Cross Compliance - Regelungen: Erosionsschutz und Erhaltung von Dauergrünland

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In den Flächenverzeichnissen für das Antragsverfahren 2011 befinden sich wie schon im letzten Jahr Angaben, die die Einstufung von bestimmten Flächen widerspiegeln. Zum einen sind dies Angaben, ob bestimmte Feldblöcke in einer Erosionsgefährdungskulisse liegen, zum andern die Zugehörigkeit von Schlägen zur Dauergrünlandkulisse.

  1. Cross Compliance-Bestimmungen zur Minderung der Erosionsgefährdung
  2. Erhaltung von Dauergrünland

Beide Kulissen ergeben sich aus den Cross Compliance - Anforderungen, deren Einhaltung mit dem Erhalt von flächengebundenen Prämien verbunden ist. Werden diese Auflagen nicht eingehalten, sofern eine Fläche bestimmten Auflagen unterliegt, so können die Prämienzahlungen ggf. empfindlich gekürzt werden.

Cross Compliance-Bestimmungen zur Minderung der Erosionsgefährdung

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 sind im Rahmen der Cross Compliance-Regelungen Bestimmungen zur Minderung der Erosionsgefährdung von bestimmten ackerbaulich genutzten Flächen in Kraft getreten. Von Bewirtschaftungsauflagen betroffen sind Ackerflächen, die in einem besonders hohen Maß einem Erosionsrisiko durch Wind oder Wasser ausgesetzt sind. Diese neuen Cross Compliance-Vorschriften regeln die Standards zur erosionsmindernden Bewirtschaftung von Ackerflächen, für die ein erhöhtes Erosionsrisiko durch Wind bzw. Wasser festgestellt wurde. Diese Standards sind seit dem 1. Juli 2010 einzuhalten.

In dem Flächenverzeichnis 2011 ist die Information enthalten, welchen der mit Bewirtschaftungsauflagen (Vorsorgemaßnahmen) verbundenen Erosionsgefährdungsklassen die von Ihnen bewirtschafteten Feldblöcke zugeordnet sind. Die entsprechenden Eintragungen beziehen sich auf die für den jeweiligen Feldblock festgelegten Kennziffern der Erosionsgefährdung, die mit Bewirtschaftungsauflagen verbunden sind. Für Feldblöcke bei denen die Angabe fehlt, gelten keine Bewirtschaftungsauflagen bezüglich der Minderung der Erosionsgefährdung.

Die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen gilt jeweils bis zur Mitteilung über die Einstufung in den Flächenverzeichnissen 2012 bzw. der Folgejahre. Als Kulissen sind die Einstufungen im Feldblockfinder NRW (www.landwirtschaftskammer.de/FBF)  abrufbar und stehen ebenfalls auf der ELAN-CD zur Verfügung. In ELAN muss die Anzeige der Erosionsgefährdungskulissen in der Legende aktiviert werden.

Die Einhaltung der mit den Erosionsgefährdungsklassen verbundenen Bewirtschaftungsauflagen wird im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

CC-Regelung „Erosionsgefährdung durch Wasser“

Ist im Flächenverzeichnis für einen Feldblock in der Spalte "Erosionsgefährdung Wasser"   „1“ enthalten, so gelten seit dem 1. Juli 2010 für diesen Feldblock folgende Bewirtschaftungsauflagen: Ackerfeldblöcke, für die eine mittlere bis hohe Erosionsgefährdung (Klasse 1) festgestellt wurde, dürfen vom 1. Dezember bis 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Die Auflagen gelten nicht, wenn die Bewirtschaftung quer zur Hangneigung erfolgt.

Folgende Bewirtschaftungsauflagen gelten seit dem 1. Juli 2010 für Feldblöcke, für die im Flächenverzeichnis in der Spalte "Erosionsgefährdung Wasser" eine „2“ enthalten ist: Ackerflächen mit sehr hoher Erosionsgefährdung (Klasse II) dürfen ebenfalls vom 1. Dezember bis 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.

CC-Regelung „Erosionsgefährdung durch Wind“

Folgende Bewirtschaftungsauflagen gelten seit dem 1. Juli 2010 für Feldblöcke, für die im Flächenverzeichnis in der Spalte "Erosionsgefährdung Wind" eine „1“ enthalten ist: Ackerfeldblöcke, für die eine Erosionsgefährdung durch Wind festgestellt wurde, dürfen nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Außer bei Reihenkulturen ist das Pflügen ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.

Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.

Für die gesamte Landesfläche von NRW wird als Hauptwindrichtung Südwest festgelegt. Winderosionshemmende Objekte (z.B. Hecken, Wälder, Gebäude) sind bei der Ermittlung der Erosionsgefährdung berücksichtigt worden.

Erhaltung von Dauergrünland

Aufgrund der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland wurde im Rahmen der EU-Agrarreform auf EU-Ebene ein mehrstufiges Verfahren entwickelt, das einen erheblichen Verlust von Dauergrünland verhindern und den prozentualen Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche stabilisieren soll. Aufgrund dieser EU-Anforderungen ist ein Erfassungssystem für den Zweck der Dauergrünlanderhaltung aufgebaut worden. In diesem Dauergrünland-Kataster werden sowohl alle zum aktuellen Zeitpunkt schon bestehenden, als auch alle potentiell in Frage kommenden Dauergrünlandflächen erfasst, verwaltet und überwacht.

Umbruchverbot in Kraft!

Mit der in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010 festgestellten Verringerung des Dauergrünlandanteiles an der landwirtschaftlichen Nutzfläche von 5,2 % gegenüber 2003 bestand die Verpflichtung für den Erlass einer landeseigenen Rechtsverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (DGL-VO NRW). Die DGL-VO NRW ist maßgebend für die nachfolgend beschriebenen Regelungen und ist am 12. Februar 2011 in Kraft getreten. Seitdem dürfen Betriebsinhaber, die Direktzahlungen oder Beihilfen beantragen, Dauergrünland für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder Beihilfen nicht umbrechen, das heißt in eine andere Nutzung überführen.

Dauergrünlanderhaltung - welches Grünland ist betroffen?

Das Dauergrünland-Erhaltungsgebot betrifft nur das förderungsrechtliche Dauergrünland, das gemäß der Definition aus dem EU-Recht (Artikel 2, Buchstabe c VO (EG) Nr. 1120/2009) als Dauergrünland gewertet wird. Dieses betrifft alle Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) fortdauernd (mindestens 5 Jahre) dem Grünfutteranbau dienen. Dies sind zum einen die „klassischen“ Dauergrünlandflächen wie Wiesen und Weiden. Zum anderen werden auch Ackerfutterflächen zum Dauergrünland gezählt bzw. sie erhalten den Dauergrünland-Status, wenn diese ebenfalls fünf Jahre lang (dies entspricht sechs aufeinander folgenden Flächenverzeichnissen) ununterbrochen nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sind und ihre räumliche Lage unverändert blieb. Es handelt sich um folgende vier, im Flächenverzeichnis anzugebende Ackernutzungen des Grünfutteranbaus: Ackergras, Kleegras, Klee und Luzerne.

Sofern diese Grünfutternutzungen entsprechend der o. g. Definition angebaut werden, kann aus ihnen neues Dauergrünland entstehen. Findet in dem Fünfjahreszeitraum hingegen ein Wechsel zwischen Ackerfutternutzungen statt, z. B. die ersten drei Flächenverzeichnisse Kleegras (Nutzcode 422), danach drei weitere Antragsjahre Ackergras (Nutzcode 424), liegt eine Fruchtfolge vor und es entsteht aus förderrechtlicher Sicht kein Dauergrünland.

Dauergrünland-Umbruchverbot - welche Vorgaben sind einzuhalten?

Im EU-Recht ist geregelt, dass ab einer bestimmten Verringerung des Dauergrünlandanteils an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche seitens des Mitgliedsstaates Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass das Abnahmeverhältnis 10 % übersteigt. Diese Verpflichtung zur Erhaltung von Dauergrünland wird in der Bundesrepublik Deutschland mithilfe eines mehrstufigen Verfahrens auf Länderebene umgesetzt – sie ist letztendlich aber eine Verpflichtung, die auf einzelbetrieblicher Ebene verwirklicht werden muss.

Weil das Dauergrünland-Erhaltungsgebot zu den Cross Compliance-Verpflichtungen gehört, ist es für alle Landwirte, die Direktzahlungen und/oder bestimmte Agrarumweltmaßnahmen beantragen, verbindlich. Bei einem Überschreiten der 10 %-Schwelle wären alle Betriebe, die innerhalb der letzten 24 Monate Dauergrünland zu Acker umgewandelt haben, verpflichtet, soviel Dauergrünland durch Ansaat wiederherzustellen, dass die 10 %-Grenze wieder eingehalten werden würde. Diese Auflage könnte – je nach Ermessen der Bundesländer – auch schon bei einem relativen Dauergrünland-Verlust von 8 % angeordnet werden („Wiederherstellungsoption“).

Als Ausnahme von dem am 12. Februar in Kraft getretenen Umbruchverbot kann der Umbruch von Dauergrünland nur im Rahmen eines eigenständigen Antragsverfahrens genehmigt werden. Der Antrag ist vor Umbruch bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu stellen. Erst wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt, darf die für den Umbruch vorgesehene Dauergrünlandfläche bei gleichzeitiger Neuanlage einer Dauergrünland-Ersatzfläche umgebrochen werden. In das Genehmigungsverfahren sind auch die jeweiligen Kreisordnungsbehörden mit eingebunden.

Die von der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu erteilende Genehmigung für einen Dauergrünland-Umbruch kann nur erfolgen, wenn die betreffende Kreisordnungsbehörde zuvor schriftlich Auskunft erteilt hat, ob die beantragte Dauergrünlandfläche nicht einem Umbruchverbot aufgrund fachrechtlicher Regelungen (z. B. Landschaftsschutz, Wasserrecht) unterliegt.

Auf Antrag kann der Umbruch von Dauergrünland in Nordrhein-Westfalen genehmigt werden, wenn

  • die umgebrochene Fläche vollständig durch neuangelegtes Dauergrünland im Verhältnis von mindestens 1:1ersetzt wird
  • sowohl die umzubrechende Fläche als auch die zur Neuanlage von Dauergrünland vorgesehene Ersatzfläche innerhalb desselben Naturraumes liegen. Befindet sich die umzubrechende Fläche in einer Gemeinde, die an einen weiteren Naturraum grenzt, kann das neu anzulegende Dauergrünland auch in der angrenzenden Gemeinde des benachbarten Naturraums liegen.
    Für das Antragsverfahren sind folgende fünf Naturräume maßgebend (gemäß Anlage zu § 2 Absatz 1 der DGL-VO NRW):
    1. Münsterländisches Tiefland und Westfälisches Tiefland
    2. Niederrheinisches Tiefland und Kölner Bucht einschließlich Siebengebirge
    3. Weserbergland
    4. Bergisches Land, Sauerland
    5. Eifel.
  • die Anlage der Ersatzfläche als Dauergrünland unverzüglich nach Erhalt der Genehmigung erfolgt, spätestens unverzüglich nach Aberntung einer Feldfrucht,
  • die neuangelegte Dauergrünlandfläche fünf Jahre Gegenstand eines Sammelantrages nach § 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung bleibt.

Weiter ist zu beachten,

  • dass die Ersatzfläche bisher nicht als Dauergrünland eingestuft sein darf,
  • dass bei einer gepachteten Ersatzfläche die schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers zur Umwandlung in Dauergrünland vorliegen muss,
  • dass die Zustimmung der Kreisordnungsbehörde vorliegen muss.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens besteht auch die Möglichkeit, eine betriebsfremde Fläche, die bisher kein Dauergrünland gewesen ist, als Ersatzfläche zu benennen. Für diese Fläche gelten alle oben genannten Auflagen in gleicher Weise.

Sonstige Ausnahmen vom Dauergrünland-Erhaltungsgebot

Das Dauergrünland-Erhaltungsgebot findet keine Anwendung wenn ein Dauergrünland-Pflegeumbruch erfolgen soll. Wird die betroffene Fläche unmittelbar nach Umbruch wieder mit der aktuell beantragten Kulturart eingesät, gilt dies als Fortsetzung des Dauergrünland-Status´ und stellt keinen Umbruch dar.

Weitere Ausnahmen vom Dauergrünland-Umbruchverbot beziehen sich auf Dauergrünland, das unter bestimmten Maßgaben aufgeforstet werden soll und auf Dauergrünlandflächen, die im Rahmen von bestimmten Agrarumweltmaßnahmen angelegt wurden. In diesem Zusammenhang sind die zusätzlichen Regelungen für den Bereich der Agrarumweltmaßnahmen zu beachten. Hier gelten Sonderregelungen, die als Bestandteil der Fördermaßnahme entweder einen Umbruch von Grünland gänzlich, oder die Verringerung des Dauergrünlandumfanges durch Umbruch im Betrieb verbieten. Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen angelegt wurde, darf nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraum nur nach vorheriger Anzeige umgebrochen werden (Anzeigepflicht). Dabei ist nachzuweisen, dass die entsprechende Dauergrünlandfläche aufgrund einer Agrarumweltmaßnahme angelegt wurde. Bei einem geplanten Dauergrünland-Umbruch sollte vorab eine Klärung mit der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer erfolgen.

Generell bleiben Dauergrünlandflächen, die aufgrund fachrechtlicher Regelungen einem allgemeinen Umbruchverbot unterliegen (z. B. Naturschutzgebiete) von einer Verordnung zum Dauergrünland-Umbruchverbot bzw. von einem damit einhergehenden Genehmigungsverfahren unberührt.

Es gilt grundsätzlich: Genehmigung vor Umbruch!

Ein Dauergrünlandumbruch, der vor der schriftlichen Genehmigung erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Cross Compliance-Regelungen darstellen und muss sanktioniert werden. Die Überwachung des Umbruchverbots von Dauergrünland kann jederzeit durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter als zuständige Behörde überprüft werden.

Informationsquellen zum Dauergrünland

Im Dauergrünland-Kataster werden nicht nur alle Dauergrünlandflächen erfasst, sondern es werden aus ihm zugleich die Angaben gewonnen, die alle Antragsteller, deren Flächen zum jetzigen Zeitpunkt dem Dauergrünland-Umbruchverbot unterliegen, unverbindlich über einen Dauergrünland-Flächenstatus informieren. Diese Angabe steht in Spalte 10 im Flächenverzeichnis 2011. In dieser Spalte ist vorgedruckt, ob der jeweilige Teilschlag vollständig (V) oder teilweise (T) als Dauergrünland gewertet wird. Erfassungsstand ist Dezember 2010. Informationen zu Dauergrünland-Flächen, deren Status in der Spalte 10 noch nicht eingetragen ist, können entweder im Feldblock-Finder NRW ( www.landwirtschaftskammer.de/FBF) eingesehen oder bei der zuständigen Kreisstelle erfragt werden. Für Antragsteller, die das Verfahren der elektronischen Antragstellung (ELAN) nutzen, besteht die Möglichkeit, sich die Dauergrünland-Flächen am Bildschirm graphisch anzeigen zu lassen.