Winterdienst in der gärtnerischen Ausbildung
In der Ausbildungsberatung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird regelmäßig gefragt, ob Auszubildende im Gartenbau zum Winterdienst eingesetzt werden dürfen. Entscheidend ist die Frage, ob die konkrete Tätigkeit dem Ausbildungszweck dient (§ 14 Abs. 3 BBiG).
Ist Winterdienst Ausbildungsinhalt?
Als Bestandteil der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV) gibt der Ausbildungsrahmenplan an, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten die Auszubildenden erwerben sollen. Winterdienst ist im Ausbildungsrahmenplan nicht als eigenständiger Ausbildungsinhalt vorgesehen und gilt somit als ausbildungsfremde Tätigkeit.
Können Auszubildende zum Winterdienst verpflichtet werden?
Auszubildende können nur zur Ausführung solcher Aufgaben verpflichtet werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Da Winterdienst als solcher kein eigenständiger Ausbildungsinhalt ist, lässt sich aus dem Berufsausbildungsverhältnis keine allgemeine Verpflichtung zur Teilnahme am Winterdienst ableiten.
Auch eine Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag kann den gesetzlich bestimmten Ausbildungszweck nicht erweitern oder umgehen. Die Ablehnung einer ausbildungsfremden Winterdiensttätigkeit durch Auszubildende rechtfertigt daher grundsätzlich keine arbeitsrechtliche Sanktion (u. a. Abmahnung). Ferner können Berufsausbildungsverträge mit Vereinbarungen zum Winterdienst nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Ist freiwilliger Winterdienst zulässig?
Die Freiwilligkeit allein macht eine ausbildungsfremde Tätigkeit nicht zu einem zulässigen Bestandteil des Berufsausbildungsverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz außerhalb der regelmäßigen Ausbildungszeit stattfindet oder zusätzlich vergütet werden soll.
Werden Auszubildende über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus mit zulässigen Ausbildungsaufgaben beschäftigt, ist diese zusätzliche Zeit besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 7 BBiG). Allerdings handelt es sich beim Winterdienst um keine zulässige Ausbildungsaufgabe, weshalb bei einem freiwilligen Einsatz im Winterdienst insbesondere folgende Punkte zu beachten sind:
- Überstunden: Soll Winterdienst außerhalb der vereinbarten Ausbildungszeit freiwillig übernommen werden, handelt es sich um keine Ausbildungsaufgabe. Vielmehr ist eine eigenständige Vereinbarung zur Beschäftigung zu treffen. Auf dieser Grundlage sind die zusätzlichen Arbeitsstunden zu erfassen und die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen zu beachten (§§ 3 ff. ArbZG).
- Jugendarbeitsschutz: Bei noch nicht Volljährigen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes insbesondere hinsichtlich der zulässigen Arbeitszeiten und Ruhepausen zu beachten (§§ 8 ff. JArbSchG). Ein zusätzlicher Einsatz im Winterdienst ist dadurch erheblich eingeschränkt.
- Vergütung: Die zusätzlich (freiwillige) Tätigkeit im Winterdienst ist angemessen zu vergüten. Für die Höhe der Vergütung sind die jeweils geltenden tarifvertraglichen Regelungen zu beachten. Soweit keine vorrangige tarifvertragliche Regelung gilt, ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen (§ 1 MiLoG). Eine Abrechnung der zusätzlichen Tätigkeit lediglich auf Grundlage der Ausbildungsvergütung ist nicht zulässig.
- Urlaub: Während des Erholungsurlaubs dürfen Auszubildende keine Tätigkeit ausüben, die dem Zweck des Urlaubs widerspricht (§ 8 BUrlG). Eine Verpflichtung zur Übernahme von Winterdienst oder einer entsprechenden Bereitschaft während des Urlaubs besteht somit nicht.
- Freistellung: Für den Besuch der Berufsschule, der überbetrieblichen Lehrgänge und die Teilnahme an vorgeschriebenen Prüfungen sind Auszubildende freizustellen (§ 15 BBiG). Finden diese Veranstaltungen in Vollzeit statt (z. B. Blockunterricht), ersetzen sie die betriebliche Ausbildung mit der Konsequenz, dass Auszubildende zu keinen weiteren betrieblich veranlassten Tätigkeiten herangezogen werden dürfen.
Andere Meinungen zum Thema
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Einsatz von Auszubildenden im Winterdienst deshalb Bestandteil der Ausbildung sein könne, weil das Ausbildungsberufsbild auch den Bereich „Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen“ umfasst (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 GärtnAusbV). Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass im zugehörigen Ausbildungsrahmenplan ein zwingender Zusammenhang mit den in der GärtnAusbV benannten gärtnerischen Arbeiten festgelegt ist. Der Winterdienst ist im Ausbildungsrahmenplan nicht als eigenständige gärtnerische Tätigkeit aufgeführt. Der bloße Einsatz einer Maschine oder eines Gerätes im Winterdienst führt daher nicht dazu, dass der Winterdienst selbst zu einem Ausbildungsinhalt wird.