Information Düngeverordnung (DüV) 2020 im Gemüsebau


- Welche Flächen unterliegen der DüV?
- Düngebedarfsermittlung
- Düngedokumentation
- Bodenproben/Richtwerte
- Nitratbelastete „rote“ Gebiete (§13 a Flächen)
- Organische Düngung
- Hinweise zur Aufbringung von Ernte und Putzresten
- Sperrfristen
- Sonstige Auflagen für den Einsatz von Düngemitteln
Welche Flächen unterliegen der DüV?
- Der Gemüsebau unterliegt grundsätzlich der DüV.
- Anzuwenden ist die
Verordnung für Freilandflächen.
- Von der DüV ausgenommen sind:
- Geschlossene und bodenunabhängige Kulturverfahren.
- Gewächshausflächen und Flächen mit stationären Folientunneln (Standzeit mindestens ein Jahr).
- Voraussetzung: Nährstoffauswaschung muss durch gesteuerte Wasserzufuhr verhindert sein.
- Von der DüV ausgenommen sind:
Düngebedarfsermittlung
- Wenn auf einem Schlag mehr als 50 kg N oder 30 kg P2O5 (pro Hektar und Jahr) mit Düngemitteln, Kultursubstraten oder Bodenhilfsstoffen ausgebracht werden, ist zuvor eine Düngebedarfsermittlung (DBE) gemäß Düngeverordnung notwendig.
- N-DBE
- Der auf der Einzelfläche ermittelte N-Düngebedarf stellt eine schlagbezogene N-Obergrenze dar, die auf dieser Fläche nicht überschritten werden darf.
- Alle in der DüV genannten Faktoren (Sollwert, Abschläge für N-Gehalt im Boden und ggf. für Erntereste, Vorkulturen, Humusgehalt des Bodens etc.) müssen berücksichtigt werden. Daher sollte am besten ein Programm z.B. das Düngeportal der Landwirtschaftskammer NRW verwendet werden.
- Für den im Boden enthaltenen Nmin-Gehalt kann bei Erstkultur auf einem Schlag ein Richtwert angegeben werden. Richtwerte Nmin Gemüse
- Bei Gemüse nach Gemüse muss immer eine
Nmin-Analyse vorgenommen werden. Diese muss im Regelfall im Labor analysiert werden. Informationen zu möglichen Ausnahmen finden Sie hier
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Nmin Laborprobe
- Bei satzweisem Anbau kann eine DBE für aufeinanderfolgende Sätze eines Schlages angefertigt werden. Spätestens nach jeweils 6 Wochen ist eine neue DBE anzufertigen.
- Kleinstschlagregelung: Schläge < 0,5 ha können zur bis zu einer Größe von 2 ha zusammengefasst werden. Hinweise zur Kleinstschlagregelung
- Nachträgliche Korrektur des
N-Düngebedarfs:
- Eine Nachdüngung ist nur max. in Höhe von 10% des ursprünglich errechneten Düngebedarfs erlaubt.
- Eine Nachdüngung ist nur erlaubt, wenn im Fall von Verlagerung von N durch Niederschläge ein zusätzlicher Düngebedarf entsteht und ist entsprechend zu dokumentieren.
- Bildung von Bewirtschaftungseinheiten für die N-DBE
- Durch Bildung von Bewirtschaftungseinheiten kann die Anzahl der DBEs
reduziert werden Voraussetzung sind:
- vergleichbare Standortverhältnisse,
- gleiche Bewirtschaftung (inkl. gleicher Vorbewirtschaftung) und
- gleiche Pflanzenart oder Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen.
- Sehr gut geeignet zur Bildung von Bewirtschaftungseinheiten sind in der Regel z.B. Dauerkulturen wie Rhabarber oder Spargel.
- Bildung einer
Bewirtschaftungseinheit mit verschiedenen Vorkulturen
- Damit auch bei vergleichbaren, aber nicht gleichen Vorkulturen eine Bewirtschaftungseinheit gebildet werden kann, sind vergleichbare Kulturen zu Gruppen zusammengefasst worden.
- Die Zuordnung zu einer Gruppe beruht auf der Vergleichbarkeit bezüglich der Nährstoffgehalte ihrer Ernterückstände.
- Die Zuordnung zu Kulturgruppen finden Sie hier:
Bildung von Bewirtschaftungseinheiten im Gemüsebau bei ähnlichen Vorkulturen - Es sind die Ernterückstände der Vorkultur mit dem größten Flächenanteil in der DBE zu berücksichtigen.
- Durch Bildung von Bewirtschaftungseinheiten kann die Anzahl der DBEs
reduziert werden Voraussetzung sind:
- Phosphat-DBE
- Mindestens alle 6 Jahre muss der Phosphatgehalt aller Schläge größer 1 ha gemessen werden.
- Eine P-DBE kann für eine Kultur oder eine Fruchtfolge gerechnet werden.
- Insbesondere bei org. Düngung werden auch große P-Mengen ausgebracht. Dann ist oftmals die Berechnung einer P-DBE für eine mehrjährige Fruchtfolge notwendig.
- Bei mehr als 20 mg / 100 g Boden darf der Düngebedarf einer max. für 3-jährige Fruchtfolge gedüngt werden. In diesem Fall darf max. der Entzug der Kultur bzw. der Fruchtfolge gedüngt werden.
- Bei weniger als 20 mg / 100 g Boden darf im Rahmen einer max. 6-jährigen Fruchtfolge gedüngt werden. Je nach Versorgungstufe darf ein Zuschlag zum Entzug gedüngt werden. Die Zuschläge werden z.B. in den Programmen zur DBE der Landwirtschaftskammer automatisch berücksichtigt.
- Für Gemüsebaubetriebe darf eine betriebstypische Muster-Fruchtfolge für die P-Bedarfsermittlung zugrunde gelegt werden.
Düngedokumentation
- Jede Ausbringung von Nährstoffen (org. und mineralische Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, …) ist binnen zwei Tagen nach dem Ausbringen zu dokumentieren:
- Wenn zeitgleich mit der Pflanzung gedüngt wird (z.B. Düngestreuer und Pflanzmaschine an einem Schlepper) und sich die Düngemaßnahme somit über mehrere Tage bis hin zu einer Woche erstreckt, muss mindestens 14 Tage nach Beendigung der Pflanzung eines Schlages oder Satzes die Dokumentation der Düngung erfolgen.
- Erfolgt die Düngung als Fertigation, ist der Fertigationsplan für die jeweilige Vegetationsperiode vor Düngebeginn zu hinterlegen. Nach Abschluss des Fertigationsplanes muss zwei Tage nach Beendigung die Summe der ausgebrachten N-/P-Mengen dokumentiert werden. D.h. einmalige Dokumentation nach Abschluss bzw. Änderung der Konzentration der Düngelösung.
- Für Flächen
unter 1 ha muss keine P-Bedarfsermittlung erstellt werden, aber die P-Düngung
dokumentiert werden.
- Zur besseren Übersicht und bedarfsgerechten Versorgung der Kultur wird daher eine P-Bedarfsermittlung auch für Kleinstschläge empfohlen. Eine Bodenprobe ist hier nicht verpflichtend, kann aber dennoch sinnvoll sein.
- Jährliche Aufsummierung für das abgeschlossene Düngejahr
- Aufsummierung der DBEs und Düngedokumentation für N und P für das abgeschlossene Düngejahr bis zum 31.03. des jeweils folgenden Jahres.
- Die Aufsummierung für N ist getrennt für nitratbelastete und nicht nitratbelastete Flächen zu führen.
- Die Aufsummierung muss in der vorgegebenen Form der Anlage 5 DüV erfolgen, mehr Infos gibt es hier:
Aufzeichnungspflicht jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz (Anlage 5 DüV)
Zusätzliche Vorgaben für Nitratbelastete Flächen (§ 13 a Flächen)
- Jährliche Aufsummierung für das aktuelle Düngejahr
- Für das
aktuelle Düngejahr müssen bis zum 31.03. für nitratbelasteten Flächen alle N-DBEs erstellt und zu einer Gesamtsumme zusammengefasst werden.
- Vom festgestellten Gesamtbedarf müssen 20% abgezogen werden.
- Ergeben sich Änderungen nach dem 31.03. (was im Gemüsebau fast immer der Fall sein wird), müssen die Berechnungen jeweils angepasst werden.
- Der reduzierte Gesamtbedarf darf auf den nitratbelasteten Flächen im Betriebsdurchschnitt nicht überschritten werden. Davon unberührt bleibt die Vorgabe, dass auf der Einzelfläche maximal 100% des schlagspezifischen Düngebedarfs gegeben werden dürfen.
- Für das
aktuelle Düngejahr müssen bis zum 31.03. für nitratbelasteten Flächen alle N-DBEs erstellt und zu einer Gesamtsumme zusammengefasst werden.
- Für die erste Gemüsekultur im Jahr können die Richtwerte der LWK NRW verwendet werden.
- Richtwerte für die erste Kultur im Jahr finden sie hier: Richtwerte Nmin Gemüse
- Bei Gemüse nach Gemüse ist die Nmin
Analyse verpflichtend. Die verwendete Bodenprobe darf maximal 4 Wochen alt sein. Sie sollte jedoch so zeitnah wie möglich gezogen werden, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten.
- Im Optimalfall am Ende der Ernte der Vorkultur ziehen, vor der Einarbeitung der Ernterückstände.
- Wenn genügend Zeit bis zur Neupflanzung ist, sind 4 Wochen nach Einarbeitung der Ernterückstände ein guter Zeitpunkt.
- Eine Beprobung kurz nach Bodenbearbeitung sollte vermieden werden, um keine kurzfristigen Mineralisierungsschübe abzubilden.
- Eine Beprobung deutlich vor Ernte der Vorkultur sollte ebenfalls vermieden werden
- Im Kräuteranbau (Petersilie und
Schnittlauch) ist vor jedem weiteren Schnitt eine DBE anzufertigen, wenn dieser
gedüngt wird.
- Dabei kann der gültige Richtwert anstatt einer Nmin-Probe verwendet werden. Ernterückstände sind nicht anzurechnen, wenn kein Umbruch der Kultur erfolgt ist.
- In Dammkulturen mit Fertigation ist die gültige
Nmin-Probe aus dem Damm zu entnehmen.
- Der ermittelte Nmin-Wert bezieht sich anteilig auf die aufgedämmte Fläche.
- Das Verhältnis ist zu berücksichtigen.
- Bei verschiedenen Kulturen ist vorgegeben, dass die Ermittlung der
verfügbaren Stickstoffmenge im Boden in der 4. bzw. 6. Kulturwoche durchzuführen
ist.
- Bei speziellen Anbauverfahren dieser Kulturen (z.B. Damm-, Folienanbau)
oder in begründeten Ausnahmenfällen z.B. Pflanzpetersilie kann die Ermittlung
der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden auch zu Kulturbeginn erfolgen.
Liste der Kulturen mit DBE nach 4. oder 6. Kulturwoche
- Bei speziellen Anbauverfahren dieser Kulturen (z.B. Damm-, Folienanbau)
oder in begründeten Ausnahmenfällen z.B. Pflanzpetersilie kann die Ermittlung
der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden auch zu Kulturbeginn erfolgen.
- Überwinterungskulturen
- Die DBE ist grundsätzlich dem Erntejahr zuzuordnen
- Für die meisten Kulturen, insbesondere Pflanzkulturen (z.B. Winterporree, Winterblumenkohl) wird die DBE im Pflanzjahr erstellt. Der ermittelte Düngebedarf kann auf Pflanz- und Erntejahr mit Ausnahme der Sperrfrist (1.12-31.01) flexibel aufgeteilt werden.
- Einige überwinternde
Saatkulturen nehmen im Herbst kaum Nährstoffe auf (z.B. Winterspinat,
Winterpetersilie, Winterzwiebel). Für diese Kulturen erfolgten DBE und Düngung
erst ab Februar des Erntejahres. Diese Kulturen mit ihren entsprechenden Bedarfswerten sind dieser Tabelle zu entnehmen:
Bedarfswerte weitere Gemüse-, Kräuter- und Dauerkulturen in NRW (nicht in DüV gelistet)
- Zusammenfassung der
Düngebedarfsermittlungen (DBE) aller „roten Flächen“ zu einem
N‑Gesamtdüngebedarf zum 31. März des laufenden Jahres.
- Von dieser N-Gesamtsumme sind 20% abzuziehen, die im betrieblichen Durchschnitt auf diesen Flächen im laufenden Jahr nicht überschritten werden dürfen.
- Es gilt
eine schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha bei der Ausbringung von org. oder
min.-org. Düngemitteln.
- Für Kompost bzw. Champost darf die Menge zu einer Summe von 510 kg N/ha für 3 Jahre zusammengefasst werden.
- Gewässerschonend wirtschaftende Betriebe sind in nitratbelasteten Gebieten von
den oben genannten Beschränkungen (Reduktion des Düngebedarfs um 20% und
Einhaltung der 170 kg Norg/ha flächenscharf) ausgenommen.
- Welche Kriterien
muss der Betrieb dafür erfüllen?
- Im Betriebsschnitt dürfen auf „roten“ Flächen des Betriebes maximal 160 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden, davon dürfen maximal 80 kg/ha mineralischer Stickstoff sein. Der Nachweis ist allerdings immer erst nach Ablauf des Jahres möglich.
- Stellt sich nachträglich heraus, dass die Kriterien nicht eingehalten wurden, wird beispielsweise die Überschreitung des um 20% reduzierten Düngebedarfs als Ordnungswidrigkeit gewertet.
- Welche Kriterien
muss der Betrieb dafür erfüllen?
- Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau auf
Flächen mit Ernte der Hauptkultur bis zum 01. Oktober des laufenden Jahres
- Umbruchverbot der Zwischenfrucht bis zu 15. Januar des Folgejahres
- Abschlegeln bzw. Walzen der Kultur ist erlaubt
- Wenn keine Zwischenfrucht angebaut wurde: Verbot der N-Düngung von Kulturen mit Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar des Folgejahres
- Weitere Hinweise und Tipps zum Zwischenfruchtanbau finden Sie hier:
Zwischenfrüchte
- Es gilt eine Analysepflicht für Wirtschaftsdünger. Ausgenommen ist Festmist von Huf-oder Klauentieren. Mehr Details
- Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in
nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten liegen, müssen zukünftig alle 3
Jahre an einer Düngeschulung/Düngeberatung teilnehmen.
- Die Teilnahme muss ab 2024 nachgewiesen werden.
- Nicht nitratbelastete „grüne“ Flächen: jährlich dürfen im
Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg N/ha mit organischen und
organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden.
- Bei alleinigem Einsatz von Kompost und Champost sind innerhalb von 3 Jahren 510 kg N/ha im Betriebsschnitt erlaubt.
- Werden Kompost/Champost und auch andere Wirtschaftsdüngern (z.B. Gülle) im Betrieb verwendet, so sind besondere Regelungen zur Berechnung der N-Obergrenze im gleitenden Mittel zu beachten:
Sonderregelung für Kompost bezüglich N-Obergrenze
- Nitratbelastete „rote Flächen“: hier gelten die genannten Obergrenzen nicht im Betriebsschnitt, sondern schlagbezogen.
- Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln nach
anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten bzw.
eingeschränkt sind, dürfen nicht mehr oder nur noch anteilig bei der Berechnung
der 170er N-Obergrenze berücksichtigt werden.
- Die Dokumentation solcher Flächen erfolgt z.T. über das Flächenverzeichnis (z.B. Vertragsnaturschutzflächen) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge.
- Vor jeder organischen Düngung muss eine DBE erstellt werden.
- Im Fall von Mist- und Komposteinsatz im Herbst ist die DBE und damit die Anrechnung der Nährstoffmengen für die folgende Frühjahrskultur vorzunehmen.
- Flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger, müssen ab dem 01.02.2025 auf unbestelltem Ackerland innerhalb von einer Stunde eingearbeitet werden (vorher innerhalb von 4 Stunden). Gülle und Gärreste dürfen weiterhin mit dem Breitverteiler aufgebracht werden, wenn sie unmittelbar eingearbeitet werden. Dies gilt auch bei der Aufbringung mit Schleppschuh und Schleppschlauch. Auf die Einarbeitung kann nur verzichtet werden, wenn die Gülle direkt in den Boden injiziert wird. Es zählt das Ergebnis auf der Fläche und nicht der Einsatz einer bestimmten Technik zur Aufbringung oder Einarbeitung.
- Die Verpflichtung zur bodennahen und streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln (Gülle/Gärrest) gilt wie bisher bei bestelltem Ackerland (seit 01.02.2020) ab den 01.02.2025 auch für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Ausnahmemöglichkeiten finden Sie unter:
Ausnahmen bodennahe und streifenförmige Aufbringung, Allgemeinverfügung
Dort muss auch die verpflichtende Meldung erfolgen, wenn die Ausnahme zur Nutzung des Breitverteilers auf Grünland bei Rindergülle (mit <4.6 % TS) genutzt werden soll. - Richtwerte für Nährstoffgehalte organischer Dünger finden Sie hier: Richtwerte Nährstoffgehalte Düngemittel
- Weitere Hinweise zur organischen Düngung finden Sie hier: Wirtschaftsdünger-Einsatz und Meldepflichten
- Gemüse darf bis einschließlich 1.Dezember jeden Jahres mit Stickstoff gedüngt werden.
- Sperrfrist N: für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 1,5 % TS) an Stickstoff: 02.12. – 31.01.
- Sperrfrist P: für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt (> 0,5 % TS) an Phosphat: 01.12. – 15.01.
- Sperrfrist für den Einsatz Kompost und Mist von Huf-
oder Klauentieren:
- In nicht nitratbelasteten Gebieten: 01.12. – 15.01.
- In nitratbelasteten ("roten“) Gebieten: 01.11. – 31.01.
- Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist.
- Putzreste, die
im eigenen Betrieb anfallen, dürfen unter bestimmten Bedingungen auch innerhalb
der Sperrfrist ausgebracht werden.
- Die in der Verarbeitungsanlage anfallenden Erntereste könnten grundsätzlich (insbesondere hinsichtlich Menge und Konsistenz) auch bei Arbeitsschritten auf dem Feld anfallen.
- Mit Ausnahme einer für die Verteilung evtl. notwendigen Zerkleinerung erfolgt keine weitere Verarbeitung, so dass die Konsistenz der Erntereste im Wesentlichen erhalten bleibt, die Erntereste können auch in Mischungen ausgebracht werden.
- Die Aufbringung sollte innerhalb von fünf Tagen nach dem Anfall erfolgen. Anfall ist dabei der Zeitpunkt, in dem offenbar wird, dass eine Verwertung/Vermarktung von Teilen des Erntegutes (z.B. Umblätter, Ausschussware) ausgeschlossen ist.
- Die anfallenden Ernte- und Putzreste werden wieder auf den Ursprungsflächen breitflächig verteilt.
- Ernte- und Putzreste
müssen bei der Düngebedarfsermittlung der Folgekultur berücksichtigt werden.
Merkblatt: Umgang mit Ernte- und Putzresten - Harnstoff (Mindestgehalt 44%): Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn
Ureasehemmstoff zugegeben wird oder er binnen 4 Stunden eingebarbeitet wird.
- Die Blattdüngung ist von dieser Vorschrift ausgenommen.
- Mindestabstand
zu Gewässern: i.d.R. muss ein Mindestabstand von 4 m eingehalten werden.
- Ausnahme: Techniken mit einer zugelassenen Grenzstreueinrichtung oder
- die Arbeitsbreite entspricht der Streubreite. Dann darf der Abstand auf 1 m reduziert werden.
- Bei Hangneigung gelten abweichende Auflagen.
- Werden
im Herbst Kompost und Mist von Huf- oder Klauentieren ausgebracht, so ist die
Mindestwirksamkeit des Stickstoffs auf die erste Kultur als Düngung im Folgejahr
anzurechnen. Es handelt sich bei der Herbstgabe um eine vorgezogene Düngung. In
Jahr zwei nach der Herbstdüngung sind dann 10% des Gesamtgehalts N aus der
Herbstgabe bei der DBE einer Kultur anzurechnen. Weitere Details finden Sie hier:
Vorgehen bei organischer Düngung im Herbst
Bodenproben/Richtwerte
Kulturspezifische Besonderheiten bei DBE und Nmin-Wert
Nitratbelastete „rote“ Gebiete (§13 a Flächen)
Zusätzliche Anforderungen nach Landesdüngeverordnung in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten
Organische Düngung
Hinweise zur Aufbringung von Ernte und Putzresten
Hier erfahren Sie, unter welchen Bedingungen die Aufbringung von Putz- und Ernteresten erlaubt ist und welche Nährstoffmengen zu berücksichtigen sind:
Umgang mit Ernte- und Putzresten