Windstrom von landwirtschaftlichen Flächen
Seit 1991 interessieren sich Landwirte wieder verstärkt für die Nutzung der Windenergie auf ihren Flächen. Damals trat in Deutschland das Stromeinspeisungsgesetz in Kraft, das für den Windstrom eine gesetzliche Mindestvergütung von 90 % des jeweils vorvorjährigen Endverbraucher-Tarifstroms für 20 Jahre gewährleistete. Es wurde 2000 vom Erneuerbare-Energien-Gesetz abgelöst. Dieses EEG gilt jetzt in der Fassung vom 1. Januar 2009.
§ 29 EEG 2009 regelt die Mindestvergütung für Windstrom von landwirtschaftlichen Flächen und den Zuschlag für den Systemdienstleistungsbonus, § 30 den Zuschlag für Repowering-Anlagen. Wird 2011 eine neue Windenergieanlage in Betrieb genommen, dann muss der Netzbetreiber für die ersten fünf Jahre und für eine ertragsabhängige Verlängerung 9,02 Cent je Kilowattstunde bezahlen. Ist diese Windenergieanlage mit einer Einrichtung zur Netzstützung ausgestattet, dann sind 9,55 Cent zu zahlen. Ersetzt diese Windenergieanlage zudem im selben oder angrenzenden Landkreis eine oder mehrere Anlagen endgültig, die mindestens zehn Jahre in Betrieb gewesen sind und mehr als ein Fünftel oder weniger als die Hälfte der Leistung der neuen Windenergieanlage hatten, dann sind 10,05 Cent zu zahlen.
Die Frist von fünf Jahren verlängert sich abhängig vom Ertrag der Anlage in den ersten fünf Jahren bis zu 20 Kalenderjahre ab Inbetriebnahme. Steht die Anlage an einem Standort, an dem sie in den ersten fünf Jahren 82,5 % des Referenzertrages erzielt, dann erhält der Betreiber die Anfangsvergütung 20 Kalenderjahre lang. Nur an besseren Binnenlandstandorten, wie zum Beispiel Haarstrang oder Schöppinger Berg, wird später die Grundvergütung von 4,92 Cent gezahlt. Der Einspeisewillige muss durch Gutachten vor Inbetriebnahme nachweisen, dass die Anlage mit einer installierten Leistung über 50 kW am geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertrages erzielen kann. Ein Wiederaufbau einer gebrauchten Anlage an einem anderem Standort führt nicht zu einer neuen Vergütungspflicht für 20 Jahre; vielmehr endet die Vergütungspflicht 20 Kalenderjahre nach der ersten Inbetriebnahme, bei Anlagen, die bis 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden, am 31. Dezember 2020.
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB. Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sind genehmigungsbedürftig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Nr. 1.6 Spalte 2 Anhang 4. Für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 50 m ist gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Windenergie aus dem Wald
In NRW sind am 12. April 2011 die Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom Landeskabinett verabschiedet worden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Windenergieerlasses wird vor der Sommerpause gerechnet. Parallel dazu soll ein Leitfaden „Windenergie im Wald“ herausgegeben, eine Windpotenzialkarte veröffentlicht und eine Clearingstelle für Streitigkeiten eingerichtet werden. Ziel der Landesregierung ist die Steigerung des Windstromanteils in NRW von 3 auf 15 %. Das soll gelingen durch Wegfall der Höhenbeschränkungen, Ersatz alter Anlagen durch neue ertragreichere Anlagen und durch planerische Ausweisung größerer Eignungs- und Vorranggebiete auf der Ebene der Regionalpläne und der Flächennutzungspläne.
Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, oder der energetischen Nutzung von Biomasse dient.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht,
- den Darstellungen eine Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
- schädliche Umweltwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
- unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder
- die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Die Ansiedlung von Windenergieanlagen kann durch Darstellung von Eignungs- und Vorranggebieten im Gebietsentwicklungsplan und Vorrangzonen im Flächennutzungsplan gesteuert werden. Während nur der Regierungsbezirk Münster im Teilplan Münsterland Eignungsgebiete dargestellt hat, die raumbedeutsamen Windenergieanlagen an anderen Standorten entgegenstehen, haben fast alle Gemeinden in NRW Vorrangzonen in ihren Flächennutzungsplänen ausgewiesen und teilweise in Bebauungsplänen weitere Beschränkungen, wie Gesamthöhe, Turmart, Farbgestaltung und weiteres festgelegt. Angesichts der zunehmenden Klimadiskussion mehren sich die Stimmen derer, die das Repowering (Ersatz alter, kleiner Anlagen durch neue, leistungsfähige Anlagen mit größerer Gesamthöhe) befürworten. Verwaltungsgerichte haben verschiedentlich festgestellt, dass Höhenbeschränkungen nicht aus städtebaulichen Gründen festgelegt wurden, den Stand der Technik nicht berücksichtigten und keine wirtschaftliche Windenergienutzung zuließen. Solche Höhenbeschränkungen sind nicht zulässig und können zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen.
Bisherige Erfahrungen
Wurden Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts Windenergieanlagen gebaut, die oft im Netzparallelbetrieb auf Niederspannungsebene einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben dienten, so wandelte sich die Windenergie immer weiter zur reinen Netzeinspeisung auf Mittelspannungsebene. Dabei halbierten sich die spezifischen Investitionskosten von beispielsweise 0,81 € je Kilowattstunde Referenzertrag auf 0,43 €. Eine heute erhältliche 2-MW-Anlage erzeugt fast 34mal soviel Strom wie eine 110-KW-Anlage aus dem Jahr 1994. Ertragssteigerung und Senkung der Kosten des Windstroms kennzeichnen die bisherige Entwicklung der Windenergienutzung.
Wirtschaftlichkeit kleiner Anlagen
Weil Landwirte häufiger nach Kleinstwindanlagen fragen, unterscheide ich zwischen kleinen Windenergieanlagen der 90er Jahre und Kleinstwindanlagen, die in Zeiten hoher Strom- und Heizölpreise wieder angeboten werden. Zuerst zu den kleinen Windenergieanlagen der 90er Jahre. Die Kosten des Windstroms konnten in den 90er Jahren nur durch erhebliche Investitionszuschüsse von Bund und Land eingegrenzt werden. Die 110-kW-Anlage wurde beispielsweise mit rund 76 000 € bezuschusst und kostete 153 000 €. Bei den Landwirten, die den Windstrom teilweise im landwirtschaftlichen Unternehmen und im Haushalt gebrauchten und für den Zusatzstrom in Wesentlichen die Arbeit in Kilowattstunden, nicht aber die Spitzenleistung in Kilowatt, bezahlten, lohnte sich ein hoher Eigengebrauchsanteil. Häufig stehen diese Anlagen an landwirtschaftlichen Höfen, denen sie im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB dienten. Weil diese Standorte in der Regel nicht in einer Windvorrangzone liegen, wird der Betreiber an der kleinen Windenergieanlage festhalten und sie weiter betreiben, solange es geht.
Bei Ausstellungen finden Landwirte auch Kleinstwindanlagen mit einer Leistung bis etwa 30 kW und einer Gesamthöhe bis etwa 30 m. Deren Konzept ist immer der weitgehende Eigengebrauch des Windstroms bis hin zum Heizen mit Strom. Neben den bekannten Dreiflüglern werden einige Vertikalachser, sogenannte H-Rotoren oder Savonius-Rotoren, angeboten. Alle Kleinstwindanlagen haben höhere spezifische Investitionskosten und niedrigere spezifische Erträge als die kleinen Windenergieanlagen der 90er Jahre. Ohne höhere Investitionszuschüsse können sie deshalb auch bei vollständigem Eigengebrauch nicht wirtschaftlich betrieben werden.
Projekt Windenergieanlage
Die neue Landespolitik und die schrecklichen Ereignisse in Japan veranlassen viele Landwirte in NRW, erneut darüber nachzudenken, ob sie auf eigenen Flächen eine Windenergieanlage errichten und betreiben können, wie Landwirte das in den 90er Jahren mit kleineren Anlagen für den Eigengebrauch gemacht haben. Fast immer stellen sie sich vor, eine einzelne Windenergieanlage zu bauen. Auf die Frage nach einem geeigneten und genehmigungsfähigen Standort antworten diese Landwirte oft mit der Feststellung, dass ihre Fläche nicht in einer Windenergie-Vorrangzone des kommunalen Flächennutzungsplanes liegt. Daraus ergibt sich in der Regel, dass der Landwirt auf seiner eigenen Fläche keine Windenergieanlage genehmigt bekommt, die dem heutigen Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich betrieben werden kann. Außerdem hat sich die Gemeinde durch die Ausweisung einer oder mehrerer Windenergie-Vorrangzonen für die Konzentration und gegen Einzelanlagen entschieden.
Regionalpläne - Anhörung nutzen
Die Landesregierung hat das Ziel, die Windenergiefläche von 1 auf 2 % der Landesfläche zu verdoppeln. Dazu soll die Regionalplanung der Regierungsbezirke durch zeichnerische Darstellung von Eignungsgebieten oder Vorrangflächen beitragen. Soweit die Regionalpläne solche zeichnerischen Darstellungen enthalten, müssen sich die Gemeinden an diese Vorgaben halten. Daher ist es ratsam, Kommunalpolitiker und Mitglieder der Bezirksplanungsräte auf die laufenden Planungsverfahren anzusprechen und die eigenen Vorstellungen vorzutragen. Außerdem soll sich jeder mit seinem Anliegen an der öffentlichen Anhörung beteiligen. Im Münsterland endet die öffentliche Anhörung am 31.07.2011. Im Regionalrat Düsseldorf wird die Erarbeitung vorbereitet. Die öffentliche Anhörung ist noch nicht festgelegt. In Köln, Arnsberg und Detmold gibt es zurzeit nur textliche Darstellungen zur Windenergie, die von den Gemeinden berücksichtigt werden müssen.
Projekt Windpark
Es gibt immer noch einige Vorrangzonen ohne Windenergieanlagen. Einige dieser Vorrangzonen eignen sich nicht für Windenergieanlagen nach dem Stand der Technik. Andere Vorrangzonen wurden mit dem Ziel der Verhinderung ausgewiesen und sind deshalb nicht bebaut. Diese schließen die Einzelfallprüfung im übrigen Gemeindegebiet nicht aus. Windenergie-Projektierer haben einige Vorrangzonen dadurch blockiert, dass sie Standortnutzungsverträge mit vielen Eigentümern abgeschlossen und zuerst lohnendere Projekte entwickelt haben. Oft sind Höhenbeschränkungen, gepaart mit Mindestleistungen, der Grund für die Unwirtschaftlichkeit. Diese Höhenbeschränkungen müssen aufgegeben werden, damit volkswirtschaftlich zweckmäßiges Repowering möglich wird.
Heute sind Windenergieanlagen mit bis zu 200 m Gesamthöhe und über 3 Megawatt Leistung Stand der Technik. Der Stand der Technik ist bei kommunalen Planungen zu berücksichtigen. Solche Anlagen benötigen wegen des Lärmschutzes und wegen der optisch bedrängenden Wirkung in der Regel rund 550 m Abstand von allen Wohnhäusern im planungsrechtlichen Außenbereich. Daher wird um jedes Wohnhaus ein Kreis mit dem Radius 550 m gezogen, in dem keine Standorte geplant werden. Zwischen diesen Kreisen können Standorte festgelegt werden. Dabei soll in Hauptwindrichtung Südwest der achtfache Rotordurchmesser (800 m), in allen Nebenwindrichtungen der vierfache Rotordurchmesser (400 m) als Abstand zwischen den Windenergieanlagen eingehalten werden. Hat man so ein Gebiet gefunden, in dem mindestens drei Standorte möglich sind, dann kann man vorbehaltlich anderer öffentlicher Belange von einer geeigneten Konzentrationsfläche sprechen.
Bürger beteiligen
Ich empfehle, dass sich die landwirtschaftlichen Eigentümer in der Vorrangzone zusammenschließen und das Windparkprojekt selber in die Hand nehmen. Eine Führungsgruppe – drei bis fünf Personen – gründet die Planungsgesellschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese GbR hat das Ziel, die Genehmigung eines Windparks zu erlangen. Sie schließt mit allen Flächeneigentümern in der Umgebung der Windenergiestandorte einen Vertrag ab, der eine Konkurrenzschutzklausel, den Anspruch auf flächenabhängigen Anteil an der Standortmiete und das Recht zur Beteiligung an der Betreibergesellschaft zu gleichen Bedingungen enthält. Die GbR-Gesellschafter tragen zu gleichen Teilen die Projektierungskosten, die mit der Entwicklung des Projekts zunehmen und als Risikokapital gesehen werden müssen, solange die Verwirklichung des Projektes nicht feststeht. Das Windpark-Projekt soll von Anfang an offen sein für die Beteiligung der übrigen Landeigentümer in der Vorrangzone und der betroffenen Anwohner. Schließlich reicht oft das bei den Initiatoren verfügbare Eigenkapital nicht aus, um die Finanzierung einer mehrere Millionen Euro teuren Windparkinvestition zu sichern.
Am Anfang einer Windparkplanung steht die Auswahl einer geeigneten Windenergieanlage. Da sich die Windparkplanung oft über mehrere Jahre hinzieht, ist es möglich, dass die anfänglich ausgesuchte Windenergieanlage nicht mehr gebaut wird. Das führt zu einer neuen Anlagenauswahl mit neuem Genehmigungsantrag und neuer Wirtschaftlichkeitsvorschau.
Bevor ein Genehmigungsantrag eingereicht wird, sind Kriterien, die zur Ablehnung führen, fachlich zu prüfen. Außerdem müssen die möglichen Standorte und Kabeltrassen vertraglich gesichert werden. Für den Genehmigungsantrag sind verschiedene Gutachten zu erstellen, die bis zu einem Jahr Vorbereitungszeit beanspruchen. Gutachter-Büros, Architekten und Windanlagen-Hersteller unterstützen die Initiatoren bei der Vorbereitung der Genehmigungsanträge. Die Landwirtschaftskammer begleitet Landwirte, die sich entschließen, ihren eigenen Windpark zu bauen, durch ihre Beratung.