Aus der Produktion genommene Flächen

Sollten auf freiwilliger Basis Flächen stillgelegt werden, so gelten diese dann als aus der Produktion genommen und sind entsprechend im Flächenverzeichnis aufzuführen. Hierbei gelten dann jedoch besondere Cross Compliance Bedingungen, um diese Flächen zu beantragen:

  • Die Flächen müssen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden.
  • Sie dürfen weder zu landwirtschaftlichen noch zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
  • Die Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch gezielte Aussaat mit geeigneten Saatmischungen zu begrünen.
  • Darüber hinaus besteht eine Pflegeverpflichtung, die besagt, dass der Aufwuchs von aus der Produktion genommenen Flächen mindestens ein Mal pro Jahr zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen und Häckseln) oder zu mähen und das Mähgut abzufahren ist.
  • Ab dem Jahr 2012 ist die Regelung, dass diese Flächen nur alle 2 Jahre zu mähen und der Aufwuchs abzufahren ist, dahingehend geändert worden, dass auch eine Mahd und Abfuhr mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat.
  • Die Pflegemaßnahmen dürfen in der Sperrfrist vom 01.04. bis zum 30.06. nicht durchgeführt werden.
  • Eine Nutzung des Aufwuchses ist nicht zulässig.
  • Soll die Fläche doch genutzt werden, so ist dies der zuständigen Kreisstellen mindestens 3 Tage vor der Nutzung schriftlich anzuzeigen, sofern die Nutzung innerhalb der Sperrfrist vom 01. April bis zum 30. Juni erfolgt.
  • Eine Anzeigepflicht besteht jedoch immer, auch nach Ablauf der Sperrfrist, bei einer beabsichtigten Futternutzung von aus der Produktion genommenen Ackerflächen. In diesem Fall ist eine Umcodierung der Flächen in Ackerfutter erforderlich, da diese Fläche wieder in die Produktion genommen wurde.