Aufzeichnungspflicht jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz (Anlage 5 DüV)
Die meisten Betriebe müssen gemäß DüV 2020 den jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz gemäß Anlage 5 DüV aufzeichnen. Diese Aufzeichnung muss bis zum 31.03.2023 erstellt werden und wird im Rahmen von Fachrechts- und Konditionalitätenkontrollen geprüft. Etwa 10% aller Betriebe in NRW werden jährlich durch die Kontrollstelle Düngeverordnung aufgefordert den jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz einzusenden.
Wir empfehlen dieser Aufzeichnungspflicht mit der Hilfe von elektronischen Ackerschlagkarteien nachzukommen. Das Düngeportal NRW kann diese Aufzeichnungspflicht nach einigen wenigen Nutzereingaben fast automatisch erfüllen.
Betriebe die diese Summierungen „per Hand“ durchführen möchten, finden hier eine Kurzanleitung, ein Beispiel, sowie eine ausfüllbare PDF-Datei zum Eintragen der Werte.
- Kurzanleitung: Berechnung jährlicher Nährstoffeinsatz gemäß Anlage 5 885 KByte
- Beispiel: Aufzeichnung jährlicher betrieblichen Nährstoffeinsatz (Anlage 5 DüV) 43 KByte
- Vorlage: Aufzeichnung jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz (Anlage 5 DüV) 43 KByte
- Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz (Anlage 5 gemäß DüV) – Düngeportal NRW