Uferrandstreifen
Förderung der Anlage von Uferrandstreifen
Rechtsgrundlage
Jeweils geltende Fassung der
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2006 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
- Richtlinien zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 30.4.2007) im Entwurf vom 08.05.2007
- Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Was wird gefördert?
Zuwendungsfähig ist die Anlage von Uferrandstreifen, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren freiwillig bewirtschaftet werden. Förderfähig ist eine Breite der Uferrandstreifen von höchstens 30 m auf Ackerflächen und 15 m auf Dauergrünlandflächen.
Voraussetzungen sind:
- die Uferrandstreifen müssen sich an Gewässern befinden, die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus Gründen des Natur- und / oder Gewässerschutzes als förderungswürdig anerkannt sind. Die aktuelle Liste dieser anerkannten Gewässer/Gewässerabschnitte wird bei der Bewilligungsstelle geführt.
- die Uferrandstreifen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet und, mit Ausnahme bereits im Rahmen der Anlage von Uferrandstreifen geförderter Flächen, von ihr / von ihm im neuesten Flächenverzeichnis des „Sammelantrags“ als Acker- und / oder Grünlandfläche deklariert und entsprechend bewirtschaftet worden sein. Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen, die gemäß Artikel 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden.
- die Breite der Randstreifen muss, gemessen von der ehemaligen Bewirtschaftungsgrenze, mindestens 3 m betragen.
Nicht förderfähig sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind. Ebenfalls nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.
Wer wird gefördert?
Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt
- 480 € je Hektar Uferrandstreifen auf Grünland,
- 865 € je Hektar Uferrandstreifen auf Ackerflächen. Die Ackerflächen müssen seit 2005 durchgängig als Ackerflächen bewirtschaftet und im Flächenverzeichnis als solche codiert worden sein.
Die Bagatellgrenze beträgt 75 € pro Jahr.
Fristen
Grundantragstellung bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes. Jährlicher Antrag auf Auszahlung jeweils am 15. Mai des Verpflichtungsjahres (1.7. – 30.6.)
Anträge / Anlagen
Grundantrag nach Muster mit Anlagen; Jährliche Nachweise über Viehbesatz und Flächenverzeichnis; Jährlicher Auszahlungsantrag (Formular wird zugestellt).
Auflagen / Verpflichtungen
Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
- die Uferrandstreifen mit mehrjährigen Grasarten zu begrünen,
- den Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen oder Häckseln) oder zumindest alle zwei Jahre zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzufahren, wobei diese Arbeiten nicht vor dem 15. Juni eines Jahres vorgenommen werden dürfen,
- die Randstreifen nicht zu düngen (Wirtschafts- und Handelsdünger) und auf ihnen weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen, noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne von § 1 Nummer 2a des Düngemittelgesetzes, auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird, aufzubringen,
- auf den Randstreifen keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,
- eine mechanische Bearbeitung der Flächen nur insoweit vorzunehmen, soweit die Begrünung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
- die Randstreifen einschließlich angrenzender Böschung nicht beweiden zu lassen,
- auf den Randstreifen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,
- im Falle der Anlage des Randstreifens auf Grünland eine Abzäunung gegenüber der verbleibenden Grünlandfläche vorzunehmen; im Einzelfall kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Abzäunung zugunsten einer geeigneten Anpflanzung verzichtet werden,
- keine über die Verwertung des Mähguts hinausgehende Nutzung der Uferrandstreifen vorzunehmen.
- Richtlinien: Uferrandstreifenprogramm
147 KB - Uferrandstreifen - Auszahlungsantrag 2011
55 KB - Verpflichtungsübernahmeerklärung Agrarumwelt-Flächenmaßmahmen
29 KB
Stand: 23.01.2004