Führerscheinklasse T beim Umtausch des Führerscheins eintragen lassen

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Bis Januar 2033 müssen alle alten Führerscheine – Plastik oder Papier – in neue EU-Führerscheine umgetauscht werden. Der Umtausch der Führerscheine läuft gestaffelt ab und ist nach den Geburtsjahren der Fahrerlaubnisinhaber eingeteilt. Hierbei gelten folgende Umtauschfristen:

Führerscheine die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden:

Geburtsjahr des
Führerscheininhabers:
Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss:
Vor 1953 19.01.2033
1953 – 1958 19.01.2022 (Fristverlängerung bis 19.07.2022)
1959 – 1964 19.01.2023
1965 – 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Führerscheine die ab dem 1.1.1999 ausgestellt wurden:

Ausstellungsjahr
des Führerscheins:
Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss:
1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 – 18.01.2013 19.01.2033

Beim Wechsel der alten Klasse 3 zum neuen EU-Führerschein werden die Klassen B, BE, AM, C1, C1E und L ohne zusätzlichen Antrag übernommen. Die Klasse CE79 lässt sich ebenfalls beantragen. Ab dem 50. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Umschreibung ist hierfür allerdings eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung notwendig, die bei der entsprechenden regionalen Führerscheinstelle vorgelegt werden muss.
 

Klasse T wird nur auf Antrag eingetragen

Zudem wird in der Regel ein Nachweis von der Führerscheinstelle verlangt, dass der Antragstellende in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist. Hierzu erreichen die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen regelmäßig Nachfragen zu.

Der sicherste Weg Klasse T von der Führerscheinstelle eingetragen zu bekommen, ist die Vorlage einer Bescheinigung ihrer örtlichen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, in der aufgeführt ist, dass Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Diese lässt sich bei ihrer örtlichen Kreisstelle beantragen:

Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW

Aus der Erfahrung heraus lässt sich dies am besten nachweisen, wenn Sie einen regelmäßigen Agrarförderantrag (ELAN) einreichen.

Sollten Sie selber keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb führen, ist eine weitere Möglichkeit ein Bescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vorzulegen. Wobei hier nicht garantiert ist, dass die Führerscheinstelle den Bescheid als ausreichend erachtet. Hier gibt es zwischen den Führerscheinstellen regionale Unterschiede!

Falls Sie bei Bekannten, Freunden oder in der Familie auf einem Betrieb teilweise oder voll beschäftigt sind oder gelegentlich aushelfen, kann die Vorlage einer Bescheinigung des Betriebsinhabers, dass Sie auf dem Betrieb angestellt sind bzw. regelmäßig aushelfen in Kombination mit einer von der Landwirtschaftskammer NRW ausgestellten Bescheinigung, dass der Betrieb existiert, ausreichen.

Bei Fragen zum Umtausch wenden Sie sich an ihre regionale Kreisstelle oder Alexander Czech, Referent für Technik und Digitalisierung. Die Kontaktdaten finden Sie unten.

Obwohl Klasse L beim Umtausch automatisch mit eingetragen wird, ist es dennoch empfehlenswert sich die Klasse T eintragen zu lassen. Kurz zu den wichtigsten Unterschieden der beiden Klassen:

Klasse L erlaubt zum Fahren von …

Klasse T erlaubt zum Fahren von …

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h.

Zugmaschine mit Anhängern bis 25 km/h.

Zugmaschine mit Anhängern bis 60 km/h. (Achtung: Anhänger müssen für 60 km/h zugelassen sein!)

Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Staplern und anderen Flurförderfahrzeugen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h (auch mit Anhängern).

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