Information Düngeverordnung (DüV) 2020 im Weinbau

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Welche Flächen unterliegen der DüV?

  • Der Weinbau unterliegt grundsätzlich der DüV.
  • Ausgenommen von den Dokumentationspflichten sind:
    • Betriebe mit weniger zwei Hektar Weinbau, Gesamtfläche des Betriebes kleiner als 15 ha und ohne Aufnahme von Wirtschaftsdüngern.
    • Nicht im Ertrag stehende Flächen des Weinbaus (z.B. Junganlagen bis zum dritten Jahr) und Rebschulen.
    • Jedoch darf auch hier nur entsprechend des Bedarfs gedüngt werden.

Düngebedarfsermittlung und Dokumentation

Werden pro Hektar und Jahr auf einer Fläche mehr als 50 kg N oder 30 kg P2O5 mit Düngemitteln, Kultursubstraten oder Bodenhilfsstoffen ausgebracht, muss vor der ersten Düngemaßnahme eine schriftliche Düngebedarfsermittlung (DBE) gemäß Düngeverordnung erstellt werden.

Schriftliche N-Bedarfsermittlung

Für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs hat der FDW-Arbeitskreis „Bodenkunde & Rebenernährung“ ein BUNDESEINHEITLICH gültige Schätzverfahren zur für Wein-Ertragsanlagen entwickelt. Dieses findet auch in NRW Anwendung. Folgende Faktoren sind dabei zu berücksichtigen:

  • Ausgangsbedarfswert
    • 40 kg N/ha für Erträge von 7-14 t/ha
    • Für Erträge über 14 t/ha dürfen 10 kg N/ha auf den Ausgangswert von 40 kg N/ha aufgeschlagen werden
    • Die N-Obergrenze des Schätzverfahrens ist auf maximal 80 kg N/ha und Jahr (unter Berücksichtigung aller Zuschläge und Abzüge) festgelegt.
  • Tatsächliches Rebenwachstum
    • Starkes Wachstum ist gekennzeichnet durch: erhöhte Anfälligkeit gegenüber Pilzkrankheiten (häufiges Auftreten von Traubenfäulnis), anhaltendes Längenwachstum noch während der Reifephase, dunkelgrüne Blätter, verzögerte Seneszenz (Alterung), mehrmaliger Laubschnitt. Zuschlag von 30 kg N/ha
    • Schwaches Wachstum ist gekennzeichnet durch: vorzeitige Blattverfärbung, frühzeitiger Stopp des Triebwachstums, nicht mehr als ein Laubschnitt erforderlich. Abschlag von 30 kg N/ha
  • Humusgehalt
    • Für die Anwendung des Schätzverfahrens müssen Bodenart und Humusgehalt und ggf. Skeletanteil des Bodens bekannt sein
    • Spätestens alle 6 Jahre muss hierzu der Bodenhumusgehalt in 0-30 cm durch eine Bodenuntersuchung ermittelt werden.
    • Zuschläge von 20 kg N/ha sind vorzunehmen für
      • leichte Böden mit einem Humusgehalt unter 1,5 %
      • mittlere bis schwere Böden mit einem Humusgehalt unter 1,8 %
    • Abschläge von 40 kg N/ha sind vornehmen für
      • Leichte Böden über 2,5 % Humusgehalt
      • Mittlere bis schwere Böden über 3 % Humusgehalt
      • Steinhaltige Böden über 4 % Humusgehalt
      • Skelettreiche Böden über 7 % Humusgehalt
  • Bodenpflege
    • Bei ungestörter Begrünung sind keine Abzüge vorgesehen während ein Stören der Dauerbegrünung zu verschiedenen Abzügen vom Düngebedarf führen.
    • Entsprechende Abzüge können der folgenden Tabelle entnommen werden
      BodenpflegeQuelle: DLR Rheinpfalz
  • Wirtschaftsdünger
    • Wurden im Vorjahr Wirtschaftsdünger ausgebracht, so ist in der DBE ein Abschlag von 10 % des eingesetzten Gesamt-N abzuziehen

Programme für die Düngebedarfsermittlung im Weinbau

  • Aufgrund des speziellen Schätzverfahrens im Weinbau ist die Düngebedarfsermittlung im Düngeportal NRW bisher nicht möglich
  • Stattdessen kann das Programm des DLR Rheinpfalz genutzt werden, dieses kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: www.düngeberatung.rlp.de/Duengung/Weinbau

Bewirtschaftungseinheiten

Durch Bildung von Bewirtschaftungseinheiten kann die Anzahl der DBEs reduziert werden.

  • Voraussetzung sind vergleichbare Standortverhältnisse und gleiche Bewirtschaftung (inkl. gleicher Vorbewirtschaftung)
  • gleiche Bodenpflegesystem (= Begrünungsmanagement + Bodenbearbeitung)
  • Beachtung sortenspezifische Wuchs- und Ertragsunterschiede.

Phosphat-DBE

  • Mindestens alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt aller Schläge größer 1 ha gemessen werden.
  • Der Phosphat-Bedarf im Weinbau beträgt 10 kg P2O5/ha bei einem Normalertrag von 14 t Ertrag/ha.
    • Bei mehr als 20 mg / 100 g Boden (CAL-Methode) darf der Düngebedarf einer max. für 3-jährige Fruchtfolge gedüngt werden. In diesem Fall darf max. der Entzug der Kultur bzw. der Fruchtfolge gedüngt werden.
    • Bei weniger als 20 mg / 100 g Boden (CAL-Methode) darf im Rahmen einer max. 6-jährigen Fruchtfolge gedüngt werden. Je nach Versorgungstufe darf ein Zuschlag zum Entzug gedüngt werden.
  • Insbesondere bei organischer Düngung werden auch große P-Mengen ausgebracht, sodass eine mehrjährige P-Bedarfsermittlung notwendig sein kann.
  • Das Programm des DLR-Rheinpfalz, dass grundsätzlich für die Düngebedarfsermittlung für N und P genutzt werden kann, weist bei Phosphatgehalten über 20 mg für die hochversorgten Standorte der südlichen Weinbauregionen keinen P-Bedarf aus. Eine organische Düngung zum Humusaufbau ist dort trotzdem möglich. In NRW gelten davon abweichende Regeln:
    • Eine organische Düngung in Höhe des Entzugs ist grundsätzlich unabhängig von der P-Gehaltsklasse möglich
    • Es ist jedoch immer eine P-DBE zu erstellen, wenn wesentlich P-Mengen zugeführt werden. Das gilt auch für die Ausbringung von Kompost oder Trester zwecks Humusaufbau
    • Da diese Regelungen im Pfälzer Programm nicht abgebildet werden, ist für die P-DBE auf Schlägen mit einem Gehalt über 20 mg Phosphat dieses Formular für die handschriftliche Dokumentation zu nutzen:
      Düngebedarfsermittlung für Phosphat in Weinbauertragsanlagen

Düngedokumentation

  • Seit dem 01.01.2025 sind alle Düngungsmaßnahmen innerhalb von 14 Tage nach der Ausbringung (zuvor innerhalb von 2 Tagen) schriftlich zu dokumentieren.
  • Dies gilt auch dann, wenn für die einzelne Fläche aufgrund geringer Düngemengen keine schriftliche DBE erfolgen musste.
  • P-Düngung für alle Flächen muss dokumentiert werden, hierzu gehören auch:
    • Kleinflächen unter 1 ha.
    • Düngemengen unterhalb von 30 kg P2O5/ ha.
  • Für das abgeschlossene Düngejahr muss bis zum 31.03. des jeweils folgenden Jahres eine Aufsummierung der DBEs für N und P und der dokumentierten Düngung aller Flächen erfolgen.
  • Weitere Dokumentationspflichten im laufenden Jahr siehe nitratbelastete „rote“ Gebiete
  • Die Aufsummierung der N-DBEs ist getrennt für nitratbelastete und nicht nitratbelastete Flächen zu führen.

Rückführung der Tresterreste auf die Ursprungsflächen

  • Grundsätzlich ist die Rückführung von Trester auf die Flächen erlaubt.
  • Der Trester muss breitflächig auf den Flächen ausgebracht werden, Haufenbildung ist nicht erlaubt.
  • Bei Rückführung von Trester innerhalb von 5 Tagen auf die Ursprungsfläche sind keine weiteren Dokumentationen erforderlich, da dies keine Düngung im Sinne der DüV ist. Bei Normalerträgen ergibt sich so eine Trester-Menge von 2 bis 3 t/ha.
  • Bei Rückführung von Trester auf andere Flächen erfolgt die Berücksichtigung der eingesetzten Nährstoffmengen (siehe Tabelleu unten).
  • Trester sind auf die begrünten Bereiche der Rebanlagen aufzubringen!

Ausbringung von Trester als Einjahresgabe zur organischen Düngung

  • Wird Trester als Einjahresgabe im Sinne einer vorgezogenen Herbstdüngung ausgebracht, darf die Ausbringmenge ohne weitere Dokumentationspflichten bei max. 6,8 t/ha oder 13 m³/ha liegen
    • Da mit diesen Mengen die „wesentlichen Nährstoffmengen“ an Stickstoff (mehr als 50 kg/ha und Jahr) und Phosphat für Schläge ab 1 ha (mehr als 30 kg/ha und Jahr) gemäß § 3 (2) DüV 2020 NICHT überschritten werden, ist eine Düngebedarfsermittlung nicht erforderlich. Eine Dokumentation der Düngung ist jedoch notwendig, sofern nicht der gesamte Betrieb von der Dokumentationspflicht befreit ist.
    • Eine weitere organische N-Düngergabe zum Erreichen des Normalertrages von 10 bis 14 t/ha ist dann NICHT erforderlich und nicht erlaubt!
  • Trester kann auf Acker- und Grünlandflächen wie ein Wirtschaftsdünger nach den für Festmist und Kompost geltenden Regeln eingesetzt werden.
    • auf den Ausbringungsflächen muss aktuell ein Nährstoffbedarf bestehen
    • die mit dem Trester ausgebrachten Nährstoffmengen müssen als düngewirksam (10%) im Frühjahr nach der Anwendung und bei der DBE im darauffolgenden Jahr mit 10% der der insgesamt aufgebrachten N Menge berücksichtigt werden.

Ausbringung von Trester als Dreijahresgabe zur organischen Düngung

  • Eine Düngebedarfsermittlung für N und P ist vor Aufbringung erforderlich
  • Eine Düngedokumentation für N und P ist erforderlich
  • Der P-Düngebedarf wird für 3 Jahre berechnet
  • Der N-Düngebedarf wird für 1 Jahr berechnet
  • Die maximale Menge ist durch den Phosphatbedarf limitiert und beträgt 13 t/ha bei Normalertrag
  • Für Stickstoff ist die Düngemaßnahme mit einer Mindestanrechnung von 10 % zu dokumentieren. Das heißt, mit 13 t Trester/ha werden 96 kg Gesamtstickstoff beziehungsweise 9,6 kg pflanzenverfügbarer Stickstoff ausgebracht.
  • Eine weitere mineralische N-Düngung bis zum Erreichen ermittelten Düngebedarfs ist theoretisch möglich, wird jedoch nicht empfohlen

Nährstoffgehalte und Durchschnittwerte für Trester:

  • 6,8 t Trester entsprechen 50 kg N/ha und 15,6 kg P2O5/ha
  • 13 t Trester entsprechen 30 kg P2O5/ha und 96 kg N/ha
  • Je Hektar fallen ca. 2-3 t / ha Trester an
  • Die Mindestanrechnung für Stickstoff beträgt 10 %
Trester
Quelle: DLR RLP, 2018

Zusätzliche Anforderungen in Nitratbelasteten „roten“ Gebieten

  • Jährliche Aufsummierung
    • Für das jeweils aktuelle Düngejahr müssen bis zum 31.03. des laufenden Jahres für alle nitratbelasteten Flächen alle N-DBEs erstellt und zu einer Gesamtsumme zusammengefasst werden. Vom festgestellten Gesamtbedarf müssen 20% abgezogen werden.
    • Der reduzierte Gesamtbedarf darf auf nitratbelasteten Flächen nicht überschritten werden.
  • Es gilt eine schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha bei der Ausbringung von org. oder min.-org. Düngemitteln. Für Kompost bzw. Champost darf die Menge zu einer Summe von 510 kg N/ha für 3 Jahre zusammengefasst werden.
  • Gewässerschonend wirtschaftende Betriebe sind in nitratbelasteten Gebieten von den oben genannten Beschränkungen (Reduktion des Düngebedarfs um 20% und Einhaltung der 170 kg Norg/ha flächenscharf) ausgenommen.
    • Welche Kriterien muss der Betrieb dafür erfüllen?
      • Im Betriebsschnitt dürfen auf „roten“ Flächen des Betriebes maximal 160 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden, davon dürfen maximal 80 kg/ha mineralischer Stickstoff sein. Der Nachweis ist allerdings immer erst nach Ablauf des Jahres möglich.
      • Stellt sich nachträglich heraus, dass die Kriterien nicht eingehalten wurden, wird beispielsweise die Überschreitung des um 20% reduzierten Düngebedarfs als Ordnungswidrigkeit gewertet.

Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten

  • Analysepflicht für Wirtschaftsdünger.
  • Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten liegen, müssen zukünftig alle 3 Jahre an einer Düngeschulung/Düngeberatung teilnehmen.
    • Die Teilnahme muss frühestens 2024 nachgewiesen werden.

Organische Düngung

  • In der Regel limitiert im Weinbau der P-Bedarf die organische Düngung.  Im Weinbau liegt die P-Abfuhr bei einem Durchschnittsertrag von ca. 14 t/ha bei 10 kg P2O5 bzw. 30 kg in einer Fruchtfolge von 3 Jahren.
  • Nicht nitratbelastete „grüne“ Flächen: jährlich dürfen im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg N/ha mit organischen und organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden.
    • Bei Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3 Jahren 510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt.
    • Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten bzw. eingeschränkt ist, dürfen nicht oder nur anteilig bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze berücksichtigt werden.
      • Die Dokumentation solcher Flächen erfolgt z.T. über das Flächenverzeichnis (z.B. Vertragsnaturschutzflächen) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge.
  • Nitratbelastete „rote Flächen“: hier gelten die genannten Obergrenzen nicht im Betriebsschnitt, sondern schlagbezogen.
  • Vor jeder organischen Düngung muss eine DBE erstellt werden.
    • Im Fall von Mist- und Komposteinsatz im Herbst (gilt auch für Ein- bzw. Dreijahresgaben von Trester) ist die DBE und damit die Anrechnung der Nährstoffmengen für die folgende Frühjahrskultur vorzunehmen.
  • Flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger, müssen ab dem 01.02.2025 auf unbestelltem Ackerland innerhalb von einer Stunde eingearbeitet werden (vorher innerhalb von 4 Stunden). Gülle und Gärreste dürfen weiterhin mit dem Breitverteiler aufgebracht werden, wenn sie unmittelbar eingearbeitet werden. Dies gilt auch bei der Aufbringung mit Schleppschuh und Schleppschlauch. Auf die Einarbeitung kann nur verzichtet werden, wenn die Gülle direkt in den Boden injiziert wird. Es zählt das Ergebnis auf der Fläche und nicht der Einsatz einer bestimmten Technik zur Aufbringung oder Einarbeitung.
  • Die Verpflichtung zur bodennahen und streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln (Gülle/Gärrest) gilt wie bisher bei bestelltem Ackerland (seit 01.02.2020) ab den 01.02.2025 auch für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Ausnahmemöglichkeiten finden Sie unter:
    Ausnahmen bodennahe und streifenförmige Aufbringung, Allgemeinverfügung
    Dort muss auch die verpflichtende Meldung erfolgen, wenn die Ausnahme zur Nutzung des Breitverteilers auf Grünland bei Rindergülle (mit <4.6 % TS) genutzt werden soll.
  • Nitratbelastete und Eutrophierte (phosphatbelastete) Flächen: Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung:
    • Es gilt eine Analysepflicht für Wirtschaftsdünger. Grundsätzlich ausgenommen ist nur Festmist von Huf- oder Klauentieren. Mehr Details
  • Nicht nitratbelatete oder eutrophierte Flächen Flächen: Es dürfen Richtwerte für Wirtschaftsdünger vewendet werden. Diese finden Sie hier: Düngemittel-Richtwerte

Sperrfristen

  • Sperrfrist P: für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat (betrifft auch Trester): 01.12. – 15.01.
  • Sperrfrist für den Einsatz Kompost und Mist von Huf- oder Klauentieren:
    • In nicht nitratbelasteten Gebieten: 01.12. – 15.01.
    • In nitratbelasteten (,,roten“) Gebieten: 01.11. – 31.01.
  • Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist.

Sonstige Auflagen für den Einsatz von Düngemitteln

  • Harnstoff (Mindestgehalt 44%):  Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden eingebarbeitet wird.
    • Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
  • Mindestabstand zu Gewässern: i.d.R. muss ein Mindestabstand von 4 m eingehalten werden.