In den nächsten Monaten Flächen- und Tierkontrollen möglich

EU-Prämienzahlungen sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, die aufgrund von EU-Vorgaben im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen (VOK) überprüft werden müssen. Kontrollen durch den Technischen Prüfdienst der EU-Zahlstelle sind grundsätzlich das ganze Jahr über möglich. Da aktuell die Agrarförderanträge für 2023 vorliegen, stehen in den nächsten Wochen und Monaten die Flächen- und Tierkontrollen im Vordergrund, aber auch Konditionalitäten-Kontrollen finden weiterhin statt. Lesen Sie nachfolgend, was, warum, wie vor Ort kontrolliert wird.

Kontrollumfang und Auswahl der VOK-Betriebe

Bei den flächenbezogenen Maßnahmen der ersten und zweiten Säule wird eine 5%ige Stichprobe aller Antragsteller mit mindestens einem VOK-Prüfkriterium geprüft. Ausgehend von einer Zahl von rund 40.000 Antragstellern in NRW müssen also etwa zu 2.000 Betriebe vor Ort kontrolliert werden. Bei den ELER-Tierschutzmaßnahmen werden ebenfalls 5 % der Antragsteller geprüft; bei den gekoppelten Maßnahmen der ersten Säule (Mutterkühe, Schafe und Ziegen) sind es 3 %. Im Bereich Konditionalität müssen mindestens 1 % aller Begünstigten kontrolliert werden.

Die zu kontrollierenden Betriebe werden im Regelfall anhand einer Zufallsauswahl und einer Risikoanalyse ausgewählt. Dabei werden zunächst zwischen 20 % und 25 % der zu kontrollierenden Betriebe nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Die restlichen Betriebe werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt. Dabei werden durch automatisierte Verfahren zunächst die Risikofaktoren anhand der Antrags- und Kontrolldaten des Vorjahres bestimmt und anschließend die Betriebe mit dem höchsten Risiko für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt.

Bei der Auswahl sind alle Antragstellerinnen und Antragsteller gleichermaßen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie im Vorjahr vor Ort kontrolliert wurden oder nicht. Folglich ist es möglich, dass ein Betrieb in mehreren Jahren für Kontrollen in unterschiedlichen Maßnahmen ausgewählt wird.

Ankündigung

Nach den rechtlichen Vorgaben bedarf die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle grundsätzlich keiner Ankündigung. Gleichwohl wird der Technische Prüfdienst den Antragsteller, soweit es rechtlich zulässig ist, über die beabsichtigte betriebliche Kontrolle informieren. Die maximale Ankündigungsfrist beträgt bei Flächenprüfungen 14 Tage und bei Tierprüfungen 48 Stunden. Eine Überschreitung ist unzulässig.

In bestimmten Fällen ist eine vorherige Ankündigung nicht möglich. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dadurch der Prüfzweck oder die Wirksamkeit gefährdet ist.

Prüfumfang und Ablauf einer VOK

Bei einer klassischen Kontrolle vor Ort wird der Antragsteller vom Prüfer zu Beginn über den Grund, den Umfang und den Ablauf der Prüfung informiert. Dann beginnt die eigentliche Kontrolle. Je nach Art der Kontrolle ist ggf. die Mitwirkung des Antragstellers erforderlich. Die Prüfung endet mit einem gemeinsamen Abschlussgespräch.

Flächen- und Tierkontrollen

Bei den Flächen- und Tierkontrollen wird geprüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung von flächen- und tierbezogenen Beihilfen eingehalten werden und es werden zum Beispiel die erforderlichen Belegprüfungen beziehungsweise Prüfungen des Tierbestandes vorgenommen.

Bei den Flächenprüfungen stehen diejenigen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen im Vordergrund, die sich nicht über das Flächenmonitoring kontrollieren lassen, zum Beispiel Bearbeitungs-/Nutzungsverzicht, Aussaattermine, Düngungs- und Pflanzenschutzmittelverzicht oder Befahrensverbote. Durch Besichtigung beziehungsweise Begehung der Fläche wird die Einhaltung der Auflagen geprüft. Flächenvermessungen werden nur noch in bestimmten Fällen durchgeführt, zum Beispiel, wenn sie zur Bestimmung des Auflagenverstoßes erforderlich sind oder aber, wenn beispielsweise infolge einer Baumaßnahme eine Schlag- oder Referenzanpassung erforderlich ist. In Einzelfällen ist es möglich, dass bestimmte Fördervoraussetzungen außerhalb der eigentlichen Betriebsprüfung im Rahmen von schnellen Feldkontrollen vor Ort überprüft werden müssen. Da es sich dann um ergänzende Einzelflächenüberprüfungen handelt, finden diese Überprüfungen im Regelfall ohne vorherige Ankündigung statt.

Bei den Tierkontrollen im Bereich der ELER-Tierschutzmaßnahmen wird überprüft, ob die Haltungsbedingungen mit den Fördervoraussetzungen in Einklang stehen, bei den gekoppelten Maßnahmen (Mutterkühe, Mutterschafe und –ziegen) wird beispielsweise geprüft, ob die beantragten Tiere im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten werden und ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind.

Konditionalität

Bei den Kontrollen wird geprüft, ob die jeweiligen Anforderungen und Standards betreffend der Konditionalität, ehemals Cross Compliance, eingehalten werden. Die Einhaltung der Konditionalität ist Grundvoraussetzung für den Bezug von Agrarförderbeihilfen wie die Direktzahlungen oder beispielsweise Agrarumweltmaßnahmen.

Wie in den bisherigen Cross-Compliance-Bestimmungen betreffen die Auflagen die landwirtschaftlichen Flächen, die landwirtschaftliche Erzeugung und die landwirtschaftliche Tätigkeit. Konkret umfasst die Konditionalität folgende Bereiche:

  • Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB): Sie beinhaltet Anforderungen des bestehenden Fachrechts, zum Beispiel Regelungen zum Wasserschutz oder zum Pflanzenschutz
  • Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ): Dies umfasst unter anderem die Dauergrünlanderhaltung, den Erosionsschutz, die Bodenbedeckung und den Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren.

Ausführliche Informationen zu den Standards sind in der Infobroschüre einsehbar:
Infobroschüre Konditionalität 2023

Die EU Zahlstelle führt die Kontrollen bei den Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), gekoppelt mit den GABs Vogelschutz und FFH, durch. Diese Kontrollen werden von den Prüfern des Technischen Prüfdienstes durchgeführt. Die Prüfer nehmen auch die Kontrollen im Flächen-und Tierbereich bei den EU-Zahlungen vor.

Die Anforderungen aus dem Fachrecht werden im Regelfall durch die jeweils zuständige Behörde geprüft. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität sind grundsätzlich das ganze Jahr über möglich.

Prüffeststellungen und Folgen eventueller Verstöße

Nach Abschluss der Kontrolle erteilt der Prüfer mündlich Auskunft über das Ergebnis der Prüfung. Der finale Prüfbericht wird dem Antragsteller bei Feststellungen im Nachgang bei den vorgenannten Kontrollen durch die Kreisstelle zugesendet. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, Anmerkungen zur Vor-Ort-Kontrolle im Allgemeinen und zu spezifischen Feststellungen mitzuteilen.

Sofern bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, erhält der Antragsteller im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die Kreisstelle die Möglichkeit, sich zu den Feststellungen zu äußern. Wenn ein Verstoß festgestellt wird, wird die beantragte Prämie, abhängig vom Verstoß, im Regelfall anteilmäßig gekürzt.

Bei den Konditonalitätskontrollen der Fachrechtsbehörden werden die Antragsteller durch die jeweils zuständige Fachrechtsbehörde über Prüffeststellungen bei Verstößen informiert. Ein ergänzendes Verfahren nach Ordnungsrecht, zum Beispiel Einleitung eines Bußgeldverfahrens, ist ebenfalls möglich.

Konditionalität ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestellten Konditionalitäten-Verpflichtungen die Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die Anforderungen der Konditionalität übersteigen.

Ahndungen nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen im Rahmen der Konditionalität. Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zahlungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Konditionalitäten-Verpflichtungen verstoßen wird.

Verweigerung

Wenn der Antragsteller oder dessen Vertreter die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht, wird der Beihilfeantrag abgelehnt. Das sollte aber im Normalfall nicht eintreten. Wenn der Antragsteller die Kontrolle zugelassen hat und eine Mitwirkung nicht zwingend erforderlich ist, kann die Kontrolle auch in dessen Abwesenheit bzw. in Abwesenheit eines möglichen Vertreters durchgeführt werden.

Stand: 30.05.2023

Autor: Britta Stümper