, max. 24.000 €; im 2. Jahr bis
zu 50 %, max. 20.000 €; im 3. Jahr bis zu 40 % der förderungsfähigen
Personalausgaben max. 16.000 €. Mindestens 1.000 €.
Für die Maßnahmen nach Nr. 2.3 (Sachausgaben und Investitionen).
Mindestens 1.000 €:
- für Einrichtung/Ausstattung bis zu 25 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben, höchstens 25.000 €.
- für Sachkosten bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben,
max. 25.000 €.
- für Investitionen im Rahmen des GAKG (langlebige Wirtschaftsgüter)
bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben, max. 100.000 €.
Mindestens 10.000 €.
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4 (Qualifizierungsmaßnahmen):
- bis 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 1.000 € je
Maßnahme. Mindestens 200 €.
Die Höchstfördergrenze insgesamt liegt bei 200.000 €.
Fristen
- Grundsätzlich gilt, dass vor Bewilligung nicht begonnen werden darf.
Nach der Bewilligung bzw. der Bescheinigung der Förderunschädlichkeit
des Beginns vor der Bewilligung muss die Maßnahme in wesentlichen Teilen
innerhalb von sechs Monaten begonnen sein, sonst erlischt die Bewilligung
bzw. die Bescheinigung der Förderunschädlichkeit des Beginns vor
der Bewilligung automatisch.
- Der Durchführungszeitraum wird bis zum voraussichtlichen Abschluss
der Maßnahme begrenzt. Der abschließende Auszahlungsantrag mit
Schlussverwendungsnachweis muss bis zum festgelegten Vorlagetermin vorliegen.
Anträge / Anlagen
Antragstellung auf vorgegebenem Vordrucken über die Kreisstellen der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in Brakel, Köln-Auweiler und
Saerbeck.
Antragsanlagen sind u.a. detailliertes Investitionskonzept, Alterkassenbescheinigung,
Steuerbescheide, Buchführungsergebnisse, Nachweis Umsatzanteil Landwirtschaft
aus Bodenbewirtschaftung, Kreditbereitschaftserklärung, Eigenmittelnachweis,
Bauunterlagen bzw. Angebote und so weiter.
Der Antrag ist nach Muster bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer
einzureichen;
Damit sind
- geeignete Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Rentabilität des
Vorhabens,
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen, in denen darzulegen ist, dass der unterstellte
Umsatz erreichbar ist, sowie
- Nachweise über die gesicherte Gesamtfinanzierung und die nachhaltige
Tragbarkeit des Kapitaldienstes
vorzulegen.
Auflagen / Verpflichtungen
- Für die Förderung ist die Vorlage einer schlüssigen Gesamtkonzeption
Voraussetzung. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass das Vorhaben durch
Produkte und/oder Dienstleistungen zusätzliche Märkte erschließt,
der unterstellte Umsatz und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheinen,
das Vorhaben zur Sicherung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens und
zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.
- Für Maßnahmen nach dem oben genannten Gegenstand 4 ist zusätzlich
der Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden
Maßnahmen zu erbringen.
- Die Vorhaben müssen auf mindestens fünf Jahre angelegt sein.
Zuwendungsempfänger haben während dieser Zeit jährlich ein
Datenblatt nach vorgegeben Muster über die geförderte Maßnahme
vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger erklärt damit sein Einverständnis,
dass die Daten des geförderten Betriebes anonymisiert für eine
betriebswirtschaftliche Auswertung sowie für Zwecke der Evaluierung
verwendet werden. Die mit der Auswertung bzw. Evaluierung befassten Stellen
sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.
- Die Zweckbindungsdauer der geförderten Maßnahmen beträgt
bei baulichen Investitionen 12 Jahre, bei Maschinen und technischen Einrichtungen
5 Jahre.
- Die einer Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Richtlinien entsprechen. Über
die Anerkennung einer Kooperation entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter.
- Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen
haben.
- Die Duldung von Kontrollen.
Stand: 27.01.2004
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