Informationen zur Düngeverordnung (DüV) für Baumschulflächen

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Für welche Flächen gilt die Düngeverordnung?

  • Baumschulflächen unterliegen grundsätzlich der DüV.
  • Anzuwenden ist die Verordnung für Freilandflächen.
  • Von der DüV ausgenommen sind:
    • Geschlossene und bodenunabhängige Kulturverfahren, d.h. Gewächshausflächen und Flächen mit stationären Folientunneln (Standzeit mindestens ein Jahr).
      • Voraussetzung: Nährstoffauswaschung muss durch gesteuerte Wasserzufuhr verhindert sein.

Welche Anforderungen gelten für Baumschulflächen allgemein?

  • Eine Düngung ist nur in Höhe des tatsächlichen Nährstoffbedarfs der Pflanze erlaubt.
  • Der Zeitpunkt der Düngung ist so wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe dem Bedarf der Pflanzen entsprechen.
  • Einträge in Grund- und Oberflächengewässer sind zu vermeiden.

Welche Dokumentationspflichten gelten für Baumschulflächen?

  • Alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt für alle Schläge größer 1 ha gemessen werden.

Organische Düngemittel

  • Nicht nitratbelastete „grüne“ Flächen: jährlich dürfen im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg N/ha mit organischen und organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden.
  • Nitratbelastete „rote Flächen“: hier gelten die genannten Obergrenzen nicht im Betriebsschnitt, sondern schlagbezogen.
  • Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten bzw. eingeschränkt ist, dürfen nicht oder nur anteilig bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze berücksichtigt werden. Die Dokumentation solcher Flächen erfolgt z.T. über das Flächenverzeichnis (z.B. Vertragsnaturschutzflächen) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge.
  • Flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger, müssen ab dem 01.02.2025 auf unbestelltem Ackerland innerhalb von einer Stunde eingearbeitet werden (vorher innerhalb von 4 Stunden). Gülle und Gärreste dürfen weiterhin mit dem Breitverteiler aufgebracht werden, wenn sie unmittelbar eingearbeitet werden. Dies gilt auch bei der Aufbringung mit Schleppschuh und Schleppschlauch. Auf die Einarbeitung kann nur verzichtet werden, wenn die Gülle direkt in den Boden injiziert wird. Es zählt das Ergebnis auf der Fläche und nicht der Einsatz einer bestimmten Technik zur Aufbringung oder Einarbeitung.
  • Die Verpflichtung zur bodennahen und streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln (Gülle/Gärrest) gilt wie bisher bei bestelltem Ackerland (seit 01.02.2020) ab den 01.02.2025 auch für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Ausnahmemöglichkeiten finden Sie unter:
    Ausnahmen bodennahe und streifenförmige Aufbringung, Allgemeinverfügung
    Dort muss auch die verpflichtende Meldung erfolgen, wenn die Ausnahme zur Nutzung des Breitverteilers auf Grünland bei Rindergülle (mit <4.6 % TS) genutzt werden soll.
  • Nitratbelastete und eutrophierte (phosphatbelastete) Flächen: Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung:
    • Analysepflicht für Wirtschaftsdünger. Ausgenommen ist Festmist von Huf- oder Klauentieren. Mehr Details

  • Ausbringung von Substraten z.B. bei Produktion von Containerkulturen

    Fallen im Zuge der Produktion von Containerkulturen Rest- und Nebenprodukte an (z.B. abgetragene Substrate), unterliegen diese analog zu Festmist von Huf- oder Klauentieren aufgrund der Inhomogenität des Materials nicht der Analysepflicht. Es müssen aber Richtwerte vorhanden sein. Liegen keine entsprechenden Werte vor, besteht Analysepflicht.

    Mehr Informationen zum Umgang mit Pflanzen- und Substratresten.


    Sperrfristen

    • Sperrfrist für Kompost und Mist von Huf- oder Klauentieren.
      • In nicht nitratbelasteten Gebieten: 01.12. - 15.01.
      • In nitratbelasteten (,,roten“) Gebieten: 01.11. - 31.01.
    • Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat: 01.12. - 15.01.
    • Für die N-Düngung auf Baumschulflächen im Herbst und Winter ist keine Sperrfrist ausgewiesen, aber es gilt der Grundsatz, dass ein Nährstoffbedarf der Pflanzen für eine Düngungsmaßnahme vorliegen muss.
    • Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist.

    Sonstige Auflagen beim Einsatz von Düngemitteln

    • Harnstoff (Mindestgehalt 44%):  Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden eingebarbeitet wird.
      • Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
    • Mindestabstand zu Gewässern: Bei Düngungsmaßnahmen muss i.d.R. ein Mindestabstand von 4 m eingehalten werden.
      • Bei Techniken mit einer zugelassenen Grenzstreueinrichtung oder wenn die Arbeitsbreite der Streubreite entspricht, darf der Abstand auf 1 m reduziert werden.
      • Bei Hangneigung gelten abweichende Auflagen.
    • Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten liegen, müssen zukünftig alle 3 Jahre an einer Düngeschulung teilnehmen.
      • Die Teilnahme muss ab 2024 nachgewiesen werden.