Presse  |  Neues  |  Kontakt  |  Inhalt
Sie sind hier: Startseite > Förderung > Betriebsprämien

Betriebsprämienregelung

Mastbullen
Die Zahlungen sind nicht an die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie zum Beispiel den Anbau von Getreide oder die Haltung von Mastbullen, gekoppelt. Neben den einzelbetrieblichen Zahlungsansprüchen ist auch die beihilfefähige Fläche eines Betriebes, unabhängig von der Produktionsrichtung, Grundlage zur Berechnung der Betriebsprämie.

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhalten folgende Kernelemente:

Seit dem Jahr 2005 ist die Betriebsprämie entsprechend eingeführt, die die o.a. Ziele beinhaltet. Zur Gewährung der Betriebsprämie ist vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs jährlich ein Antrag zu stellen.

Entkopplung

Im Mittelpunkt der Reformbeschlüsse steht die Entkopplung des größten Teils der Direktzahlungen von der landwirtschaftlichen Produktion. Durch die Entkopplung hängt die Gewährung der Zahlungen nicht mehr davon ab, welches Produkt in welcher Menge erzeugt wird. Voraussetzung für den Erhalt der Zahlungen ist vielmehr ist der Besitz von Zahlungsansprüchen. Die Prämienhöhe richtet sich heute neben der bewirtschafteten Fläche auch nach den Zahlungsansprüchen, die i.d.R. in 2005 auf Antrag einzelbetrieblich zugeteilt wurden. Die Anzahl der Zahlungsansprüche richtete sich nach dem Umfang der bewirtschafteten Flächen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Höhe der Zahlungsansprüche bemaß sich an der Höhe der in der Vergangenheit erhaltenen Direktzahlungen. Bis auf wenige Ausnahmen können keine neuen Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Die zugeteilten Zahlungsansprüche müssen jährlich mit einer entsprechenden Fläche aktiviert, d.h. zur Auszahlung gebracht werden.

Die Einzelheiten der Bestimmungen zu den entkoppelten Direktzahlungen sind in der so genannten Betriebsprämienregelung festgehalten.

Cross Compliance

Voraussetzung für den vollständigen Erhalt der entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen ist die Einhaltung von bestimmten Bewirtschaftungsauflagen. Dieses Reformelement wird als Cross Compliance-Regelung oder die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bezeichnet. Die Auflagen betreffen die landwirtschaftlichen Flächen, die landwirtschaftliche Erzeugung und die landwirtschaftliche Tätigkeit.

Die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen umfassen:

Bei Nichteinhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen durch die Landwirte kommt es zu einer Kürzung bzw. bei vorsätzlichen Verstößen im Extremfall zu einem vollständigen Einbehalt der Zahlungen. Die systematische Kontrolle der Landwirte hinsichtlich der Einhaltung der Cross Compliance-Verpflichtungen obliegt den in den Ländern zuständigen Fachrechtsbehörden.

Obligatorische Modulation

Ab 2005 wird EU-weit eine obligatorische Modulation vorgenommen, d.h. die Direktzahlungen werden in allen Mitgliedstaaten um einen vorgegebenen Prozentsatz gekürzt. Die freiwerdenden Gelder erhöhen die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel für ländliche Entwicklungsmaßnahmen.

Produktspezifische Zahlungen

Die Entkopplung der Direktzahlungen erfasst nicht alle Prämienarten. In Deutschland werden weiterhin gekoppelte Zahlungen für Eiweißpflanzen, Schalenfrüchte, Energiepflanzen, Stärkekartoffeln gewährt.